Das europäische Völkerrecht.

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Staats in der Größe seines Heeres oder seiner Flotte, in
der Anlage von Festungen usw.
3. Der Umfang des Rechtes bestimmt sich nach strikter
Auslegung des Vertrages. Bei Unvordenklichkeit gilt
der Satz: Tantum praescriptum, quantum possess
 um.
Was die Art und Weise der Ausübung be—
trifft, gilt auch hier der Sah: servitutibus civiliter
autendum est.
Staatsservituten werden aufgehoben durch vertrags⸗
mäßigen Verzicht, Auflösung des sie begründenden Ver⸗
trages, Dereliktion und Konsolidation.
Zusatz: Neben den eigentlichen Staatsservituten werden
noch gewisse Beschränkungen der Gebietshoheit eines Staates,
welche sich, ohne auf besonderem Rechtstitel zu beruhen, aus
den natürlichen Verhältnissen ergeben, als sogenannte
natürliche Staatsdienstbarkeiten hervorgehoben, (servitutes
juris gentium naturales) 3 B. die Aufnahme, resp.
umgekehrt, das freie Herauslafsen fließender Gewässer.
*17. IV. Intervention.
Intervention ist die Einmischung eines Staates in
die Angelegenheiten eines anderen.
Bei der eigentlichen Intervention, Inter—⸗
vention im engeren Sinne, handelt der intervenierende
Staat als Hauptpartei und geht darauf aus, seine Ent⸗
schließungen erforderlichen Falls mit Gewalt durchzusetzen;
wird bereits zu den Waffen gegriffen, — spricht man
von bewaffneter Intervention).
Im weiteren Sinne versteht man unter Intervention
ferner:
a) die Unterstützung einer von mehreren Parteien inner⸗
halb eines fremden Staates Kooperation),
die sogenannte moralische Intervention durch bloße
Vorstellungen und Ratschläge (auch Interzession
genannt).
Nach den Erörterungen der vorstehenden 88 muß eine

7.