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Das europäische Völkerrecht.

jede Intervention, welche über bloße Vorstellungen und
Ratschläge hinausgeht, im Prinzip als rechtlich unzulässig
an gesehen werden. Eine ausnahmsweise Zulässigkeit ift
nur in folgenden Fällen zu behaupten:
a) wenn der betroffene Staat selbst das Recht dazu er⸗
teilt hat, oder ein solches Recht ihm gegenüber durch
Vertrag vorbehalten ist,
zum Schutze wohlerworbener Rechte des intervenierenden
Staates,
um der unberechtigten Intervention eines anderen Staates
entgegenzutreten *).

2)

Kapitel II.

Das Staatsoberhaupt.
8 18. Allgemeines.
Als Repräsentant eines Staates im Verkehre mit
anderen Staaten kommt völkerrechtlich lediglich das
Staatsoberhaupt in Betracht. Durch die von
diesem resp. seinen Bevollmächtigten für den Staat
vorgenommenen Handlungen wird der letztere völker—
rechtlich berechtigt und verpflichtet, ohne Rücksicht
auf deren staatsrechtliche Rechtmäßigkeit.
Zur Repräsentation autorisiert wird das Staatsober—
haupt durch den Besitz der obersten Gewalt in einem
Staate ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit
des Besitzes. Die Handlungen des im Befitze
befindlichen Usurpators sind wirksam für den Staaͤt,
diejenigen des nicht im Besitze befindlichen recht—
mäßigen Herrschers unwirksam
So lange der Besitz st and nicht gesichert ist, pflegen
die anderen Staaten mit der faktischen Regierung
überhaupt keinen, oder doch keinen offiziellen, sondern

) Auch die Beteiligung an einem Kriege als Neben—
partei wird Intervention genannt, s. Kriegsrecht.