Das europäͤische Völkerrecht.

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nur einen sogenannten offiziösen Verkehr zu unter⸗
halten. (Die Vertretung wird nicht durch Gesandte,
ondern durch bloße Agenten ohne amtlichen Charakter
vermittelt.)
Sobald der Bes itzstand hinlänglich gesichert ist,
fait accompli) sind alle anderen Staaten bei Ver—
handlung staatlicher Angelegenheiten lediglich an den
Besitzer gewiesen, ohne daß der Gegenpraͤtendent eine
Beleidigung darin finden könnte, aber auch ohne daß
dessen Rechten dadurch präjudiziert wird
Durch diese entscheidende Bedeutung des Besitz⸗
standes für die Stellung des Staatsoberhauptes wied
jedoch der Frage nicht präjudiziert, ob die Herrschaft
desselben vor dem Tribunale des Volkerrechts als eine
legitime zu betrachten sei. Legitim ist dieselbe
vielmehr nur:
wenn die Herrschaft dem Staatsrechte seines Staates
gemäß von vornherein rechtmäßig erworben war—
wenn diejenigen, deren Rechte durch den zunächst un⸗
rechtmüßigen Herrschaftserwerb verletzt waren, entweder
2) verzichtet haben oder
)) dauernd außerstande gesetzt sind, ihre Rechte geltend
zu machen.
Eine Anerkennung des Besitzstandes von seiten der
anderen Mächte ist zwar nicht notwendig, wird aber
in der Regel erstrebt, um allen Zweifeln zu begegnen
und die Frage der Legitimität zur sicheren Entschei⸗
dung zu bringen. Die Anerkennung seitens eines
Staates ist maß gebend für dessen Behörden, insbeson⸗
dere die Gerichte

N

9)

9—

819. Die gRechte des Staatsoberhaupts insbesondere.
Jus reprasentationis omnimode. Siehe vorigen 8
Nr. 19
2. Anspruch auf Achtung als oberstes Glied seines Staates.
3. Gleichheit aller Souveräne, vorbehaltlich des dem Ein—