74

Das europäische Völkerrecht.

zelnen nach dem europäischen Rang-Reglement zu—
stehenden Ranges.
Bei Erblichkeit des Rechtes: Ebenbürtigkeit der regie—
renden Familien.
Das Recht auf diejenigen Titel und Prädikate, welche
nach dem vorbezeichneten Rang-⸗Reglement einem Staate
der betreffenden Kategorie zustehen.
Das Recht auf Haltung eines Hofstaates.
Exterritorialität.*)

5

b.
7.

Kapitel III.

Das Staatsgebiet.
8 20. 1. Begriff.

Staatsgebiet ist das zu einem Staate gehörige und
seiner Hoheit unterworfene Land (Territorium). Die
Staatshoheit in dieser ihrer Anwendung auf das Territorium
wird Gebietshoheit resp. als völkerrechtlich anerkanntes und
geschütztes Verhältnis „Zinternationales Staats—
eigentum“ genannt und enthält die ausschließliche
Befugnis eines Staates, über bestimmte Personen und
Sachen die staatlichen Hoheitsrechte auszuüben.
Das Staatsgebiet kann ein völlig zusammenhängendes
oder auch ein in mehrere Teile zerstückeltes sein; sind
einzelne Gebietsteile von anderen Staaten ganz umschlossen,
nennt man sie Enklaven. Beispiel: Das Olden—
burgsche Fürstentum Birkenfeld.
Ein Gebiet kann auch mehreren Staatsgewalten ge—
meinschaftlich unterworfen sein Kondominat, z. B.
das von Osterreich und Preußen über Schleswig-Holstein
18645-1866. —
Ansiedelungen außerhalb des heimatlichen Staates,
Kolonien, gelten völkerrechtlich als Gebietsteile
des Hauptstaates, gleichviel ob sie demselben auch staats⸗
) Wenn und so lange sich ein Souverän „inkognito“ auf
fremdem Gebiete aufhält. wird er als Privatperson betrachtet.