Das europäische Völkerrecht. 75

rechtlich inkorporiert sind oder zu demselben nur in
einem Schutzverhältnisse stehen (s. oben Teil IL. s 1040).
ẽ 21. Bedeutung des Staatsgebietes.
Von allem, was sich auf dem Staatsgebiete befindet,
gilt die Präsumtion, daß es der dortigen Staatsgewalt
unterworfen sei. Quiquid est in territorio, etiam est
de territorio. Andererseits bildet dasselbe auch die Grenze,
über welche die Staatsgewalt nicht hinausgreifen darf.
Das Staatsgebiet grenzt mithin den Kreis hoheitlicher Be—
fugnis ab, in welchen
x) auswärtige Staatsgewalten nicht hinübergreifen dürfen,
welcher
aber auch von der inländischen Staatsgewalt nicht
überschritten werden darf.
8 22. Erwerb des Staatsgebietes.
Das Staatsgebiet wird erworben durch
Abtretung: Hinzukommen muß der Willen und die
tatsächliche Möglichkeit, über das Gebiet unmittelbar
und körperlich zu verfügen. Vorher besteht nur ein
Anspruch auf Gebietshoheit, aber noch keine Gebiets⸗
hoheit selbst.
Akzession: Jeder natürliche Zuwachs des Staatsge⸗
bietes, insbesondere die insula in flumine nata und
die alluvio, treten unmittelbar unter die Gebietshoheit
des Staates.
Okkupation s. folgenden 8.
Verjährung
Adjudikation, d. i. durch schiedsrichterlichen Zuspruch
im Teilungsverfahren.
Debellatio Eroberung), siehe Kriegsrecht (88 63,
67).

2
4)

2)

)

8 23. Okkupation insbesondere.
a) Okkupation ist nur zulässig in Beziehung auf staaten—
loses Land.