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Das europäische Völkerrecht.

9)

Erforderlich ist der Wille, ein staatenloses Land der
eigenen Staatsgewalt dauernd zu unterwerfen.
hinzukommen muß eine wirkliche Besitzergreifung, d. h.
es muß die tatsächliche Möglichkeit geschaffen werden,
über das Gebiet unmittelbar und körperlich zu verfügen.
Die Besitzergreifung kann übrigens durch Privatper⸗
sonen als Bevollmaͤchtigte geschehen, z. B. durch Kolo—
nisten. Auch eine negotiorum gestio genügt, wenn
ratihabitio hinzukommt.
824. Verlust des Staatsgebietes.
Das Staatsgebiet wird verloren durch
Abtretung,
Dereliktion,
Verjährung,
Debellatio.

a)
b)
c)
4)

8 25. Grenzen.

Die Grenzen des Staatsgebietes sind teils physische
z. B. Meere, Gebirgszüge, Flüsse, Sandbänke), teils
künstliche (z. B. Grenzsteine, Grenztafeln). Bei Grenz⸗
flüssen gilt die Mittellinie, wenn dieselben schiffbar sind,
der Talweg, bei Gebirgszügen der Gebirgskamm als
Grenze.

Das Meer und die Ströme.
8 26. Das Meer.

Das offene Meer unterliegt keiner Gebietshoheit,
res communis omnium in diesem Sinne. Hieraus
ergibt sich als wichtige praktische Konsequenz das Recht der
freien Schiffahrt und der freien Fischerei für alle Völker
und für jeden Einzelnen.
Als geschlossene oder Eigentumsmeere kommen
nur diejenigen in Betracht, welche von dem Gebiete eines
oder mehrerer Staaten derart umschlossen sind, daß es an
einer Verbindung mit dem Weltmeere durch eine schiff⸗