Das europäische Völkerrecht.

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bare Wasserstraße fehlt, z. B. das Asowsche und Kaspische
Meer.

8 27. Fortsetzung.
Einer beschränkten Gebietshoheit der Uferstaaten sind
unterworfen:
a) Der Küstensaum, soweit er vom Ufer aus be—
herrschbar ist.
Als Grenze nimmt die Praxis Kanonenschußweite
an und berechnet dieselbe auf drei Seemeilen von der
Küste zur Zeit der Ebbe.
Die zwischen den Küsten belegenen und von ihnen aus
beherrschbaren Meeresteile (Häfen und Buchten).
Die vom Ufer aus beherrschbaren Meeresengen.
In dieser beschränkten Gebietshoheit liegt die Befugnis:
über den Zweck einer Annäherung Auskunft zu ver⸗
langen,
die zum Schutze des Gebietes erforderlichen Anstalten
und Anordnungen zu treffen,
die Gerichtsbarkeit auszuüben,
)) die Schiffahrt und die Fischerei polizeilich zu regeln
Efr. St. G.B. 8 2964).
Fremde von der Fischerei ganz auszuschließen.
Nicht aber liegt darin die Befugnis, im Frieden die
Schiffahrt in denselben resp. die Durchfahrt durch dieselben
willkürlich zu untersagen oder mit Steuern zu belegen.
. B. weigerten sich die Vereinigten Staaten von Noͤrd-Amerika
 mit Recht, den von Dane nack verlangten Sund⸗
zoll zu zahlen.)

x

8 28. Ströme.
„Ströme, welche sich in das Meer ergießen, gehören
bis zu ihrer Ausmündung in dasselbe zum Gebiete des
oder derjenigen Staaten, welche sie durchströmen“. Die
Rücksicht auf den Verkehr hat jedoch in dieser Beziehung
zu vielfachen Konzessionen geführt. Man hat sich durch
Verträge namentlich über nachstehende Grundsätze geeinigt: