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Das europäische Völkerrecht.

Die Schiffahrt auf den Strömen, welche das Gebiet
mehrerer Staaten durchfließen, ist frei jus qu'ãs la mer
und soll in Beziehung auf den Handel niemandem ver—
sagt werden. Die Interessen der Schiffahrt auf diesen
Strömen sollen von den betreffenden Staaten nach ge⸗
wissen Normativbestimmungen reguliert werden. (Rhein⸗
schiffahrtsakte 1831 und die revidierte Rheinschiffahrtsakte
hon 1868, Elbschiffahrtsakte von 1821.)

8 29. Verhältnis der Schiffe insbesondere.

Schiffe auf offener See gelten als wandelnde Gebiets—
teile ihres Heimatsstaates. Die Nationalität der Schiffe
wird bewiesen durch die sogenannten Schiffspapiere
(Zertifikat, Meßbrief, Musterrolle cfr. Reichs-Gesetz vom
22. Juni 1899, betreffend das Flaggenrecht der
Kauffarteischiffe). Außeres Kennzeichen der Nationalität
ist die Flagge. — Seezeremoniell. Schiffsgruß.
Macht die Mannschaft eines Schiffes sich im Gebiet
eines fremden Staates einer strafbaren Handlung schuldig,
so kann das Schiff von diesem Staate über dessen Grenze
hinaus in die offene See verfolgt werden, Recht der
Nacheile. Anhaltung von Schiffen wegen Seeräuberei,
bertragsmäßig auch wegen Verdachts des Sklavenhandels
oder der Zerstörung unterseeischer Kabel.
Einem in Seegefahr befindlichen Schiffe darf
Landung und notgedrungener Aufenthalt nicht versagt
werden (Schiffsnotrecht, droit de reläache forcée).
An gestrandeten Schiffen und Schiffsgütern früher
Aneignungsrecht (Strandrecht, jus nautfragii), jetzt statt
dessen Anspruch auf Rettungs⸗ und Bergelohn (efr. 3. B.
die Strandungsordnung für das deutsche Reich vom 17.
Mai 1874).
Wegen der Erterritorialität der Krieg sschiffe s. oben
150.

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