Das europäische Völkerrecht.

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Kaopitel IV.

Die Staatsangehörigen und die zu einem Staate
in Beziehung tretenden fFremden.
8 30. Staatsangehörige.
Die Frage, wie die Staatsangehörigkeit er—
worben oder verloren wird, ist dem Staatsrecht überlassen,
efr. Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 betreffend den Erwerb
und Verlust der Staatsangehörigkeit s. oben Teil II,
8 21. Das Voölkerrecht regelt bloß im Interesse des
internationalen Verkehrs einige Rechte und Pflichten der
einzelnen Staaten gegenüber ihren Staatsangehörigen.
Dahin gehört insbesondere:
a) das Recht und die Pflicht eines jeden Staates, seine
Untertanen zu schützen (jjas protéctionis ci.
vilis),
das Recht, seine Untertanen, welche sich im Auslande
befinden, nach seinem Ermessen, 3. B. zur Erfüllung
der Kriegspflicht, zurückzurufen qus avocandi).
Zur Vermeidung von Streitigkeilen über die Staats—
angehorigkeit in zweifelhaften Fällen sind vielfach Verträge
abgeschlossen, z. B. die sogenannten Bancroft⸗-Verträge
zwischen den Vereinigten Staaten von Nordamerika ind
dem Deutschen Reiche.

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8 31. Die zu einem Staate in Beziehung tretenden
Fremden.
a) Grundsatz: Untertanen eines Staates sind an und
für sich nicht abhängig von der Staatsgewalt irgend
eines anderen Staates.
Eine Abhängigkeit tritt erst ein, wenn ein Fremder in
bestimmte Beziehungen zu einem fremden Siaate lriti.
Derartige Beziehungen werden insbesondere begründet
2) durch den Grundbesitz des Fremden,
68) durch den Aufenthale desselben,
7) durch das sogenannte Asylrecht.