—24

31

Das europäische Völkerrecht.

8 32. Fremde Grundbefitzer.
Fremde Grundbesitzer (Forensen) werden dem
Staate, in welchem ihr Grundbesitz liegt, nur in Be—
ziehung auf diesen unterworfen, insbesondere dem forum
rei sitae und der Grundsteuer (andsassiatus minus
 plenus).
Einzelne Staaten knüpfen an den Erwerb von Grund⸗
besitz in ihrem Gebiete die Bedingung, daß der Erwerber
sich auch für alle persönlichen Ansprüche der inländischen
Gerichtsbarkeit unterwirft Candsassiatus plenus).
3. PO. 88 25 - 26.

8 33. Aufenthalt der Fremden.
A. Ob über haupt und unter welchen Bedingungen
einem Fremden der Aufenthalt in einem anderen Staate
gewährt werden soll, hängt von dem Willen der dortigen
Staatsgewalt ab; dieselbe kann aus Rücksichten des öffent⸗
lichen Wohles oder der Politik die Fremden sowohl einzeln
als in Masse zurückweisen resp. ausweisen.
B. Während des Aufenthaltes eines Fremden im
Staatsgebiet kommen folgende Sätze als Regeln zur
Anwendung:
a) Der Fremde steht unter dem Schutze der Staatsge—
walt, ist aber auch den Gesetzen und der Gerichts—
barkeit derselben unterworfen. Ausnahmen werden
durch Exterritorialität, Verträge oder Herkommen be⸗
gründet. Auch werden den Fremden vielfach einzelne
Begünstigungen in Beziehung auf den Gerichtsstand
und das gerichtliche Verfahren zugestanden. GBeispiel:
die Konsulargerichtsbarkeit.)
In privatrechtlicher Beziehung werden In⸗— und
Ausländer einander völlig gleichgestellt; Retorsions⸗
recht vorbehalten, cfr. Einf. G. z. B. G. B. Art. 31.
Der Fremde behält in Beziehung auf Status-Fragen
den Zivilstand seines Staates.
Der öffentlich- rechtliche Stand des Fremden hat in
dem Aufenthaltsstaate weder zu seinem Vorteil noch

—31