Das europäische Völkerrecht. 81

zu seinem Nachteil Gültigkeit, jedoch wird in der zere⸗
moniellen Prarxis den auswärtigen Rangverhältnissen
regelmäßig neben und unter den einheimischen Aner⸗
kennung gewährt.
Der Fremde kann nach seinem Belieben jederzeit das
Staatsgebiet verlassen. Sicherheitsmaßregeln gegen
seine Person oder sein Vermögen sind nur wegen nicht
erfüllter Verbindlichkeiten nach dem Zivilprozeßrecht
des Aufenthaltsstaates zulässig Arrest).
Aufgehoben sind das sogenannte Fremdlingsrecht
qus, albinagii, droit d'aubaine) d. h. das
Heimfallsrecht in Beziehung auf den Nachlaß eines
Fremden, sowie die Abzugsgelder (Abschoß, gabella
 hereditaria, detractus realis
von dem ins Ausland gehenden Vermögen; Nachsteuer,
 gabella migrationis, detractus
personalis von den ins Ausland gehenden Per—
sonen).
Der Verkehr der Fremden kann durch eine Fremden⸗
und Paßpolizei geregelt werden. In den meisten
Staaten ist jedoch zur Zeit das Prinzip der Paß⸗
freiheit an die Sielle des Paßzwanges getreten.*)
834. Asylrecht und Auslieferungspflicht.
Jeder Staat hat an sich das Recht (nicht die Pflicht),
einen Fremden nach seinem Willen bei sich aufzu⸗
nehmen und demselben gegen Verfolgungen ein Asyl
zu gewähren.
Diese Befugnis unterliegt jedoch im Interesse der
Sicherheit des Staatenverkehrs der Beschränkung, daß
die Fremden ihren Aufenthalt nicht zu feindlichen
Unternehmungen gegen ihren Heimatsstaat oder einen
dritten Staat benutzen dürfen. Tun sie dies, so muß
der den Aufenthalt gewährende Staat geeignete Maß⸗
regeln dagegen treffen.
Füůͤr das deutsche Reich Paßgesetz vom 12. Oktober 1867,
s. oben Teil JI, 8 124, 1Id.
Meisters Repet. 2./3. Bd.

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