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Das europäische Völkerrecht.

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Derartige Maßregeln sind insbesondere In ter nie⸗
rung (d. h. Untersagung des Aufenthalts an der
Grenze und Anweisung desselben im Innern des Staats⸗
gebietes) polizeiliche Bewachung und Aus—
weisung resp. Auslieferung.
Ob die Auslieferung eines Fremden“*) zu erfolgen
hat, hängt lediglich von dem Ermessen des den Auf—⸗
enthalt gewährenden Staates ab, es sei denn, daß eine
Verpflichtung zur Auslieferung durch Vertrag be—
gründet wäre *r*
(Man denke an die zahlreichen Auslieferungsver⸗
träge des deutschen Reichs mit den übrigen euro—
päischen Staaten.)
Ist eine Auslieferungspflicht begründet, so kann die
Auslieferung nicht um deswillen verweigert werden,
weil der Betreffende sich in den Schutz einer er—
territorialen Person begeben, z. B. in die Wohnung
eines Gesandten geflüchtet hat; denn die Exterrito—
rialität begründet kein Asylrecht.

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Kapitel V.

Der friedliche verkehr der Staaten.

A. Die völkerrechtlichen dertrãge.

8 35. Begriff.
Völkerrechtliche Verträge sind bloß die eigentlichen
Staatsverträge, d. h. Verträge zwischen Staaten
über staatliche Angelegenheiten. Nicht hierher gehören
die Verträge des Staatsoberhauvtes über seine Privat⸗

Eigene Untertanen werden nie ausgeliefert. efr.
St.G.B. 8 9.
**) Die Auslieferungsverträge beziehen sich der Regel
nach nur auf gemeine, nicht auf politische Verbrecher.