Das europäische Völkerrecht.

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angelegenheiten *) oder diejenigen ihrer Familien, ferner
nicht die Verträge des Staates mit Privatpersonen z. B.
über Anleihen.
Hauptgrundsatz auch für völkerrechtliche Verträge:
Pacta sund servanda. Freilich fehlt den völ kerrecht⸗
lichen Verträgen die Erzwingbarkeit (cfr. 8 I), aber sie
finden dennoch ihren wirksamen Schutz. „Pacta privatorum
 tuétur jus civile, pacta principum bona
fides“. Bynkershock Quaeëst jur. publ. II. 10.
„Es ist das Interesse, welches die Treue und dvie
Treue, welche das Interesse schützt“. Jellinek, die recht⸗
liche Natur der Staatsverträge S. 57.

8 36. Erfordernisse.

a)

Eine zulässige causa: Nur was juristisch, physisch
und moralisch möglich ist, kann den Gegenstand eines
Vertrages abgeben. Beispiele: Unzulässig sind Ver⸗
träge über die Aufrechterhaltung der Sklaverei, über
die vollständige Verschließung des Verkehrs usw.
Legitimation der Kontrahenten. Legitimiert ist lediglich
das Staatsoberhaupt, resp. dessen Bevollmächtigter.
efr. 8 19. Wenn nach dem Staatsrechte des be—
treffenden Staates zum Abschluß eines Vertrages die
Zustimmmung des Parlaments erforderlich ist, (cfr.
Preußische Verfassung Artikel 48. Verfassung für
das deutsche Reich Artikel 11) und ein Vertrag ohne
dieselbe von dem Staatsoberhaupt oder dessen Be—
vollmächtigten abgeschlossen wird, ist derselbe gleich—
wohl völkerrechtlich gültig. Der Vertrag wird
zwar nicht ausgeführt, aber es muß Schadensersatz
geleistet werden. Was ein nicht legitimierter Ver⸗
treter verabredet, ist unwirksam und kann nur durch
eine nachfolgende Ratihabition Wirksamkeit erlangen.

Außerung Bismarcks: Ich habe nicht die Gewohnheit,
meine Unterschrift unter die Privatverträge meines allergnädigften
Herrn zu setzen.