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Das europäische Völkerrecht.

Das gilt insbesondere von den sogenannten Spon⸗
sionen d. h. Versprechungen, „welche ein Untertan
eines Staates einem anderen Staate ohne Autorisation
des ersteren macht“.
Freiheit des Willens: Von den Hindernissen der
Willensfreiheit werden Irrtum und Dolus ebenso
behandelt, wie im Privatrecht. Der Zwang dagegen
kommt völkerrechtlich nur insoweit in Betracht, als
derselbe gegen die Person des Staatsoberhauptes oder
seines Bevollmächtigten geübt wird. So war z. B.
der Verzicht Ferdinands VII. zu Bayonne ungültig,
der Verzicht Napoleons J. zu Fontainebleau gültig.

8 37. Entstehung der Verträage.

Zur Entstehung der Verträge gehört auch nach Völker⸗
recht Promission und Akzeptation. Einseitige
Promissionen (sogenannte Pollizitationen) haben im
Unterschiede von dem Privatrecht auch als vota oder bei
opus coeptum keine verbindende Kraft.
Wenn die Verträge von Bevollmächtigten des Staats⸗
oberhauptes abgeschlossen werden, wird die Ratifikation
durch das Staatsoberhaupt selbst meist ausdrücklich
vorbehalten. Erst mit der Ratifikaton wird der
Vertrag perfekt.

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8 38. Aufhebung der Verträge.
Die völkerrechtlichen Verträge werden aufgehoben:
Durch Zeitablauf, wenn dieselben auf bestimmte Zeit
abgeschlossen sind.
Durch Nichterfüllung von seiten der einen Partei.
Diefe begründet nach Völkerrecht ein Rück—
trittsrecht für die andere Partei.
Durch wesentlich veränderte Umstände. Clausula
rebus sic stantibus.