Das europäische Völkerrecht.

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d) Durch Unmöglichkeit der Erfüllung.
Suspendiert werden die Verträge zwischen zwei
Staaten durch die Kriegseröffnung unter denselben.

8 38 a. Bestärkung der Verträge.
Zur Bestärkung der Verträge dienen:
1. Verpfändung von Gebietsteilen (nach Be—
endigung eines Krieges in Form fortgesetzter militärischer
Besetzung).
2. Stellung von Geiseln.
3. Garantieverträge.

839. Arten der Verträge.
Konstitutive Verträge, accords, welche die
Leistung einer Sache oder die Verwilligung eines ge—
wissen einzelnen Rechtes zum Gegenstande haben.
Regulatorische Verträge, cartels, welche den
gegenseitigen Verkehr regulieren.
Gesellschaftsverträge: d) Vereinsverträge, Confédérations
 für dauerde Interessen, mit ge—
meinsamen bleibenden Anstalten, 8) Bündnisse,
alliancdes, für zeitweilige Interessen und für ein—
zelne Fälle (casus soederis).

)

Kapitel VIJ.

B. Die Organe des friedlichen Staatenverkehrs.
8 40 A. Gesandte.
1. Das Recht, Gesandte zu entsenden und zu em—
pfangen, hat jeder souveräne Staat.
2. Man unterscheidet nach dem Wiener Rang— Re—
glement von 1815 3 Klassen von Gesandten:
a) Botschafter, ambassadeurs.
b) Gesandte im engern Sinne, envoyés. Gewöhnlicher
Titel: Außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter