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Das europäische Völkerrecht.

Minister, envoyé extraordinaire et ministre
plénipotentiaire.
Geschaͤftsträger, chargés d'affaires.
Zwischen die Klassen d und c ist durch den Aachener
Kongreß von 1818 noch die Klasse der Ministerresidenten,
ministres résidents, eingeschoben.
Die Geschäftsträger werden bei dem Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten, alle anderen Gesandten bei
dem Staatsoberhaupte selbst beglaubigt.
Welche Klasse gewählt werden soll, hängt von dem
billigen Ermessen des absendenden Staates ab; doch steht
das Recht, Gesandte der 1. Klasse zu entsenden, unbe—
stritten nur den Staaten mit Königlichen Ehren zu.
3. Die Gesandtschaft beginnt mit Überreichung des
Beglaubigungsschreibens, Kreditiv, lettre de créance.
4. Die Gesandtschaft hört auf mit Überreichung des
Abberufungsschreibens, lettre de rappel, resp.
mit Zurückforderung der Pässe.
5. Besondere Vorrechte der Gesandten aller Klassen
—
letzung des von ihnen repräsentierten Staates), die Er—
territorialität und das Recht der einfachen häuslichen Re⸗
ligionsübung, devotio domestica simplex. Mit Aus—
nahme der Geschaftsträger wird aber den Gesandten auch
das sogenannte Kapellenrecht zugestanden, devotio
domestica qualificata.
6. Besondere Ehrenvorrechte für die Gesandten der
1. Klasse, welche nicht nur ihren Staat, sondern auch
die Person des Staatsoberhaupts repräsentieren, sind
unter andern das Recht der 1. Visite, das Recht sich
vor dem Staatsoberhaupt zu bedecken, nachdem dieses es
selbst getan.
Ein Ehrenvorrecht für die Gemahlin des Gesandten
1. Klasse, die ambassadrice, stellt das droit de tabouret
 dar; d. h. das Recht, sich in Gegenwart der
Kaiserin oder Königin zu setzen.