Das europäische Völkerrecht.

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7. Die päpstlichen Gesandten sind entweder legati
a latere, Nuntien oder Internuntien.
3. Die bei einem Staate beglaubigten Gesandten
bilden zusammen das diplomatische Korps. Dasselbe tritt
als ganzes auf bei kollektiver, dadurch mit besonderem
Nachdruck versehener Meinungskundgebung und bei Zere—
monialsachen. Wortführer der Doyen, d. h. der älteste
(ängst beglaubigte) Gesandte des höchsten Ranges. Bei
katholischen Staaten Vorrang der päpstlichen Legaten und
Nuntien.
9. Diplomatische Sprache war bis ins 18. Jahr—
hundert die lateinische, seitdem die französische. Neuer—
dings Gebrauch der eigenen Landessprache, event. mit
Beifügung einer Übersetzung.

8 41. B. Konsuln.

N

Begriff: Konsuln sind Bevollmächtigte eines Staates
in wichtigen Verkehrsplätzen eines anderen Staates zur
Wahrung der Handels-, Verkehrs- und Schiffahrts—
Interessen, sowie der Privat-Interessen der dort wei⸗—
lenden Staats-Angehörigen des absendenden Staates.
Insbesondere wird einzelnen Konsuln auch eine Juris⸗
diktion übertragen (Konsulargerichtsbarkeit).
Man unterscheidet danach reine Handels- und Juris⸗
diktionskonsulate.
Man unterscheidet Wahlkonsuln (consules electi)
und Berufskonsuln (consules missi).
Dem Range nach werden Generalkonsuln,
Konsuln und Vizekonsuln unterschieden.
Die Ernennung der Konsuln erfolgt durch das so—
genannte Provisionsschreiben Clettre de pro—
vision), ihre Zulassung in dem fremden Staate durch
Erteilung des Exequatur.
Das Recht der Erterritorialität steht den Konsuln nur
auf Grund besonderer Staatsverträge zu, cfr. z. B.
G. V.G. 8 21.

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