Das europäische Völkerrecht.

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Zur Regelung der Konsularfunktionen sind vielfache
Verträge geschlossen resp. Gesetze der absendenden
Staaten erlassen z. B. Reichskonsulatgesetz vom 8.
November 1867.

Kapitel VII.

Der Streit der Staaten.
8 42. Einleitung.
Der Streit der Staaten kann zunächst in gütlicher
Weise beigelegt werden durch Schiedsspruch*) oder
Vergleich. Zur Erreichung einer derartigen gütlichen
Beilegung dienen vielfach die sogenannten guten
Dienste (bona officia) oder die eigentliche Ver mit te—
lung (media ti o) anderer Staaten.
Wird eine gütliche Einigung nicht erreicht, so beginnt
das Recht der Selbsthilfe.
Diese kann entweder ausgeübt werden durch ein—
zelne Repressalien, d. h. Gewaltmaßregeln zum
Zwecke der Selbsthilfe gegen fremdes Unrecht, z. B.
Arrest, insbesondere Embargo, Blokade (Friedensblokade
im Gegensatze zur Kriegsblokade) oder durch generelle
Repressalien d. h. durch den Krieg.
Verschieden von den Repressalien ist die Re—
torsion; dieselbe besteht darin, daß ein Staat das un⸗
billige (nicht eigentlich un rechte) Verfahren eines an—
deren durch ein gleiches oder ähnliches erwidert.

*) Vielfache Bestrebungen, den Krieg zu befeitigen und
durch schiedsrichterliches Verfahren zu ersetzen. Kants Schrift
„Zum ewigen Frieden“ 1795. In neuerer Zeit Friedensge—
sellschaften (Elihu Burrit. — Bertha von Suttner) und Friedens—
kongrefse — Haager Konferenz 1899. — Carnegies
Vorschläge.
Als. Beispiele schiedsrichterlicher Erledigung seien er—
wähnt: a) die Entscheidung der Alabämafrage durch das Genfer
Schiedsgericht 1871. b) Die Entscheidung des Karolinenftreits
zwischen Deutschland und Spanien durch den Papst 1885
c) Des Samoastreits durch den König von Schweden 1902.