Das europäische Völkerrecht.

RX

8 43. Der Begriff des Krieges.
Krieg im völkerrechtlichen Sinne ist ein bewaffneter
Kampf, welcher von Stiaaten in Ausübung der Selbst—
hilfe geführt wird. Der sogenannte Bürgerkrieg ist ebenso⸗
wenig Krieg im völkerrechtlichen Sinne, wie der Exe—
kutionskrieg einer obersten Bundesgewalt gegen einzelne
Bundesglieder.

Im ersten Fall liegt ein Verbrechen vor, im letztern
eine staatsrechtliche Zwangsvollstreckung.
In dem sogenannten Bürgerkrieg werden jedoch die
Insurgenten mit dem Zeitpunkte als kriegsführende Macht
anzusehen sein, in welchem sie als staatlich organisiert
gelten können.

8 44. Kriegsrecht.
Das Kriegsrecht im subjektiven Sinne ist das
Recht, Krieg zu führen, welches, wie schon aus der im
vorigen 8 enthaltenen Definiton hervorgeht, nur Staaten
haben

Das Kriegsrecht im objektiven Sinne ist der
Inbegriff der auf den Krieg bezüglichen Rechtssätze.
Mit dem Ausdruck „Kriegsmanien bezeichnet man
die gute Kriegssitte, mit andern Worten den Inbegriff
aller derjenigen Regeln, welche Recht und Sitte der
Völker in Beziehung auf den Krieg festgestellt haben.
Von diesen Regeln darf nur abgewichen werden, wenn
die Notwendigkeit des Krieges dazu zwingt. (Kriegs⸗
raison

8 45. Die Kriegsparteien. Verbündete Maͤchte.
Der Krieg wird geführt zwischen Staaten. Es
kann sein, daß auf jeder Seite nur je ein Staat die
Partei darstellt. Es kann aber auch sein, daß auf der
einen oder andern Seite mehrere Staaten neben einander
stehen, sei es, daß sie von vornherein den Krieg gemeinsam
unternehmen, sei es, daß ein Staat einem aunderen in