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Das europäische Völkerrecht.

Krieg geratenen Staate nachträglich Kriegshilfe ge—
währt. Diese Kriegshilfe kann entweder eine all ge⸗—
meine, ungemessene sein, oder eine partikuläre, sich
auf bestimmie Leistungen beschränkende (z. B. Stellung
von Hilfskorps, Zahlung von Subsidien).
Wenn mehrere Staaten von vornherein gemeinschaftlich
einen Krieg unternehmen, so gelten dieselben selbstver—
ständlich der Gegenpartei gegenüber gleichmäßig als Feinde.
Das gleiche Verhältnis tritt unbestrittener Maßen
bei der allgemeinen Kriegshilfe ein. Bei der partikulären
dagegen hat man unterscheiden wollen,
2) ob dieselbe erst nach Eintritt des Kriegszustandes oder
doch mit Rücksicht auf einen bestimmten Krieg oder
3) ob dieselbe schon im voraus ganz allgemein ohne Rück⸗
sicht auf einen bestimmten Krieg versprochen war.
Nur im erstern, nicht im letztern Falle soll der die
Kriegshilfe gewährende Staat als Feind gelten. Die
neuere Theorie und Praxis hat diesen Unterschied mit
Recht verworfen, so daß im Verhältnis zur Gegen—
partei die verbündeten Mächte überall gleichmäßig als
Feinde gelten.
Das Verhältnis der verbündeten Mächte unterein—
ander wird sich

1) bei dem gemeinsam unternommenen Kriege, sowie bei
der allgemeinen Kriegshilfe nach den Grundsätzen des
Gesellschaftsvertrages bestimmen,
bei der partikulären Kriegshilfe auf Recht und Pflicht
zur Gewährung der stipulierten Leistungen beschränken.

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46. Kriegsanfang. Unmittelbare Wirkungen
desselben.

Der Kriegsanfang muß durch eine Kriegs—
Erklärung manifestiert werden. Von den früher üblichen
Solennitäten ist man abgekommen. Eine unzweideutige