Das europäische Völkerrecht.

91

Kundgebung auf einem der Öffentlichkeit nicht entzogenen
Wege ist als hinreichend anzusehen.*)
Wird — dem bestehenden Rechte zuwider — eine
Kriegserklärung unterlassen, so ist als Zeitpunkt des
Kriegsanfanges der tatsächliche Beginn der Feindselig⸗
keiten anzusehen.
Für die verbündeten Mächte tritt der Kriegsanfang
mit dem Momente ein, in welchem sie beginnen, ihrer
Bundespflicht zu genügen.
Unmittelbare Wirkung des Kriegsanfanges ist die
Suspension aller derjenigen Rechtsverhaältnisse, deren fort⸗
dauernde Wirksamkeit mit dem Kriegszustande unver—
träglich erscheint.**)

8*47. Maßregeln vor oder bei Anfang des Krieges.
Übliche Maßregeln vor oder bei Anfang des Krieges
sind:
a) Abbruch des diplomatischen Verkehrs und Zurück—
berufung der Gesandten. (Die Gesandten fordern ihre
Passe) *xx).
b) Erlaß von Manifesten.
c) Erlaß von Avolatorien an die im Feindeslande befind⸗
lichen Untertanen (cfr. F 30).
ch Erlaß von Martialgesetzen, insbesondere Untersagung
eines jeden oder doch eines bestimmten Verkehrs,

*) Daher genügen einzelne von denjenigen Maßregeln,
welche auch neben oder vor einer ansdrücklichen Kriegserklärung
üblich sind (d 47), um diese selbst zu ersetzen, z. Boder Erlaß
von Kriegsmanifesten. Die Kriegserklärung kaun auch bedingt
durch ein Ultimatum erfolgen.
) Das Recht zur Kriegserklärung steht staatsrechtlich dem
Souverän zu. Preußische Verfassung, Artikel 48. Wegen des
Deutschen Reiches Reichs-Verfafsung, Artikel 11.
***) Man überläßt den Schutz seiner im Feindeslande ver—
bleibenden Untertanen den Gesandten einer befreundeten Macht.