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Das europäische Völkerrecht.

namentlich des Handelsverkehrs, unter den Untertanen
der feindlichen Mächte.*)
Ausweisung der feindlichen Untertanen.
Notifikation der Kriegseröffnung an die neutralen
Staaten.
Ob und welche dieser Maßregeln zu ergreifen sind,
hängt ganz von dem politischen Ermessen der einzelnen
Staaten ab.

8 48. Kriegsfeld.
Das Kriegsfeld stellen die Gebiete der feindlichen
Staaten, deren Eigentumsgewässer und die offene See dar.
Lokalisierung kann durch besondere Verträge erfolgen.
8 49. Mittel der Kriegsführung.
Gewalt sowohl als List gelten im allgemeinen als
erlaubte Mittel der Kriegsführung.
Als unerlaubt gilt die Verbreitung von Gift und
Kontagionen, die Anwendung von vergifteten und von
solchen Waffen, welche dem Feinde unnötige Qualen
bereiten. Ausdrücklich verboten sind durch die Peters⸗
burger Konvention von 1868 Sprenggeschosse unter 400
Gramm. „Kettenkugeln, glühende Kugeln und Pechkränze,
welche noch immer als verpönt selbst in den neuesten
Bearbeitungen des Völkerrechts figurieren, sind längst in
die Rumpelkammern der Arsenale resp. der Archive ge⸗
wandert“.
Völkerrechtlich verboten ist ferner der Meuchelmord.
Auch sind alle solche Handlungen als unerlaubt
anzusehen, welche die vom Feinde dem Feinde selbst ge⸗
gebene Treue verletzen.
Dagegen ist der Gebrauch der erforderlichen Kund⸗
schaftsmittel gestattet. Auch ist die Annahme und Benutzung
aller von der feindlichen Seite her freiwillig darge—
botenen Vorteile unversagt, so die Annahme von Deser⸗

*) Ausnahmsweise Gestattung in einzelnen Fällen durch
sogenannte Lizenzen.