Das europäische Völkerrecht.

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teuren, selbst von Verrätern. Auch gilt es nicht als
unerlaubt, Untertanen des feindlichen Staates zu Hand⸗
lungen aufzufordern, welche zwar gesetzlich verboten,
aber nicht als unehrenhaft anzusehen sind, z. B. der Feind
unterstützt eine unterdrückte Partei im Lande des Gegners,
oder reizt dieselbe zum Aufstande oder er knüpft mit
einem Prätendenten Verbindungen an, oder er nimmt
Untertanen des Gegners in das eigene Heer auf. Ver—
boten bleibt dabei stets, feindliche Offiziere oder Soldaten,
welche noch unter dem ihrem Souverän geleisteten Fahneneid
stehen, zu Desertion oder Verrat aufzureizen.
Nähere Bestimmungen enthält die Haager Konvention
( Cfr. 8 42).

8 50. Feindliche Personen. Aktiver und Passiver
Kriegsstand.

Allein rechtmäßige Kombattanten haben den
aktiven Kriegsstand, d. h. die Befugnis, Feindselig⸗
keiten vorzunehmen; allein rechtmäßige Kombat—
tanten haben den passiven Kriegsstand, d. h. nur
sie bilden die Objekte für die Feindseligkeiten der Gegen⸗
partei, müssen andererseits aber auch nach Kriegsmanier
behandelt werden. Die zum Heere gehörigen sogenannten
Nichtkombattanten (Auditeure, Intendanturbeamte ꝛc.)
dürfen von den Waffen bloß zur Notwehr Gebrauch machen;
sie unterliegen zwar der Kriegsgefangenschaft, werden aber
im übrigen mit feindlichen Handlungen verschont.“)
Friedliche Bürger gelten überhaupt nicht als Feinde.**)
Rechtmäßige Kombattanten sind nun;
A. Im Landkriege:
Das feindliche Heer und zwar sowohl das stehende
Heer, wie die Reserve und die Landwehr.

*) Natürlich nur soweit sie vereinzelt angetroffen werden;
im Gemenge teilen sie das Schicksal des Heeres.
**) Gegen dieselben sind nur die erforderlichen Sich er⸗
heitsmaßregeln zulässig.