—34 Das europäische Völkerrecht.

Die außerordentlich aufgebotene und militärisch organi⸗—
sierte Volkswehr (Landsturm).
Freikorps, wenn sie:
x) auf Grund einer speziellen oder generellen
Autorisation der Staatsgewalt zusammentreten,
sich durch ihre Kleidung als Kombattanten erkenn⸗
bar machen,
P) militärisch organisiert sind, insbesondere
9) sich militärischen Befehlshabern unterordnen,
c) das Kriegsrecht achten.
Nach Artikel 10 des sogen. Brüsseler Entwurfes die
Bevölkerung eines besetzten Gebietes, welche angesichts
des Feindes zu den Waffen greift, unter der Voraus⸗
setzung, daß sie das Kriegsrecht beobachtet, auch dann,
wenn sie sich noch nicht vollständig militärisch organi—
siert hat. Diese Bestimmungen sind auch in die
Haager Konvention aufgenommen.
B. Im Seekriege:
a) Die Marine.
b) Die außerordentlich aufgebotene Seewehr.
2) Eine freiwillige Seewehr, welche sich
a) auf Grund einer generellen oder speziellen Autori—
sation der Staatsgewalt bildet,
8) sich militärisch organisiert,
) der Kriegsflotte als Teil derselben sich anschließt,
5) sich der Disziplin der Flotte und dem Kriegsrecht
unterwirft.
Kaper, das sind Privatschiffe, welche von einem Staate
ermächtigt werden, für eigene Rechnung auf Kriegsbeute
auszugehen *).

b)

)]

8 51. Jortsetzung.
Die Nachteile des passiven Kriegsstandes für die
Kombattanten bezw. der Nachteil der Kriegsgefangenschaft

*) Durch die Pariser Seerechts.Deklaration von 1856 ist
die Kaperei für die demselben beigetretenen Staaten abgeschafft;
fiehe unten &amp; 60.