Das europäische Völkerrecht.

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für die beim Heere befindlichen Nichtkombattanten (cfr.
vorigen 5) kreten nicht ein: in Ansehung gewisser
Personen, welche das Kriegsrecht für „unverletzbar“ erklärt,
das sind
x) Parlamentäre,
) Schutzwachen (8auvegardes),
) die durch die Genfer Konvention für neutral erklärten
Personen.
Parlamentär ist derjenige, welcher von der einen
Kriegspartei an die andere zum Zwecke der Unterhandlung
abgesendet wird.
Der Parlamentär muß sich durch ein weißes Abzeichen
kenntlich machen. Im Seekriege muß das Warlamentär—⸗
schiff eine weiße Flagge führen.
Eine Verpflichtung des Feindes, Parlamentäre anzu—
nehmen, besteht nicht. Hat eine Partei erklärt, keine
Parlamentäre annehmen zu wollen, und entsendet die
andere gleichwohl einen solchen, so genießt dieser das Recht
der Unverletzbarkeit nicht.*)
Schutz wachen werden einzelnen feindlichen Personen
und Sachen zu deren Schutze gegen feindliche Behandlung
beigegeben (cfr. 8 64).
Durch die Genfer Konvention sind diejenigen Personen
für neutral erklärt, welche bei einem Lazarett oder einer
Ambulanz beschäftigt sind (siehe folgenden 89).
Die Nachteile des passiven Kriegsstandes werden bee—
schränkt bei verwundeten Feinden. Ist der Feind ver—
wundet und dadurch widerstandsunfähig geworden, so muß
ihm Pardon gegeben werden. Der Befehl, daß kein Vardon
gegeben werde, ist unerlaubt.
Ein weiter gehender Schutz wird den Verwundeten
durch die Bestimmungen der Genfer Konvention gewährt.
S. folgenden 8.
Schließlich wird dem feindlichen Souverän und den
Gliedern seiner Familie, auch wenn dieselben unmittelbar
*) Nach der Haager Konvention (s. oben 8 42) kann die
Erklärung nicht im voraus generell abgegeben werden.