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Das europäische Völkerrecht.

an den Kriegsoperationen sich beteiligen, eine vorzügliche
Schonung gewährt.

8 52. Fortsetzung.
Die Bestimmungen der Genfer Konvention sind
folgende
a) Ambulanzen und Lazarette ohne Bedeckung, sowie das
bei denselben beschäftigte Personal werden neutralisiert.
Als Kennzeichen dient das rote Kreuz auf weißem
Grunde in Fahnen resp. Binden.
Das vorerwähnte Personal kann seine Funktionen auch
nach der feindlichen Okkupation fortsetzen; event. steht
demselben freier Rückzug offen.
Den Landes-Einwohnern, welche sich der Pflege der
Verwundeten unterziehen, wird besonderer Schuͤtz ge—
währt.
Der Genfer Konvention sind alle europäische und
auch mehrere außereuropäische Staaten beigetreten.
Durch einen zwar nicht ratifizierten, aber in der
Praxis gleichwohl befolgten Additional-Vertrag von 1868
sind die Bestimmungen der Konvention ergänzt und auf
den Seekrieg ausgedehnt. Die Haager Konvention (s. oben
z 42) trifft Bestimmungen zugunsten der Hospitalschiffe,
sowie über die Verhältnisse der Schiffbrüchigen und Ver—
wundeten.

4)

8 53. Jortsetzung.
Ganz außer dem Schutze des Kriegs-Rechtes und
der Kriegsmanier stehen:
a) Unrechtmäßige Kombattanten.
d) UÜberläufer, welche beim feindlichen Heere ergriffen
werden.
Auf der Tat ertappte Spione*).

Auf Rekognoszierung ausgehende Militärpersonen, welche
als solche kenntlich sind, gelien nicht als Spione