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Das europäische Völkerrecht.

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Marodeure, d. h. diejenigen, welche sich der eigen—
mächtigen Plünderung schuldig machen (maraude).
Kriegsverräter und Kriegsrebellen, d. h. diejenigen,
welche in dem vom Feinde okkupierten Gebiele gegen
denselben sich des Verrats oder der Rebellion schuldig
machen.

8 54. Kriegsgefangenschaft insbesondere.
A. Der Kriegsgefangenschaft unterliegen nicht nur
die Kombattanten, sondern auch die beim Heere befind—
lichen Nichtkombattanten.
B. Ihrem rechtlichen Charakter nach stellt sich die
Kriegsgefangenschaft als Sicherheits-, nicht als Straf⸗
haft dar.
C. Die einzelnen völkerrechtlichen Rechtssätze über
die Kriegs⸗Gefangenschaft sind folgende:
Dem oben angegebenen Charakter der Kriegsgefangen⸗
schaft entsprechend ist der feindliche Staat den Kriegs⸗
Gefangenen gegenüber wesentlich nur auf die Befugnis
beschränkt, die noͤtigen Sicherheitsmaß regeln zur Verhinderung
ihrer Rückkehr und ihrer ferneren Beteiligung an den
Kriegsunternehmungen zu treffen.
Der Kriegsgefangene wird den Gesetzen und der
Gerichtsbarkeit des feindlichen Staates unterworfen.
Der feindliche Staat hat dem Kriegsgefangenen Unter⸗
halt zu gewähren, vorbehaltlich des Erstattungsanspruchs
an die Gegenpartei.
Die Kriegsgefangenen können zur Abverdienung der
Unterhaltungskosten zu angemessenen Arbeiten verwendet
werden.
Eine besondere Schonung wird dem feindlichen Souveräne
und seinen Familienmitgliedern gewährt. Auch gefangenen
feindlichen Offizieren werden gegen Ehrenwort größere
Freiheiten gestattet.
D. Die Kriegs-Gefangenschaft hört auf:
a) mit dem Frieden,
Meisters Repet. 2.,/3. Bd.