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Das europäische Völkerrecht.

durch freiwillige Unterwerfung unter den feindlichen
Staat und Annahme der Unterwerfuug seitens des
letzteren,
durch bedingte oder unbedingte Loslassung,
durch Selbstranzionierung.
E. Gerät ein Selbstranzionierter wieder in die Ge—
walt des Feindes, so kann er zwar disziplinarisch, insbe⸗
sondere durch strengere Bewachung, nicht aber kriegsge⸗
richtlich bestraft werden. Dagegen unterliegt einer kriegs⸗
gerichtlichen Bestrafung derjenige, welcher unter Bruch des
gegebenen Ehrenworts entweicht oder die bei der Loslassung
gestellte Bedingung, sich der Beteiligung am Kriege zu
enthalten, nicht erfüllt, oder eine sonstige auf Ehrenwort
gegebene Zusage bricht.
8 55. Feindliche Sachen. Allgemeines.
Die römisch rechtliche Lehre von der occupatio
bellica, nach weicher alle Sachen des Feindes als herrenlos
gelten und dem Grundsatze: „Res nullius cedit occupanti“
 unterliegen, ist in das moderne Volkerrecht nicht
rezipiert. Es gelten vielmehr folgende Sätze:
8 56. Unbewegliche Sachen im Feindesland.
Unbewegliche Sachen im Feindesland, welche im
Privateigentum stehen, sind kein Gegenstand der
occupatio pellica und konnen vom okkupierenden Gegner
sich nicht angeeignet werden.
Dasselbe gilt selbstverständlich insbesondere auch von
den im Privateigentum des Souveräns stehenden
Immobilien. Das unbewegliche Staatseigentum
geht auf den okkupierenden Feind erst mit dem Zeitpunkte
uͤber, in welchem er die Staatsgewalt erwirbt. Bis dahin
gilt er nur als Usufruktuar.

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8 57. Bewegliche Sachen im Feindesland.
Die beweglichen Sachen im Feindesland kann der okku⸗
pierende Feind sich aneignen, soweit sie dem sogenannten
Beuterecht unterliegen.