Das europäische Völkerrecht.

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d) Objekte desselben sind:
x) Die dem Staate gehörigen Sachen, welche sich als
Mittel der Kriegsführung darstellen.
Diejenigen Gegenstände, welche das feindliche Heer
und die dazu gehörigen Individuen bei sich führen,
einerlei, ob sie Staats- oder Privateigentum sind.
Das Beuterecht an Privateigentum der feindlichen
Personen sucht die neuere Praxis jedoch auf die
Rüstung, Waffen und Pferde zu beschränken.
Bei Erstürmung eines festen Platzes unterliegt auch
das bewegliche Eigentum der friedlichen Bürger
der feindlichen Aneignung, wenn der betreffende
Befehlshaber dessen Wegnahme (Plün derung)
erlaubt. Von der neueren Praris wird die Plün—
derung verworfen. (cfr. Brüsseler Entwurf.)
Subjekt des Beuterechts ist der Staat, welcher das⸗
selbe nur durch seine Truppen ausüben läßt und Be—
stimmungen darüber trifft, welche Gegenstände der
beutemachende Krieger resp. die konkurrierenden Truppen⸗
teile für sich behalten dürfen und welche gegen oder
ohne Vergütung abgeliefert werden müssen.
Der Eigentumserwerb gilt als perfekt, wenn der Er—
beuter die betreffende Sache in Sicherheit gebracht hat.
Die neuere Doktrin nimmt in offenbarem Widerspruche
mit der Praxis bei der Beute nicht einen Eigentums⸗
übergang, sondern bloß eine Suspension des bisherigen
Eigentums an (cfr. 868).

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ð58. Feindliche Sachen im eigenen Lande.
Die im Lande der einen Kriegspartei befindlichen,
den Untertanen der anderen Kriegspartei gehörigen Gegen⸗
stände, einerlei, ob unbeweglich oder beweglich, unterliegen
nach dem modernen Völkerrecht weder der feindlichen An⸗
eignung noch der Beschlagnahme.
8 59. Kriegsschäden und Naturalleistungen.
Kontributionen.
Kriegsschäden, welche in dem vom Feinde besetzten