100 Das europäische Völkerrecht.

Gebietsteile durch die Kriegsoperationen an beweglichem
oder unbeweglichem Eigentum verursacht werden, müssen
die Einwohner sich gefallen lassen, vorbehaltlich etwaiger
Entschädigung durch den eigenen Staat. (cfr. Reichsgesetz
über die Kriegsleistungen vom 18. Juni 1871.)
Ferner müssen die Einwohner vom Feinde besetzter
Gebietsteile auf Requisition die notwendigen Natural⸗
leistungen prästieren. Soweit derartige Leistungen nach
der Landesgesetzgebung der eigenen Staatsgewalt unent⸗
geltlich gewaͤhrt werden müssen (sogenannte Kriegslasten),
pflegt auch der okkupierende Feind keine Entschädigung zu
leisten. Für weitergehende Prästationen wird Entschädigung
gewährt oder doch wenigstens ein Empfangsschein behufs
eines Regresses an die eigene Staatsgewalt erteilt. Kon⸗
ributlonen werden teils zum Ersatz von Natural⸗
leistungen, teils zur Strafe auferlegt. Soweit an den
eigenen Staat Kriegssteuern zu zahlen siud, können
diese vom Feinde für die Dauer der Okkupation erhoben
werden.

8 60. Die besonderen Rechtssätze des Seekrieges.
Das Beuterecht des Seekrieges, das sogenannte Pris en⸗
recht, erstreckt sich nicht allein auf die Kriegsschiffe
des Feindes und deren Ladung, sondern auch auf alle
im Privateigentum der friedlichen Untertanen des
Feindes stehenden Schiffe und Schiffsgüter. Aus⸗
genommen sind nur Fischerboote und Fischergeräte,
schiffbrüchige und verschlagene Güter.
Bei Eröffnung des Krieges wird jedoch nach der neueren
Praxis den im Bereiche der einen Kriegspartei be—
sindlichen Handelsschiffen der andern Partei eine an—
gemessene Frist gewährt, um sich mit ihrer Ladung in
Sicherheit zu bringen IInd ulh).
Früher wurde umgekehrt auf solche Schiffe schon bei
drohendem Kriegsausbruch ein vorläufiger Beschlag (Em-—
bargo) gelegt, um die demnächstige Aneignung zu er⸗
leichtern und sicherzustellen.