Das europäische Völkerrecht.

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3.
a)
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Die Ausübung des Prisenrechts geschieht:
durch die Kriegsschiffe des feindlichen Staates,
durch Kaper, d. h. Privatschiffe, welche von einem
Staate ermächtigt werden, füͤr eigene Rechnung auf
Kriegsbeute auszugehen. Die Ermächtigung geschieht
durch sogenannte Kaper- oder Mark-Briefe. Das
Geltungsgebiet dieses Institutes ist jedoch nur noch
ein beschränktes. Der Bestimmung des 81 der Pariser
Seerechts-⸗Deklaration vom 16. April 1856 (die
Kaperei ist und bleibt abgeschafft) sind alle europaische
Staaten mit Ausnahme von Spanien und mehrere
außereuropäische Staaten, darunter namentlich Mexiko,
nicht aber die Vereinigten Staaten von Nordamerika
beigetreten *).
Der Eigentumserwerb bei der Seebeute gilt als per⸗
fekt erst mag 24stündiger Dauer des Besitzes; über—
dies bedarf derselbe der Bestätigung durch das
Prisengericht des nehmenden Staates.
Neuere Bestrebungen gehen dahin, auch den letzten
Rest des Seebeuterechts zu beseitigen.

8 61. FJortsetzung.
Prisengerichte, wenigstens für die Dauer des Krieges,
einzusetzen, ist völkerrechtliche Pflicht eines jeden Staates.
Die Organisation dieser Gerichte ist Sache des be—
treffenden Staates.**
Als allgemein feststehend kann jedoch angenommen
werden, daß die Prisengerichtsbarkeit nicht einem gewöhn⸗
lichen Zivilgericht überwiesen, für dieselbe vielmehr ein
besonderer Gerichtshof aus fach— und sachkundigen VPersön—
lichkeiten gebildet wird.
3. Das Verfahren, dessen Regelung ebenfalls der
Landesgesetzgebung überlassen ist, stellt sich als ein sehr
summarisches dar.

2

*) Wegen der übrigen 88 der Deklaration, denen auch
Spanien beigetreten ist, cir. &amp;7II.
**, Vergl. z. B. Preuß. Reglement vom 20. Juni 1864.