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Das europäische Völkerrecht.

Die Rechtmäßigkeit der Prise wird vermutet. Die
bedrohten Eigentümer des Schiffes oder der Ladung werden
aufgefordert, ihre Reklamation dagegen vorzubringen
und die Tatsachen, welche diese Reklamation begründen
und die Unrechtmäßigkeit der Prise ergeben sollen, ihr er⸗
seits zu beweisen.
4. Ergibt sich hiernach, daß die Prise unrechtmäßig sei,
so ist auf Freigabe des betreffenden Gutes zu erkennen.
Ergibt sich dagegen die Rechtmäßigkeit der Prise, so
wird dieselbe „für gute Prise“ erklärt und das Gut, je
nachdem es von einem Kriegsschiffe oder einem Kaper ge—
nommen, dem Staate oder dem Prisenführer adjudiziert.
5. Das dem Staate zugesprochene Gut wird verkauft
und aus dem Reinerlöse den Mannschaften ein durch
die Landesgesetzgebung zu bestimmender Anteil gewährt.
8 62. Fortsetzung.
Die Wiedernahme der vom Feinde weggenommenen
Schiffe stellt sich als Reprise dar, wenn der Beute—
erwerb des Feindes noch nicht vollendet war, andernfalls
als neue Prise.
Bei der Reprise tritt das wiedergewonnene Gut in
die früheren Rechtsverhältnisse vollständig wieder ein und
kann von dem bisherigen Eigentümer jederzeit (gegen
Bergelohn) vindiziert werden.
Bei der neuen Prise dagegen finden grundsätzlich
lediglich die vorstehenden Vorschriften über den Prisen—
erwerb Anwendung. Die Landesgesetzgebung der meisten
Staaten pflegt jedoch auch in diesem Falle bei der Wieder⸗
nahme durch Kriegsschiffe (nicht durch Kaper) dem
Eigentümer Restitution zu gewähren. (ckr. 8 68 postliminium.)

8 63. Die staatsrechtlichen Verhältnisse in den
vom Feinde okkupierten Landesteilen.
In den vom Feinde besetzten Gebietsteilen wird die bis⸗
herige Staatsgewalt nicht aufgehoben, wohl aber su s⸗
pendiert.