Das europäische Völkerrecht.

Die staatlichen Hoheitsrechte werden provisorisch von
dem okkupierenden Feinde verwaltet.
Derselbe ist insbesondere befugt, anstelle der ver—
drängten Staatsgewalt seinerseits die Staats-Ein—
nahmen zu erheben und die Naturalleistungen für den
Kriegsbedarf in ganz gleicher Weise für sich in An—⸗
spruch zu nehmen, wie jene sie nach den Landesgesetzen
—V
Derselbe ist sogar befugt, die bisherige Rechtsordnung
vorläufig außer Kraft zu setzen, soweit dies im Im
teresse der Kriegsführung not wen dig scheint.
Insbesondere steht ihm die Befugnis zu, das Stand—
recht zu verkünden (summarisches Strafverfahren durch
Kriegsgerichte).
Dagegen kann der okkupierende Feind von den Ein—
wohnern der okkupierten Landesteile eine militärische
Dienstleistung nicht fordern, ist vielmehr nur berechtigt,
ihnen die Entfernung zum Zwecke der Dienstleistung
im gegnerischen Heere zu verbieten.
Wird das okkupierte Gebiet wieder geräumt, so tritt
die bisherige Staatsgewalt ipso juré wieder in volle
Wirksamkeit. (Wegen der Wirksamkeit der Zwis ch e n⸗
akte cfr. 8 68.)
Wird dagegen die verdrängte Staatsgewalt vollständig
unterworfen und zur Wiedergewinnung des Gebietes dau—
ernd außerstand gesetzt (debellatio, ultima victoria),
so geht die Staatsgewalt auf den okkupierenden Feind
definitiv über. (cfre 88 67 und 68.)
8 64. Verkehr in den von den feindlichen Heeren
besetzten Gebietsteilen.
Der private Personen⸗ und Güterverkehr in den von
dem feindlichen Heere besetzten Gebietsteilen ist verboten
und erfordert besondere Erlaubnis.
Diese Erlaubnis wird für Personen durch sogenannte
Sicherheitspässe, für Waren durch sogenannte Ge—
leitsscheine erteilt.

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