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Das europäische Völkerrecht.

Auch kann einzelnen feindlichen Personen und Sachen
zu ihrem besonderen Schutze eine militärische Bedeckung
gegeben werden, sogenannte Schutzwachen, sauvegardes
efr. 8S 51.
8 65. Kriegsverträge.
Während die zwischen den feindlichen Mächten be—
stehenden Vertragsverhältnisse durch die Kriegseröffnung im
allgemeinen suspendiert werden, (efr. oben 8 38) treten
andrerseits die gerade für den Fall eines Krieges abge—
schlossenen Verträge mit diesem Zeitpunkt in Wirksamkeit.
Auch können vor, bei und nach der Kriegseröffnung sowie
auch während des ganzen Kriegszustandes fortdauernd zur
Regelung der den Krieg betreffenden Angelegenheiten
Verträge mit bindender Kraft unter den Kriegsparteien
zeschlossen werden.
Eine Verletzung solcher Verträge würde zugleich eine
Verletzung des Volkerrechts enthalten. Fides étiam hosti
servanda est.
Derartige Verträge betreffen beispielsweise die Be—
—RD——
tralisierung bestimmter Gebietsteile, Plätze oder Personen,
die Auswechselung von Gefangenen, die Kapitulation von
Truppenteilen oder Waffenplätzen.
Hervorzuheben ist, daß während des Krieges die
Truppenbefehlshaber zum Abschluß aller derjenigen Verträge
befugt sind, welche rein militärische Maßregeln betreffen,
ohne daß es einer Vollmacht oder nachfolgenden Ratifi—
kation bedarf.

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66. Waffenftillstandsverträge insbesondere.
Unter Waffenstillstand versteht man eine in ter i mi⸗
it i sche Einstellung der Feindseligkeiten (im Gegensatze
zum Frieden, welcher den Kriegszustand definitiv
beseitigt).
Der Waffenstillstand wird begründet durch einen unter
den Parteien abgeschlossenen Staatsvertrag.

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