Das europäische Völkerrecht. 105

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Der Waffenstillstand kann auf bestimmte oder unbe—⸗
timmte Zeit vereinbart werden. Im letztern Falle
ist die Wiedereröffnung der Feindseligkeiten jederzeit
tatthaft, doch bedarf es vorheriger Ankündigung.
Derselbe ist seinem Umfange nach ein allgemeiner oder
ein besonderer, auf bestimmte Truͤppenteile oder Gegen⸗
den beschränkter.
Derselbe ist sofort öffentlich bekannt zu machen.
Die Wirksamkeit beginnt für die kontrahierenden Staaten
mit dem vereinbarten Zeitpunkte (event. sofort), für
die Staatsangehörigen derselben mit der amtlichen
Bekanntmachung.*)
Zu unterscheiden vom Waffenstillstand äst die
Waffenruhe, welche nur für bestimmte einzelne
Truppenteile zu bestimmten Zwecken auf kürzeste Frist
vereinbart wird (z. B. zur Einholung von Instruk⸗
tionen). Zur Vereinbarung einer solchen sind auch
die Truppenbefehlshaber befuügt.

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67. Von der Beendigung des Krieges, insbe⸗
sondere vom Friedensschluß.

Die regelmäßige Art, in welcher ein Krieg beendigt
wird, bildet der Friedensschluß. Man versteht darunter
einen Vertrag zwischen den kriegsführenden Staaten,
durch welchen der Kriegszustand definitiv aufge⸗
soben wird.
Was von den Verträgen im allgemeinen gilt, das
zilt insbesondere auch von dem Friedensschluß (cfr.
Kap. V).
3. Das Recht, Frieden zu schließen, steht dem Staats—

Wenn z. B. die eine Partei etwas in bezug auf die
zeitige Bekanntmachung versaͤumt so macht sie sich verantwortlich;
hat sie dagegen in diefer Beziehung alles Erforderliche getan und
nun handelt ein einzelner üntertaͤn dem Waffenstillstande ent⸗
gegen, so ist nur dieser verantwortlich (die andere Partei kann
in —J des betreffenden und Schadenersatz von demselben
verlangen).