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Das europäische Völkerrecht.

oberhaupt zu. (cfr. Preußische Verfassung Artikel 48.
Verfassung für das Deutsche Reich Artikel 11.)
Wenn der Friedensschluß sich lediglich auf die Be—
seitigung des Kriegszustandes beschränkt, ohne sonstige
Versprechungen wie z. B. Gebietsabtretungen, Kosten⸗
ersatz usw. zu enthalten, bezeichnet man ihn als
einen einfachen oder reinen (paix pure et simple),
andernfalls als einen bedingten (im uneigentlichen
Sinne).
Die sogenannte Amnestieklausel (lex oblivionis)
d. h. die Bedingung, daß alle durch den Krieg herbei—
geführten Verletzungen und Beschädigungen als abge—
tan gelten sollen, wird in den meisten Friedensschlüssen
ausdrücklich aufgenommen, versteht sich aber auch
ohnedem von selbst.
Die Streitfrage, welche den Anlaß zum Kriege gegeben
hat, ist als durch den Friedensschluß endgültig erledigt
anzusehen.
Wegen des Aufhörens der Kriegsgefangenschaft cfr.
8 54.
Als Basis des ferneren Rechtszustandes gilt, wenn
nichts Anderes vereinbart ist, der status quo (Sscilicet
bellum res reliquit).
Als sonstige Beendigungsarten mit gleicher Wirkung
wie der Friedensschluß kommen nur die tatsächliche
allseitige Ein stellung der Feindseligkeiten,
verbunden mit Herstellung eines friedlichen Verkehrs,
und die totale Unterwerfung der einen Partei
(debellatio, ultima victoria) in Betracht.
Im ersteren Falle gilt als Grundlage des Friedensstandes
 der status quo, (scilicet bellum res reliquit)-soweit
 derselbe sich unangefochten behauptet hat, im übrigen
der status quo ante bellum. Im letzteren Falle
werden, soweit die besiegte Partei noch als Staat bestehen
bleibt, die vom Sieger auferlegten Bedingungen gleich
einem Friedensvertrage behandelt. Hört dagegen die
besiegte Partei auf, ein Staat zu sein, so gehen alle Rechte