Das europäͤische Völkerrecht.

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der Staatsgewalt auf den Sieger über. Andere Rechte,
als die der Staatsgewalt, werden für den letztern durch
die Eroberung nicht erworben, namentlich keine Privat⸗
rechte und keine Verfügung über solche.

J.

8 68. Postliminium.
Das römische Recht kennt ein postliminium in einem
doppelten Sinne:
x) als jus postliminii personarum, kraft dessen
Personen, welche in Kriegsgefangenschaft geraten
und dadurch ‚eine capitis diminutio maxime
erlitten haben, mit ihrer Rückkehr aus der Ge—
fangenschaft in ihre frühern Rechte wieder eintreten;
als jus postliminii rerum, auf Grund dessen
an best im mten Gegenständen*), wenn sie nach
Erbeutung durch den Feind diefem wieder abge⸗
nommen werden, die früher begründeten Rechte
wieder in Kraft treten. Der fruͤhere Eigentümer
konnte sie von dem Besitzer vindizieren.
Für das moderne Völkerrecht ist das jus postliminii
personarum gegenstandslos, weil die Kriegsgefangen—
schaft eine capitis diminutio nicht mehr mit sich führt.
Das jus postliminii rerum aber ist nicht rezipiert.
Wird ein erbeuteter Gegenstand dem Feinde wieder
abgenommen, so liegt eine neue Beute für die andere
Kriegspartei vor.
Das postliminium im Sinne des moderen Völker—
rechts besteht vielmehr darin, daß Rechte, welche durch
die feindliche Okkupation nicht aufgehoben, sondern nur
tatsächlich sus pen diert waren, mit Aufhören des
Krieges, ohne weiteres wieder in Kraft treten. Wenn
man daher mit der neueren Doktrin bei der Beute im
Landkriege nicht einen Eigentumsübergang auf den
Feind, sondern bloß eine Suspension des bisherigen

2.

) Das sind: Grundstücke, Sklaven und die im Kriege
gebrauchten Schiffe, Pferde und Maultiere.