08 Das europäische Völkerrecht.

Eigentums annimmt, so wird man auch hier ein postliminium
 in dem eben erwähnten neueren Sinne an⸗
nehmen müssen, d. h. die früheren Rechte treten wieder
in Kraft, wenn sie wieder tatsächlich geltend gemacht
werden können; nicht aber ist, wie bei dem römischen
postliminium, eine Vindikation gegen den Besitzer
begründet.
Besonderes gilt für die Seebeute. (cfr. 8 62.)
Was die staatsrechtlichen Verhältnisse anbetrifft, so tritt
nach Aufhören der feindlichen Okkupation ein voll⸗
ständiges postliminium in dem oben bezeichneten Sinne
ein, da ja die Staatsgewalt der aus ihrem Gebiete
verdrängten Kriegspartei nur suspendiert, nicht auf—
gehoben war. Alle „Zwischenakte“ des okkupierenden
Feindes verlieren daher ipso jure ihre Wirksamkeit.
Anders dagegen verhält es sich, wenn der okkupierende
Feind bereits die Staatsgewalt selbst durch Erobe—
rung (Usurpation) erworben hat und nun der ursprüng-—
liche Inhaber der Staatsgewalt diese zurückerobert.
Dann tritt kein postliminium ein, denn es handelt sich
nicht um das Wiederinkrafttreten eines bloß suspendierten,
sondern um den Neuerwerb eines bereits verloren ge⸗
gangenen Rechtes. Die Zwischenakte sind an sich wirksam
und können nur in derselben Weise wieder beseitigt werden,
wie die Akte der restaurierten Staatsgewalt selbst.
Man bezeichnet diesen Fall im Verhältnis zu der ver—
triebenen und restaurierten Staatsgewalt als „Zwischen⸗
herrschaft“.
Kontrovers ist die Wirksamkeit der von der Zwischen⸗
Regierung vorgenommenen Domainen⸗-Veräußerungen und
der von ihr begründeten Staatsschulden.
Daß etwaige Verfügungen der Zwischen-Regierung
über Privatgüter hinfällig sind, folgt aus dem 8 67
Nr. 9 Gesagten.