Das europäische Völkerrecht.

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Kapitel VIII.

seutralitaät.

8 69. Einleitung.
Mit dem Ausdrucke Neutralität bezeichnet man
einmal die Tatsache, daß ein Staat an einem zwischen
andern Staaten eröffneten Kriege sich nicht beteiligt und
sodann das Rechts verhältnis dieses Staates zu den
kriegsführenden Staaten, d. h. die sich aus der Nicht⸗
beteiligung gegenseitig ergebenden Recht e und Pflichten.
Man unterscheidet freiwillige und notwendige
Neutralität, je nachdem dieselbe auf dem freien Entschlusse
des betreffenden Staats oder auf einer rechtlichen Ver—
pflichtung desselben beruht. Eine solche Verpflichtung wird
begründet durch Verträge. Durch einen allgemeinen völker—
rechtlichen Vertrag ist die Neutralität von Belgien 1839,
von der Schweiz 1815, und von Luxemburg 1867 der—
gestalt festgestellt, daß einerseits diese Staaten verpflichtet
sind, stets und bei allen Kriegen neutral zu bleiben, andern—
falls aber auch ihr Gebiet unter Garanlie der Großmächte
von allen andern Staaten stets als neutral respektiert und
mit Feindseligkeiten verschont werden muß (garantierte
Neutralitäth. Wegen Neutralisierung einzelner Gebiets
teile und einzelner Personen cfr. 8 48 und 8 51ff.
8 70. Rechte und Pflichten der Neutralität im
allgemeinen.
Die Pflichten, welche die Neutralität auferlegt,
sind im wesentlichen die nachfolgenden:
a) Der neutrale Staat darf innerhalb seines Gebietes
keinerlei feindliche Handlungen der einen Kriegsvartei
gegen die andere dulden.
Er darf außerhalb seines Gebietes keine der Kriegspar—⸗
teien in ihren rechtmäßigen Kriegs-Operationen sidren.
Er darf keiner Kriegspartei zu Kriegszwecken eine
Unterstützung gewähren.

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