110 Das europäische Völkerrecht.

Streitig ist, ob der neutrale Staat auch verantwort—
lich wird, wenn eine solche Unterstützung von seinen Staats—
angehörigen gewährt wird und er es unterläßt, dagegen
einzuschreiten. (Beispiel: Der Alabama-Streit. Die
Regeln des Vertrages von Wasshington.)
Die Rechte der Neutralität lassen sich im allge—
metnen dahin zusammenfassen:
Die Unverletzlichkeit des Gebietes der neutralen Staaten,
die allgemeinen Rechte derselben als Staaten (cfr. 88 7ff.)
sowie ihre besonderen Vertragsrechte müssen auch während
des Krieges und von den Kriegführenden ganz ebenso
geachtet werden, als wie im Frieden.
Einige Beschränkungen müssen sich die neutralen Staaten
jedoch in bezug auf die Freiheit ihres Handelsverkehrs
gefallen lassen; darüber das Nähere in dem folgenden 8.
871. Blokaderecht. Kriegskontrebande. Feindliches
Gut auf neutralem Schiff. Neutrales Gut auf
feindlichem Schiff.
Eine Beschränkung des Handels neutraler Staaten
wird zunächst herbeigeführt durch das Blokaderecht, d. h.
das Recht einer Kriegspartei, in Beziehung auf bestimmte
Gebietsteile der anderen Partei den Verkehr zu sperren.
Diese Verkehrssperre muß auch von den neutralen
Staaten berücksichtigt werden, jedoch nur unter folgenden
Vorausfetzungen:
a) die Blokade muß den neutralen Staaten gehörig
notifiziert sein,
dieselbe muß effektiv sein, (Pariser Seerechts-Deklara⸗
tion Artikel 4 Les blocus pour être obligatoires,
doivent éêtre eéffectifs, c'est à dire maintenus
par une force suffisante pour intendire réellement
 l'accès du litteral ennemi). Eine sogenannte
Blokade auf dem Papier (plocus fictiv ou ssur papier)
 ist unwirksam.
Die Folgen des Blokadebruchs sind, daß das
betreffende Schiff aufgebracht und als gute Prise erklärt wird.

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