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        <title>Allgemeines und deutsches Staatsrecht sowie europäisches Völkerrecht</title>
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        Allgemeines und
deutsches Staatsrecht

sowie europäisches

Völkerrecht

gemeinverständlich dargestellt

Ein Nachschlagebuch für Jedermann

von

Wilhelm Meister
Dr. jur.

Göttingen ⸗Vandenhoedk &amp;amp; Ruprecht⸗1912
        <pb n="3" />
        Allgemeines und

deutsches Staatsrecht

sowie europäisches

Völkerrecht

gemeinverständlich dargestellt

bdon

Ein Nachschlagebuch für Jedermann
Dr. jur. Wilhelm Meister

Oberkonsistorialrat in Hannover

*8

Göttingen ⸗ Vandenhoeck &amp;amp; Ruprecht - 1912
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        Kegister.

Abdankung des Monarchen
Annexion
Aristokratie
Asylrecht:
Aufnahme (s. auch Naturalisation)
Auslieferung
Autonomie
Bankroftvertrãge
Beuterecht
Blockade
Bundesexekution
Bun desrat
Bundesstaat
Demokratie
Deutscher Bund
Enklaven 17.
Entlassung a. d. Staatsangehörigkeit
Erzämter
Erequatur
Exterritorialität
Freizügigkeit *
Fremden recht 79f.
zriedenspräsenzstärke 47
—E
ebietshoheit 3
Begenzeichnung der Minister
Genfer Konvention
Gesandte
ng
Gewaltenteilung
Bewerberecht
Boldene Buͤlle 22.
daager Konferenz
Internationales Privatrecht
Internationale Staatenrechte 68
Internationales Strafrecht *
Intervention. Interzession
Justizgesetzgebung
— enngdes deutschen
Kaiserproklamatlon
Kaperei
Kirche, Verhältnis zum Staat
Kolonien 31,
Kombattanten
Kompetenz des Reiches
Kondominat
Konsuln
oningen ohei
Kontrebande
Kontribution
Kriegsrecht
friegsgefangenschaft
Kurfürsten
Landfrieden, ewiger
Landwehr, Landsurm

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im Völkerrecht)
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Ministerverantwortlich
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Jorddeutscher Bund
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rimogen itur
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Reichstag —
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Ren deuschen Reichs
ichsamter
Vannhrigteit
Reichsbank
Reichsbeamte
Reichsfinanzen
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Auflösung
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Seite
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        Seite
Schiedsspruch 8
Zchutzgebiet 31
Zeekriegsrecht 100f.
A b6, 60
Staat, Begriff 5
Entstehung und Untergang 12, 61
Rechtsgrund 6
Zweck
Sẽtaatsangehðörigkeit *
Ztaatsdienstbarkeiten
Staatsgebiet J
Itaatsgewalt
— —
Staatsrecht
Staaten buͤnd N.
Staatenverbindungen
Staatsformen
Stellvertretung des Monarchen
Stellvertretung des Reichskanzlers
Ströme (im Völkerrecht)

Seite
Territorialitätsprinzip 66
hronfolge
berweisuüngen
Anabhängigkeit der Rechtspflege
Interstüßungswohnsitz
Irheberrecht
zerdun, Vertrag zu
zerfassungsänderung
zerordnungen
Versicherungswesen
Berträge
Veto des Monarchen
Völkerrecht, Begriff
Quellen
völkerrechtliche Persönlichkeit
Volksrechte
Waffenstillstand
Wehrpflicht, allgemeine
— der Geistlichen
Ziwvilliste

Berichtigungen.

Seite
10 Die Realunion zwischen Norwegen und Schweden ist 1905 gelöst.
35 Über die Verfassung Elsaß⸗Lothringens ist das R.G. vom 831. V. 1911 ergangen.
ß Eine Anderung des Staatsangehsrigkeitsgesetzes wird z. Z3. im Reichstag
exaten.
Die letzte Novelle zum Bankgesetz datiert vom 1. Vl. 1909. Am 9. J. 100 ist
ein RG. betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und an
Photographien ergangen.
Eine Nenordnung des gesamten materiellen und formellen Strafrechts ist
in Vorbereitung.
Das Gerichtsberfassungsgesetz und die Zuyimrozeßerdnung sind geändert
durch die R.G. vom 5. VI, 1005, 1. VI. 18900 und 2 V. 1510.
Iu Ausführung von R.V. Art. 4 3. 16 ist am 19. 1V. 1908 ein Reichs⸗
oereinsgesetz ergangen.
In der Aninerkung ist zu berichtigen. daß nach dem oben zitierten R.G. vom
3II. V. 1911 ed erhringen 8 Stimmen im Bundesrat führt.
Seit dem R.G. vom 21. V. 1906 beziehen die Reichstagsabgeordneten eine
Entschädigung (ef. auch R.G. vom 15. VI. 1911).
Bei den ee ist zu ergänzen, daß durch allerhöchsten Erlaß vom
T. V. 1007 das Reichskolonialamt vom Auswärtigen Amt strenn ist.
Die Friedensprasenzstaͤrke ist zuletzt durch R.G. voin 27. M. 1811 festgesetzt.
Seit dem Ri. betr Anderungen im Finanzwesen vom 15. VII. 100 (sog.
Reichsfinanzreform) werden nur noch die Reineinnahmen aus der Brannt—
weinsteuer an die Bundesstaaten überwiesen.
88 In der Anmerkung ist die 2. Haager Konferenz zu ergänzen.
Wonn — ist jetzt in der Londoner Seerechtsdeklaration von 1809
niedergelegt.
        <pb n="7" />
        Erster Teil.

Das

Allgemeine Staatsrecht.
        <pb n="8" />
        Einleitung.

8 1. I. Staatsrecht. Allgemeines und besonderes
Staatsrecht.
Staatsrecht ist der Inbegriff derjenigen Rechtsnormen,
—D
Man teilt das Staatsrecht ein in allgemeines und be—
sonderes. Ersteres unterzieht nicht einen bestimmten ein⸗
zelnen Staat, sondern den Staat überhaupt seiner Be⸗
trachtung und erörtert die allgemeinen Grundsätze über
dessen Entstehung, Rechtsgrund, Zweck usw.; letzteres be—
faßt sich mit den positiven, staatsrechtlichen Sätzen eines
bestimmten Staates, z. B. des Preußischen.
Das positive Staatsrecht eines jeden einzelnen
Staates zerfällt naturgemäß in zwei Unterabteilungen:
a) das Verfassungsrecht, (Staatsrecht im en—
gern Sinne),
b) Verwaltungsrecht.
Ersteres behandelt den Staat in seiner Orga⸗
nisation und Gestaltung, letzteres in der Erfüllung
seiner einzelnen Aufgaben, in seiner Verwaltun g.

) Während das Staatsrecht sich mit den auf den
Staat beziehenden Rechtsnor men befaßt, behandelt die
Pol zr die auf den Staat bezüglichen gweckmaäßigkeits—
regeln.
        <pb n="9" />
        92
M.

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22
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20

Das Allgemeine Staatsrecht.

—Al

Der Staat ist die Vereinigung eines auf einem be—
stimmten Gebiete seßhaften Volkes zu einem organischen
Gemeinwesen unter einer obrigkeitlichen höchsten Gewalt.
Daraus ergeben sich einzelne Momente der Begriffs⸗
bestimmung:
a) Volk, (ꝓpersönliche Grundlage): Kein Staat ohne Volk.
b) Land, Staatsgebiet, (dingliche Grundlage): Kein
Staat ohne Land. Nomadenvölker bilden keinen Staat.
Organismus: der Staat stellt das Volk in seiner
Gesamtpersönlichkeit dar, ist selbst eine juristische
Person.
Obrigkeitliche höchste Gewalt (die sogenannte
Staatsgewalth).
Der Gegensatz von Obrigkeit und Untertanen,
Regierenden und Regierten ist wesentlich für den
Staatsbegriff.

8 3. III. Staatszweck.
Uber den Staatszweck sind im Allgemeinen Staats—
recht eine Reihe von Theorien aufgesiellt. Die wich⸗
tigsten sind:
a) Die Theorie des Rechtsgesetzes: Zweck des Staates
ist der Schutz des Rechtes.
Die Theorie des Sittengesetzes: Zweck des Staates
ist die Realisierung des Sittengesetzes.
Die Theorie der Wohl fahrt: Zweck des Staates
ist die allgemeine Wohlfahri.
Die Theorie von der Totalität des Staatszwecks:
 Zweck des Staates ist: sowohl der Schutz
des Rechtes und der Moral, als auch die Sorge für
die allgemeine Wohlfahrt, überhaupt Schutz und Re—
alisierung alles Gemeinnuͤtzigen.
(Cfr. Einleitung zur Verfassung des deutschen Reiches:
„Zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb
desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohl⸗
fahrt des deutschen Volkes.“)

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        <pb n="10" />
        Das Allgemeine Staatsrecht.

8 4. IV. Rechtsgrund des Staates.
Unter den über den Rechtsgrund des Staates auf—⸗
gestellten Theorien sind die wichtigsten:
a) Die Theorie von der göttlichen Stiftung des
Staates.
Die Theorie der Übermacht.
Die Patrimonialtheorie, nach welcher die so—
genannte Patrimonialität d. h. das Eigentum an
Brund und Boden den Rechtsgrund des Staates bildet.
Das Patriarchal-Prinzip: Der Staat ist eine
Erweiterung der Familie.
Die Vertragstheorie: Der Staat ist ein Produkt
des Vertrages (Rousseau, contrat social).
Die Theorie der Vernunftnotwendigkeit.
8 5. V. Staatsgewalt.
Begriff: Staatsgewalt ist die im Wesen des Staates
enthaltene oberste und höchste Gewalt. Als
höchste Gewalt, suprema potestas, wird dieselbe im
modernen Staatsrecht als Souveränetät, der In—
haber derselben aber als Souverän bezeichnet.
S. folgenden 8.
Die Frage, wer Inhaber der Staatsgewalt sei,
beantwortet sich nach der Staatsform.
Die in der Staatsgewalt enthaltenen Rechte bezeichnet
man als „Hoheits rechte“. Man unterscheidet:
wesentliche, welche notwendig im Begriffe der Staats⸗
gewalt liegen, (regalia essentialia). Unter den⸗
selben sind besonders die Militär-⸗, Finanz⸗, Justizund
 Polizeihoheit, die Kirchenhoheit (jura circa
sacra s. unten 8 17), und die auswärtige Hoheit
qus legationum et tractatuum, Repräsentativ⸗
gewalt), hervorzuheben;
unwesentliche, (regalia non essentialia), welche
ohne notwendig im Begriffe der Staatsgewalt zu
liegen, auf der speziellen Entwickelung der einzelnen
Staaten beruhen.

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4
        <pb n="11" />
        Das Allgemeine Staatsrecht.

Hierher hören die Regalien im engern Sinne:
d. s. ausschließliche Berechtigungen des Staates zum Eigen⸗
tumserwerbe an bestimmten Gegenständen oder zum Be—
triebe bestimmter Gewerbe (Monopol).
Beispiel: Daß der Staat befugt ist, das Jagdwesen
im öffentlichen Interesse durch die Gesetzgebung zu regeln, ist
Ausfluß seiner Jagdhoheit; ist er auch ausschließlich befugt,
das Jagdrecht selbst auszuüben, so liegt ein Jagdregal vor.
ch Die Funktionen der Staatsgewalt keilt man im
Wege der Zteilung in: Gesetzgebung, Regierung
und Rechtsprechung oder im Wege der 2 teilung
in: gesetzgebende und vollziehende Gewalt
Was die Grenzen der Staatsgewalt anbetrifft, so ist
als Grundsatz aufzustellen, daß die Staatsgewalt nicht
eine willkürliche, sondern eine rechtliche Gewalt ist.
Als solche findet sie in den Zwecken des Staates ihre
aatürlichen Grenzen. Weitere Grenzen werden derselben
durch die positive Gesetzgebung der einzelnen Staaten
zesetzt. Man bezeichnet diese Beschränkungen der
Staatsgewalt als „Volksrechte“. Die wichtigsten
sind: Freiheit der religiösen UÜberzeugung, der Wissen⸗
schaft, Preßfreiheit, Unabhängigkeit der Richter, Ver—
ammlungs- und Vereinsrecht, Auswanderungsfreiheit,
Schutz der persönlichen Freiheit und der Freiheit des
Eigentums.

86. VI. Begriff der Souveraͤnetät insbesondere.

Der Ausdruck Souveränetät bezeichnet zunächst
lediglich die Eigenschaft der Staatsgewalt 'als eine höchste,
unabhängige und ausschließliche und sodann die Staats
gewalt selbst in dieser ihrer Eigenschaft, in ihrer Un⸗
abhängigkeit und Ausschließlichkeit. Die Souveränetät
wird als wesentliche Eigenschaft der Staatsgewalt und
als Ausfluß des EStaatsbegriffes betrachtet „Staatssouveränetät,
 als in einer einzigen physischen Person
verkörpert und konzentriert, wie in der Monarchie,
„Fürstensouveränetät“, als dem gesamten Volke zu⸗
        <pb n="12" />
        Das Allgemeine Staactsrecht.

ständig, wie in der Demokratie, Volkssouveränetät
genannt. cfr. unten Völkerrecht, 8 4.

8 7. VII. Staatsformen.
A. Man unterscheidet je nach dem Inhaber der
Staatsgewalt bereits seit Aristoteles 3 Staatsformen:
a) Demokratie: Inhaber der Staatsgewalt ist die
Gesamtheit des Volkes.
Aristokratie: Inhaber der Staatsgewalt ist ein
bestimmter bevorrechtigter Stand.
Monarchie: Inhaber der Staatsgewalt ist ein ein⸗
zelner Mensch zu eigenem selbständigen Recht.
Die Demokratie und Aristokratie, welche das mit
einander gemeinschaftlich haben, daß die Staatsgewalt
einer juristischen Person zusteht, werden unter dem Aus—
druck: Republik zusammengefaßt und als solche der
Momnarchie gegenübergestellt, bei welcher die Staats⸗
gewalt einer physischen Person zusteht.
B. Bei der Demokratie ist ferner zu unter⸗
scheiden, ob die Staatsgewalt unmittelbar von dem ganzen
Volke in der Volksversammlung ausgeübt wird, un⸗
mittelbare Demokratie, oder von gewählten Re—
präsentanten anstelle des Volkes, mittelbare De—
mokratie, Repräsentativdemokratie.
C. Bei der Aristokratie kann die Zugehörigkeit
zu der herrschenden Klasse namentlich auf der Geburt be—
ruhen, Geburtsaristokratie, oder auf einem be—
stimmten Vermögen, Timokratie.
D. Bei der Mo marchie ist je nach der Berufung
des Herrschers zu unterscheiden: Erbmonarchie oder
Wahlmonarchie.
E. Bei der Monarchie ist ferner zu unter⸗
scheiden, ob der Monarch die Staatsgewalt unbeschränkt
ausübt, absohute Monarchie, oder ob diese Ausübung
beschränkt ist durch verfassungsmäßige Mitwirkung anderer
Faktoren aus dem Kreise der Regierten, beschränkte
Monarchie.

9
        <pb n="13" />
        Das Allgemeine Staatsrecht.

Diese Faktoren sind insbesondere entweder:
bestimmte Stände, wie Adel und Geistlichkeit in den
staͤndisch beschränkten Königreichen und Fürstentümern
des Mittelalters;
das ganze Volk, wie das fränkische Volk auf den
Maitagen;
gewählte Vertreter des Volkes (Kammern, Land—
stände),*) Repräsentativverfassung, kon stitutionelle
oder repräsentative Monar chi e.
F. Als gemischte Staatsform werden die Fälle be⸗
zeichnet, wo das Subjekt, welches die Staatsgewalt inne⸗
hat, ein zusammengesetztes ist z. B. im ehemaligen
Deutschen Reiche: Kaiser und Reich, in Groß—
brittannien: das Parlament, d. h. der König und
die beiden Häuser, in Hamburg: der Rat und
die erbgesessene Bürgerschaft.
G. Mit den Ausdrücken: Despotie, Oligarchie,
Ochlokratie bezeichnet man die Ausartung der Mo—
narchie, Aristokratie, Demokratie.

8 8. VIII. Von den Staaten-Verbindungen.
Personalunion: Durch ein bloß zulässiges Ereignis
find mehrere Staaten unter einem Oberhaupt ver—
einigt, indem entweder
2) dieselbe Person in mehreren Wahlreichen zugleich
durch Wahl zur Herrschaft berufen wird, oͤder
der Erbmonarch des einen Staates in einem an—
deren (Wahl⸗) Staate zum Staatsoberhaupt ge⸗
wählt wird, oder
durch die in mehreren Staaten geltenden Erbfolge⸗
gesetze zufälliger Weise dieselbe Person zum Erben
der verschiedenen Kronen berufen wird.
Diese Verbindung besteht nur so lange, als das durch
den Herrscher gegründete persönliche Band dauert. Jeder

9)

)1 oder 2 Kammersystem, die erste Kammer wird in
der Regel als Herrenhaus ober Oberha us, die zweite
als Abgeordneten- oder Unterhaus bezeichnet.
        <pb n="14" />
        10

Das Allgemeine Staatsrecht.

Staat bleibt vollständig unabhängig und bildet staats—
rechtlich sowohl als auch völkerrechtlich ein besonderes
Rechtssubjekt.
Historische Beispiele: Schleswig-Holstein und Däne—
mark bis 1863, das Deutsche Reich und Spanien unter
Karl V., Neufchatel und Preußen 1707 — 1857, Polen
und Sachsen 1679 —1763, Großbrittannien und Han—
nover 1714 - 1837, Luxemburg und die Niederlande
I1815 - 1890, Lauenburg und Preußen 1865— 1876,
Moldau und Wallachei 1889 — 1861. (1861 zum Fürsten⸗
tum Rumänien vereint.)
b) Realunion: Auch hier besteht die Verbindung in
der Gemeinsamkeit des Staatsoberhauptes, aber diese
ist eine verfassunggsmäßige, durch die Staatsgrund⸗
gesetze angeordnete.
An sich bleibt jeder Staat ebenfalls selbständig und
bildet sowohl staatsrechtlich als auch völkerrechtlich ein
besonderes Rechtssubjekt; meistens wird zwar die dauernde
Gemeinschaftlichkeit des Staatsoberhauptes eine Gleichheit
und Einheitlichkeit in den Staats-Einrichtungen und
namentlich in der Repräsentation nach außen hin zur tat—
sächlichen Folge haben, aber das gehört nicht zum Wesen
der Realunion, mit welcher vielmehr die vollständigste
Selbständigkeit der verbundenen Staaten vereinbar ist.
Als Beispiel für die Realunion in ihrer freiesten Form
dient die Verbindung zwischen Schweden und Norwegen
seit 1814 (8 1 der Norwegischen Verfassung: Das
Königreich Norwegen ist ein freies, selbständiges, unteil—
bares und unabhängiges Reich, mit Schweden unter einem
König vereint). Weitere Beispiele: Schleswig-Holstein
unter einander 1460— 1863, Rußland und Polen
1815-1832, Koburg-Gotha seit 1852, Hsterreich-Un⸗
garn nach dem Versassungsgesetz von 1867.
c) Der Bundesstaat: Mehrere Staaten sind vertrags—
mäßig zu einer Gemeinschaft untereinander dergestalt
vereinigt, daß ein jeder Staat einer doppelten Staats⸗
gewalt unterworfen wird, nämlich für gewisse, als
        <pb n="15" />
        Das Allgemeine Staatsrecht. 11

gemeinsam angenommene Angelegenheiten der Zen—
tralgewalt des Bundes, für die übrigen der
Staatsgewalt der Einzelstaaten selbst.
Nach innen und nach außen hin (saatsrechtlich und
völkerrechtlich) bildet
) der Bund als solcher,
8) jeder Einzelstaat ein besonderes Rechtssubjekt.
Beispiele des Bundesstaats sind die Vereinigten
Staaten von Nordamerika, der Norddeutsche Bund, das
Deutsche Reich, die Schweiz seit 1848.
d) Der Staatenbund. Wohl zu unterscheiden vom
Bundesstaat ist der Staatenbund.
Ohne eine gemeinsame Staatsgewalt zu konstituieren,
ohne überhaupt ein neues staatsrechtliches Gebilde
hervorzuschaffen, verbinden sich hier die Staaten lediglich
durch völkerrechtlichen Vertrag, um gemeinsame
dauernde Interessen mittelst ständiger gemeinschaftlicher
Anstalten zu erstreben oder zu bewahren.
In Ermangelung der zentralen Staatsgewalt tritt
nach innen hin der Bund in gar keine unmittelbaren
Beziehungen zu den Untertanen der Einzelstaaten; was
von Bundeswegen bestimmt wird, gilt für diese erst durch
Publikation im Wege der Landesgesetzgebung. Es ent—
steht auch nach außen hin kein doppeltes Rechtssubjekt;
sofern die verbündeten Staaten gemeinschaftlich handeln,
werden sie, gleich den socii im Sivilrecht. gemeinschaftlich
berechtigt und verpflichtet.
Hat die Verbindung mehrerer Staaten nur vorüber—
gehende Interessen zum Ziele, und bedarf daher auch
keiner ständigen gemeinsamen Anstalten, so liegt ein ein⸗
faches Bündnis (Allianz) vor.
Beispiele für den Staatenbund sind: der deutsche
Bund 1815— 1866, die Schweiz bis 1848.
8 9. IX. Entstehung des Staates.
Ein Staat ist entstanden, wenn die oben 8 2 be—
zeichneten wesentlichen Momente des Staatsbegriffes tat⸗
        <pb n="16" />
        12

Das Allgemeine Staatsrecht.

sächlich vorhanden sind, wenn also ein auf einem be—
stimmten Gebiete seßhaftes Volk unter einer obrigkeitlichen
höchsten Gewalt, zu einem organischen Gemeinwesen ver—
einigt ist. Ein weiteres ist zur Entstehung des Staates
nicht erforderlih. Der Staat ist, weil er ist. Die
Frage, ob und inwieweit die Anerkennung der übrigen
Staaten hinzuzukommen habe, ist eine völkerrechtliche.
Efr. unten Völkerrecht, 8 5.

8 10. X. Untergang der Staaten.
Ein Staat geht unter:
Durch Aufhebung der persönlichen Grundlage d. h.
Untergang aller Staatsgenossen. Kein Staat ohne
Volk.
Durch Aufhebung der dinglichen Grundlage, d. h.
durch völligen Verlust des Staatsgebiets, beispielsweise
Vertreibung des Judenvolkes. Kein Staat ohne
Land.
Durch Vermischung eines Staatswesens mit einem
anderen (unio per confusionem). Diese kann in
einer doppelten Weise geschehen: Zwei oder mehrere
Staaten werden zu ei nem neuen Staate verschmolzen,
z. B. die Vereinigung der einzelnen italienischen Staa⸗
ten zu dem Königreich Italien, oder ein bisher selbst⸗
ständiger Staat wird einem andern, bereits bestehenden
einverleibt (Annektion, Inkorporation), z. B. das
Königreich Hannover dem Preußischen Staate.
Durch Teilung in mehrere Einzelstaaten, z. B. Unter—
gang des früheren Deutschen Reiches.
Bei bloßen Gebietsverminderungen, z. B. Abtretung
einer Provinz an einen anderen Staat, geht der Staat
ebensowenig unter, wie bei Verminderung der Bevölkerung.
Auch bleibt der Staat derselbe, wenn bloß im
Subjekte der Staatsgewalt oder in der Verfassungsform
eine Anderung eintritt.
        <pb n="17" />
        Das Allgemeine Staatsrecht.

i

A

Nm

In der Monarchie erscheint die Staatsgewalt in
dem Monarchen personifiziert und konzentriert.
Derselbe ist Inhaber der Staatsgewalt zu eigenem
selbständigen Recht. Während der Präsident
einer Republik nur Beamter des Staates ist und die
Souveränetätsrechte nur als Stellvertreter für den
Souverän ausübt, übt der Monarch diese Rechte
aus eigener Macht. Jener ist nur Träger der
Staatsgewalt, dieser ist In haber derselben, ist selbst
in Person Souverän.
In der Republik sind dieselben Personen als einzelne
Individuen Untertanen und nur in ihrer Gesamtheit
als Mitglieder des souveränen Volkes, resp. der
souveränen Kaste Herrscher. Der Monarch dagegen
ist nur Herrscher, nie Unterlan,
Indem die Staataͤgewalt in der Hand des Monarchen
personifiziert wird, wird auch die Untertanenpflicht
der Staatsangehörigen zu einer persönlichen Verpflich⸗
tung gegen den Monarchen.
Der Monarch ist unverantwortlich.
Derselbe ist durch besondere Strafgesetze
geschützt (ckr. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich
8 94ff.).
Er hat Anspruch auf die höchsten äußeren Ehren,
sogenannte Majestätsrechte.
Derselbe hat auch Anspruch auf eine seiner Stellung
entsprechende Vermögensausstattung von seiten des
Staates Bivil liste).
Der Monarch hat das Recht des „absoluten
Veéto“*), d. h. es kann im Staate nichts ohne
und nichts gegen den Willen de Monarchen ge⸗
schehen. Die Gesetzgebung insbesondere wird in der
absoluten Monarchie von dem Monarchen allein, in

8

41

e/

8

) Dem Präsidenten einer Republik wird durch einige Ver—
fafsungen ein „suspenfives Veto⸗ beigelegt.
        <pb n="18" />
        4

Das Allgemeine Staatsrecht.

der konstitutionellen Monarchie von dem Monarchen
unter Mitwirkung der Landstände, jedoch dergestalt
ausgeübt, daß jener jederzeit den Beschlüssen der
Stände seine Zustimmung versagen kann und daß
diese Beschlüsse ohne seine Zustimmung wirkungslos sind.
Die vorstehenden Grundsätze über das Wesen der
Monarchie faßt man im Anschluß an den Artikel 57
der Wiener Schlußakte unter dem Ausdruck „mo n⸗
archisches Prinzip“ zusammen *).
8 12. Fortsetzung.
Das Monarchenrecht wird in den Erbmonarchien durch
die Thronfolgeordnung, in den Wahlmonarchien
durch die Wahl der Wahlberechtigten begründet.
Die Thronfolgeordnung wird bestimmt durch das
positive Staatsrecht der einzelnen Staaten. Fast durch—
weg gilt dabei das Recht der Erstgeburt
Primogeniturordnung) und die agnatische
Linealfolge unter Ausschluß der Frauen von der
Sukzession (exSalica).
Der Thronfolger muß regierungsfähig und
thronmündig sein**).
Das Monarchenrecht kann von dem Monarchen durch
Thronentsagung aufgegeben werden (Abdikation).
Andere Verlustgründe für das Monarchenrecht wie
z. B. Thronentsetzung kennt das Staatsrecht nicht.
8 13. Fortsetzung.
Wenn der Monarch an der Ausübung der Herrschafts⸗
rechte verhindert ist, so wird entweder eine Stellver—
tretung oder eine Regentschaft angeordnet. Der

) Soweit der Monarch als Privat mann handelt, steht
ex auch unter dem Privatrecht und hat insbesondere vor den
Zivilgerichten Recht zu nehmen. Klagen pflegen jedoch nicht
gegen den Monarchen selbst, sondern gegen die Hofkafse gerichtet
zu werden. Man nennt das reine Privatvermögen des Monarchen
mit einem terminus technicus Schatullgut.
w) In der Regel 18 Jahre.
        <pb n="19" />
        Das Allgemeine Staatsrecht.

15

Stellvertreter wird durch Auftrag des Monarchen berufen
und handelt in dessen Namen lediglich auftragsmäßig; der
Regent wird durch das Gesetz berufen; er handelt ebenfalls
im Namen des Monarchen, aber kraft eigener freier Ent—
schließung.
Die Stellvertretung wird nur für eine Verhinderung
von kürzerer Dauer gestattet. Ist die Verhinderung eine
immerwahrende oder voraussichtlich eine lange dauernde,
Minderjahrigkeit, Gebrechend so ist eine Regentschaft
erforderlich.
Die Regentschaft dauert nur so lange, als ihr Be—
dürfnis dauert.
Wer zur Regentschaft zu berufen sei, bestimmt das
besondere Staatsrecht der einzelnen Staaten; in der Regel
ist es der nächste volljährige Agnat.
814. Fortsetzung.
Die richterliche Gewalt ist in der Regel der
eigenen Ausübung durch den Monarchen, sowie der
persönlichen Einwirkung desselben entzogen und wird
im Namen des Monarchen von unabhängigen, nur
dem Gesetze unterworfenen Richtern ausgeuͤbi.
Zu den einzelnen Regierungsakten wird die Kontra—
signatur durch einen Minister verlangt, welcher
damit die Verantwortung übernimmt. Zur Realisierung
dieser Verantwortlichkeit dient das Institut der „Mi
nister-Anklagel“ Akte, welche der Monarch als
oberster Kriegsherr vornimmt oder als summus
episcopus, erfordern keine Kontrasignatur.
Die Gesetzgebung wird in der konstitutionellen
Monarchie von dem Monarchen und den Landständen
gemeinschaftlich ausgeübt. ckr. oben 8 7, E. Die
Verkündung (Promulgation) uͤnd Aus—
führung der Gesetzgebung steht dagegen stets dem
Monarchen allein zu. Auch hat derselbe in der Regel
das Recht der sogenannten Notgesetzgebung, d. h.
die Befugnis, provisorische Gesetze zu erlassen, wenn

1)
        <pb n="20" />
        18

Das Allgemeine Staatsrecht.

ein dringendes Staatsinteresse solche erfordert und
die Landstände gerade nicht versammelt sind. Nach
manchen Verfassungen bedarf überhaupt nur ein Teil der
Gesetze der ständischen Zustimmung, während die üb—
rigen von dem Monarchen allein erlassen werden.
Man unterscheidet demnach in der konstitutionellen
Monarchie solche Gesetze, welche der Monarch nur mit,
und solche, welche er ohne Zustimmung der Stände er—
lassen kann. Erstere nennt man Gesetze im engern
Sinne, letzter Verordnungen.
Mit diesem Ausdruck bezeichnet man außerdem die
Anordnungen, welche der Monarch zur Ausführung der
—
99 Die übrigen „Mitglieder des regierenden
Hauses“ gehören zwar zu den „Untertanen,“ sind
insbesondere auch strafrechtlich verantwortlich, bilden
aber eine durch besondere Rechtsstellung ausgezeichnete
Klasse unter denselben.
Diese Rechtsstellung charakterisiert sich durch besondere
Vorrechte (Sukzessionsrecht, Mitgliedschaft im fürstlichen
Familienrat und im Herrenhause, privilegierter Gerichts-—DD

keitstermin, Apanagen) auf der einen, besondere Be—
schränkungen durch die Hausgewalt des Monarchen
(Genehmigung zur Eheschließung, zum Eintreten in fremde
Dienste, Disziplinarbefugnis des Monarchen) auf der an⸗—
dern Seite.

8 15. XII. Staatsangehörige.

Staatsangehörige sind alle diejenigen Personen,
welche einerseits der Staatsgewalt eines bestimmten Staates
unterworfen sind, andererseits aber auch in eben diesem
Staate sich des Genusses der allgemeinen bürger—
lichen Rechte zu erfreuen haben.
Über die allgemeinen bürgerlichen Rechte hinaus ge—
währt der Staat vielfach seinen Untertanen auch eine
Beteiligung an der Staatsgewalt selbst, cfr. oben 8S T. E.
        <pb n="21" />
        Das Allgemeine Staatsrecht.

17

und 8 14, c, insbesondere das aktive und passive Wahl⸗
recht zu den Landständen. Diese Rechte nennt man
politische Rechte und stellt sie dem allgemeinen Indigenat
als Staatsbürgerrechte gegenüber.
Die Frage, wie die Staatsangehörigkeit erworben
und verloren wird, gehört dem besonderen Staatsrecht
der einzelnen Staaten an. eft. für das Deutsche Reich,
Reichsgesetz vom 1. Juni 1870, betreffend den Erwerb
und Verlust der Staatsangehörigkeit, s. unten Teil B, 8 21.
Die allgemeinen Grundsaͤtze über die Rechtsstellung
der im Staate sich aufhaltenden Fremden gehören nicht
in das Staatsrecht, sondern in das Völkerrecht, s. unten
Völkerrecht 8 34

8 16. XIII. Das Staatsgebiet.

Staatsgebiet ist das zu einem Staate gehörige
und seiner Hoheit unterworfene Land CTerritorium).
Die Staatshoheit in dieser ihrer Anwendung auf das
Territorium wird Gebietshoheit genannt“ Die Be⸗
deutung des Staatsgebietes konzentriert sich in dem Satze:
Quicquid est in territorio, etiam est de territorio.
Von allem, was sich auf dem Staatsgebiet befindet, gilt
die Präsumtion, daß es der dortigen Staatsgewalt unter⸗
worfen sei. Andererseits bildet dasselbe auch die Grenze,
über welche die Staatsgewalt nicht hinausgreifen darf.
Das Staatsgebiet grenzt mithin den Kreis hoheitlicher
Befugnisse ab, in welchen
x) auswärtige Staatsgewalten nicht hinübergreifen
dürfen, welcher
) aber auch von der inländischen Staatsgewalt nicht
überschritten werden darf.
Das Staatsgebiet kann ein völlig zusammenhängendes
oder auch ein in mehrere Teile zerstückeltes sein; sind
einzelne Gebietsteile von anderen Staaten ganz umschlossen,
nennt man sie Enklaven.
Ein Gebiet kann auch mehreren Staatsgewalten ge⸗
meinschaftlich unterworfen sein GKondominat).
Meisters Repet. 2./8. 8d.
        <pb n="22" />
        18

Das Allgemeine Staatsrecht.

8 17. XIV. Verhältnis von Staat und Kirche.
Über das Verhältnis von Staat und Kirche hat
man folgende Systeme aufgestellt:
Das hierarchische System: Die Kirche steht in
Folge ihres göttlichen Berufs über dem Staate.
Das Territorialsystem: Die Kirche ist eine
Staatsanstalt und durchaus abhängig von der Staats⸗
gewalt der einzelnen Staaten. Cujus regio, ejus
religio.
Das Koordinationssystem: Staat und Kirche
sind zwei selbständige Organismen, deren gegenseitige
Machtsphären von einander zu trennen und auf dem
Grundprinzip der Gleichberechtigung im Interesse der
Menschheit zu regeln sind.
Die dem Staate der Kirche gegenüber zustehenden
Hoheitsrechte bezeichnet man als Kirchenhoheit (Gura
circa sacra) im Gegensatz zu der von den Organen
der Kirche selbst ausgeübten Kirchengewalt (Kirchen⸗
regiment, jura in sacra).
Die Kirchenhoheit umfaßt insbesondere:
Das Aufnahmerecht Gus reformandi).
Das Schutz- und Schirmrecht (jus àadvoca—
tia e). Ein Ausfluß dieses Rechts ist die APPellatio
 ab a busu, appel comme d'abus, d. h.
das Recht gegen einen Mißbrauch der Kirchengewalt
an den Staat zu appellieren.
Das Oberaufsichtsrecht (jus Supremae in—
sSPectionis).

—9
        <pb n="23" />
        Zweiter Teil.

Das

Deutsche Staatsrecht.
        <pb n="24" />
        Das deutsche Staatsrecht.

J. Historische Einleitung.

A. Das heilige römische Reich deutscher Nation.

8 1. Einleitung.
Entstehung. Durch den Vertrag von Verdun
848 wurde das Frankenreich in Ostfranken, Westfranken
und Lotharingien zerteilt. Ostfranken umfaßte unge⸗
fähr das heutige Deutschland bis zum Rhein, West⸗
franken das jetzige Frankreich bis zu Maas und Schelde,
Lotharingien einen Landstrich zwischen beiden und Italien.
Jener Landstrich zwischen dem Ostfränkischen und
Westfränkischen Reiche wurde 880 als Herzogtum
Lothringen mit dem ersteren vereinigt.*)
Seit Heinrich J. (19 -936) kommt für das ost⸗
fränkische Reich der Name Deutschland auf.
Wie Karl der Große (76;3s.-814 für die fränkische
Königskrone das römische Kaisertum erneuert hatte, so
tat Otto der Große (952) dies für die deutsche
Königskrone dergestalt, daß auf Grund eines Vertrages
mit dem Papste (Leo VIII.) fortan nur ein deutscher
König zum römischen Kaiser gekrönt werden durfte.
Das deutsche Reich wurde nunmehr als heiliges
römisches Reich deutscher Naktion brnannt

*) Inzwischen waren die Burgundischen Lande davon ab—
gezweigt. Diese, zunächst aus dem cis und transjuranischen
Burgund bestehend, sodann 930 zu dem sogen. arekatishen
Königreiche vereinigt, kamen 1003 auf Grund eines Erbver⸗
trages an das deutsche Reich. JItalien wurde ein Nebenland
des deutschen Reiches.
        <pb n="25" />
        22

Das deutsche Staatsrecht.

db) Staatsform: Das heilige römische Reich deutscher
Nation charakterisiert sich zunächst als eine ständisch
beschräukte Monarchie (und zwar Wahlmo⸗
narch ie). Der Kaiser ist der Monarch, die deutschen
Fürften und Reichsstädte bildeten die Stände
des Reiches und traten auf dem Reichstage zur
Beschlußfassung über die wichtigsten Reichsangelegen⸗
heiten zusammen.
Allmaͤhlich wurde jedoch die Beteiligung der Fürsten
und Siädte an der Ausübung der Reichsstaat sgewalt
 eine derart selbständige, daß man das Su b⸗
jekt dieser Staatsgewalt als ein zusammen—
gesetztes bezeichnet, bestehend aus Kaiser und
Reich.*)
Die Fürsten (Herzoge, Grafen, Markgrafen) waren
ursprünglich Reichsbeamte; allmählich aber wurden sie
zu erblichen Landesherren und ihre Amtsbezirke zu
Territorien.
So entwickelte sich neben dem Begriffe der Staats⸗
gewalt des Reiches der Begriff der Territorial—
gewalt der Fürsten. Die gleiche Gewalt wurde
auch von den Bischöfen und Abten über ihre Spren gel
(geistliche Für sten) und im Stadtgebiete von den
Städten erworben. Als eine Staatsgewalt im eigent⸗
lichen Sinne kann die Territorialgewalt, so lange das
deutsche Reich bestand, nicht bezeichnet werden, da die—
selbe keine höch ste, vielmehr eine der Staatsgewalt
des Reiches untergeordnete war (ckr. oben Teil J, 8 5).
Eine hervorragende Stelle unter den Fürsten nahmen
diejenigen ein, welche befugt waren, den Kaiser zu
wählen GKurfürsten). Es waren dies nach der
goldenen Bulle**) die Erzbischöfe von Mainz. Trier

) Diejenigen Rechte, welche der Kaiser ohne Konkurrenz
der Reichsstaͤnde ausübte, wurden als Kaiferl. Reservat—
rechte bezeichnet.
Nußer der goldenen Bulle war von großer Wichtigkeit
für die Stellung der Kurfüsten der Kurverein zu Rense 1338.
        <pb n="26" />
        Das deutsche Staatsrecht.

23

und Köln, der König von Böhmen, der Pfalzgraf, der
Herzog zu Sachsen und der Markgraf zu Branden⸗
burg (drei geistliche und vier weltliche Fürften). 1692
wurde der Pfalzgraf geächtet und seine Kur auf Bayern
übertragen; im westfälischen Frieden wurde die baye⸗
rische Kur anerkannt und noch eine für die Pfalz
geschaffen. Die neunte Kur für Hannover wurde 1693
geschaffen, aber erst 1708 allseitig anerkannt (efr.
unten 8 5).
Die sieben Kurfürsten der goldenen Bulle waren zu⸗
gleich im Besitz der Reichsserzaͤmter. Die geistlichen
Kurfürsten waren Erzkanzler, der von Mainz für Ger⸗
manien, der von Trier für Lothringen, der von Köln
für Italien. Der König von Böhmen war Erz⸗
mundschenk, der Pfalzgraf Erztruchseß, der Kurfürst
von Sachsen Erzmarschall, der von Brandenburg Erz⸗
kämmerer.
Reichsvikarien waren der Pfalzgraf und der Kurfürst
von Sachsen. Dieselben hatten die Befugnis, die
Kaiserlichen Rechte anstelle der Kaiser bei Erledigung
des Thrones oder bei Behinderung der Kaiser aus—
zuüben und zwar der erstere in Süd⸗, der letztere in
Norddeutschland.
Wurde schon während der Regierung eines Kaisers
dessen Nachfolger gewählt, so wurde dieser als römi—
scher König bezeichnet.
82. Reichsunmittelbarkeit. Reichstag.
Mit dem Unterschiede der Reichsstaatsgewalt
und der Territorialgewalt entwickelte sich der
Unterschied zwischen Reichssunmittelbarkeii und
Reichsmittelbarkeit. Die meisten Untertanen
des deutschen Reiches waren demselben nur mittelbar,
nämlich durch die Mittelsperson ihrer Landesherren,
unterworfen. Unmittelbar unterstanden dem Reiche
die Reichsritterschaft und die Mitglieder der Reichs
behörden.
        <pb n="27" />
        24

Das deutsche Staatsrecht.

b) Zu unterscheiden von der Reichsunmittelbarkeit
ist die Reichsstandschaft, d. h. das Recht zu Sitz
und Stimme auf dem Reichstag. Seit 1653 konnte
dieses Recht nur bei Vorhandensein eines Territoriums
verliehen werden; keine Personalisten.
Der Reichstag setzte sich aus drei Kollegien zusammen:
a) Kurfürstenrat, b) Reichsfürstenrat, bestehend aus
der geistlichen und weltlichen Bank; auf der letzteren
stimmten auch die Grafen mit den vier Kuriatstimmen
der schwäbischen, wetterauischen, fränkischen und west⸗
fälischen Grafenbank, c) Kollegium der Reichsstädte
(rheinische und schwäbische Banh).
Das Jahr 1582 war Normaljahr für die Stimm—
berechtigung.*) Zum Zustandekommen eines wirksamen
Beschlusses war die Übereinstimmung des Kaisers und
aller 3 Kollegien erforderlich. Innerhalb der Kolle—
gien wurde regelmäßig nach Stimmenmehrheit abge⸗—
stimmt. Ausnahmsmweise z. B. bei Religionsangelegen⸗
heiten fand itio in partes statt (corpus evangelicorum
 et catholicorum).
Ein übereinstimmender Beschluß der Kollegien hieß
Reichsgutachten, consultum imperii;
wurde derselbe vom Kaiser ratifiziert, lag ein Reichs⸗
schluß, conclusum imperii, vor.
Sämtliche auf einem Reichstage vereinbarte Reichs⸗
schlüsse wurden am Schlusse desselben zusammengefaßt
in dem Reichs abschied (R. A.), recessus imperii.
 Der jüngste Reichsabschided von 1654
(J. R. A) recessus imperii novissimus.
Der Reichstag war seit dem Jahre 1663 ständig zu
Regensburg.
Für besondere Angelegenheiten Deputationen,
Deputationsabschied.

J ), Das Jahr 1582 war zugleich Normaljahr für die
ugge ob ein regierendes Haus zu den alt- oder neufürstlichen
gehoͤre.
        <pb n="28" />
        3)]

Das deutsche Staatsrecht.

— —

20

8 3. Reichsbehörden.
Die obersten Reichsbehörden waren 4) das Reichs⸗
kammergericht, errichtet zu Frankfurt am Main
1495*), nach mehrfachem Ortswechsel seit 1689 ständig
zu Wetzlar. Kammergerichtsordnuͤngen (K. G.O.) von
1495**) und 1555; 5) der Reichshofrat.
Ersteres war der höchste ordentliche Gerichtshof des
Reiches, welchem jedoch nach Erteilung zahlreicher
hrivilegia de non appellando fast nur noch die
Reichsunmittelbaren unterstanden. Letzterer war als
Gericht für die Lehns- und Strafsachen der Reichs—
unmittelbaren zuständig und stand außerdem als Ver⸗
waltungsbehörde dem Kaiser beratend zur Seite. An
der Spitze des Reichskammergerichts stand der
„Kammerrichter“; die von den Standen zur Unter⸗
haltung dieses Gerichts zu entrichtenden Beiträge
hießen „Kammerzieler“.
Zum Zwecke der Verwaltung wurde das Reich 15800
in sechs Kreise eingeteilt: den fränkischen, bayerischen,
schwäbischen, niedersächsischen, westfälischen und ober⸗
rheinischen. 1512 kamen noch vier Kreise hinzu, näm⸗
lich: der kurrheinische, der obersächsische, österreichische
und burgundische.

8 4. Reichsgrundgesetze.
Die wichtigsten Reichsgrundgesetze waren:
Die goldene Bulle, 1356.
Die Wahlkapitulationen, die erste von 1519, ständig
seit 1711.
Die Religionsverträge, insbesondere der Passauer
Vertrag von 1552 und der Augsburger Religions⸗
frieden von 1555.
d) Der ewige Landfrieden. 1495.

Zugleich mit der Errichtung des ewigen Landfriedens.
Die Anweisung an die Richter, „u richten nach des
Reiches und gemeinen Rechten“, wichtig kür die Rezeblidn de—
römischen Rechtes.
        <pb n="29" />
        48

Das deutsche Staatsrecht.

Die oben erwähnten Kammergerichtsordnungen von
1495 und 1555.
Der westfälische Frieden von 1648. Instrumentum
Pacis Monasteériensis (I. P. M.) und Instrumentum
Pacis Osnabrugensis (I. P. O.).
8 5. Der Reichsdeputationshauptschluß.
Der Rheinbund.
Die Aufhebung des deutschen Reiches.
Durch den Frieden von Luneville 1801*) war das
linke Rheinufer an Frankreich abgetreten und den dadurch
geschädigten Landesherren eine Entschädigung auf rechtsrheinischem
 Gebiete vorbehalten. In Ausführung dieser
Bestimmungen wurden durch den Reichsdeputationshauptschluß
 von 1803 Kur-Trier und Kur-Köln
säkularisiert; das Erzbistum Mainz wurde nach Regens—
burg verlegt. Anstelle dieser Kurwürden wurden vier
neue kreiert: Baden, Hessen-Kassel, Württemberg und
Salzburg.
Durch die Rheinbunds-Akte vom Jahre 1806
vereinigten sich eine Reihe von deutschen Fürsten, denen
die Souveränetät ausdrücklich vertragsmäßig zuge—
standen wurde, unter Napoleons Protektorat zu dem
Rheinbunde.
Durch die Abdikationsurkunde Kaiser
Franz II. vom 6. August 1806 wurde das heilige
römische Reich deutscher Nation aufgehoben und gleichzeitig
alle „Reichsgesetze“. Darunter sind jedoch der herrschenden
Ansicht nach nur die öffentlich-rechtlichen, nicht auch die
privatrechtlichen, zu verstehen.

) Wichtige historische Daten aus dieser Zeit sind außer
dem Luneviller Frieden: Der Frieden zu Basel zwischen Frankreich
und Preußen 1795, der Präliminarfrieden zu Leoben und der
definitive Frieden zu Campo⸗Formio zwischen Frankreich und
Osterreich 1797, Friede zu Preßburg zwischen Frankreich und
Osterreich 1805, Tilsiter Friede Zwischen Frankreich und
Preußen 1807.
        <pb n="30" />
        Das deutsche Staatsrecht.

86. B. Der deutsche Bund 1815— 1866.
Durch die de utsche Bundes-Akte“) vom 8. Juni
1815, ergänzt durch die Wiener Schluß-Akte von 1820
wurden die deutschen Fürsten und freien Städte (zu⸗
sammen 38Staaten) zum, Deutschen Bund e“vereinigt.
Der Bund war ein völkerrechtlicher Verein zum Zwecke
der Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit
Deutschlands (Staatenbund) cfr. oben TeilJ 88d. Die
Souveränetät der einzelnen Staaten blieb entsprechend
dem Wesen des Bundes als Staatenbund vollständig
unberührt. Nur rücksichtlich des jus pacis eét belli
verpflichteten sich die verbündeten Staͤaten. einander
nicht zu bekriegen und wurde ferner vereinbart, daß
nach einmal erklärtem Bundeskrieg kein Mitglied ein⸗
seitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch
einseitig Waffenstillstand oder Frieden abschließen dürfe.
Zentralorgan des Bundes war der Bundestag zu
Frankfurt a. M., auf welchem die verbündeten Stgaten
durch Gesandte vertreten waren. Den Vorsitz führte
Osterreich (in dessen Stellvertretung Preußen).
Die Beschlußfassung erfolgte entweder in dem
„Engeren Rat“, in welchem sterreich, die
Königreiche und die fonstigen Staaten mit Koniglichen
Ehren (Großherzogtümer resp. der Kurfürst von
Hessen) je eine Stimme, die übrigen Staaten sechs
Kuriatstimmen hatten (im ganzen 17 Stimmen) oder
in dem Plenum, in welchem jeder Staat mindestens
eine Stimme, die großen Staaten aber mehrere
Stimmen hatten EGsterreich und die fünf Königreiche
je 4 2c., im ganzen 70 Stimmen).
Alle Bundesstaaten sollten eine landständische Ver⸗
fassung erhalten; doch sollte durch keine dieser Ver—
fassungen das „monarchische Prinzip“ verletzt werden,
Art. 57 der Wiener Schlußzakte (cfr. oben Teil I.SII.k

8)

27

) Beraten auf dem Wiener Kongreß 18141815. — Der
erste Pariser Frieden 1814, der zweite 1815
        <pb n="31" />
        22

Das deutsche Staatsrecht.

e) Den mediatisierten Fürsten und Grafen (Standesherren)
wurden gewisse Rechte garantiert (Art. 14).
In jedem Staate sollten drei Gerichtsinstanzen vor—
handen sein; kleinere Staaten konnten sich behufs Er—
richtung eines Obersten Gerichtshofes vereinigen (Art. 12).
Beschwerden wegen verweigerter Justiz gingen an den
Bundestag.
Gleichheit der drei christlichen Religivnsparteien (Art. 16).
Aufhebung des droit d'aubain, des detractus realis
und personalis (Art. 18); cfr. Völkerrecht 8 34, 5.

h)
i)

8 7. C. Reformbestrebungen zum Zwecke größerer
Einheit.

a
b)
3)

2
—

Gründung des Zollvereins 18338.
Wahl einer Nationalversammlung 1848.
Zusammentritt der letzteren in der Paulskirche zu
Frankfurt a. M. am, 18. Mai 1848. Der Erz—
herzog Johann von HÖsterreich wird Reichsverweser.
Errichtung eines Reichsministeriums. Aufhebung des
Bundestages. Beratung von Reichsgesetzen (Wechsel—
ordnung, Grundrechte, Reichsverfassung, Wahlgesetz).
Der König von Preußen wird zum „Deutschen Kaiser“
gewählt, lehnt aber diese Würde ab (28. April 1849).
Infolge von Meinungsverschiedenheiten rusen Ögster—
reich und Preußen ihre Abgeordneten zur National—
versammlung zurück; der Rest der letztern (Rumpf—
parlament) siedelt nach Stuttgart über und wird dort
mit Waffengewalt aufgelöst.
Dreikönigsbund (Preußen, Sachsen und Hannover)
26. Mai 1849.
Versuch Preußens zu der „Union“. Erfurter Par—
lament. 1850.
Konvention zu Olmütz zwischen Preußen und ster—
reich, 1850, und Wiederherstellung des Bundes 1851.
Weitere Reformprojekte gingen aus von Sachsen 1861.
von Österreich 1863 (Fürstentag), von Preußen 1866.
        <pb n="32" />
        Das deutsche Staatsrecht.

29

88. D. Errichtung des Norddeutschen Bundes.
1866 Krieg zwischen Preußen und Hsterreich infolge
der Differenzen über das vorerwähnte Reformprojekt und
die Schleswig-Holsteinschen Angelegenheiten*). Friedens⸗
präliminarien zu Nicolsburg und Friede von Prag. Der
Deutsche Bund wird aufgehoben und erteilt Osterreich
seine Zustimmung zu einer Neugestaltung Deutschlands
ohne Beteiligung seinerseits. Einverleibung von Hannover,
Kurhessen, Schleswig-Holstein, Nassau und Frankfurt
a. M. in den Preußischen Staat. Errichtung des Nord⸗
deutschen Bundes 24. Juni 1867. Verfassung datiert von
demselben Tage, mit Gesetzeskraft vom J. Juli 1867. Der
Norddeutsche Bund charaktterifierte sich als Bundesstaat
(cfr. obenTeil I, S8, c.) Die Bundesgesetzgebung wurde von dem
Bundesrat und dem Reichstage des Norddeutschen Bundes
gemeinschaftlich ausgeübt. Im Bundesrat hatten Bayern 17,
Sachsen 4, Mecklenburg-Schwerin und Baden je 2, die
übrigen Staaten je 1 Stimme (im ganzen 43 Stimmen).
Das Bundes-Präsidium stand der Krone Preußen zu.
Der oberste Bundesbeamte war der „Bundeskanzler“.
Mit den süddeutschen Staaten wurden „Schutz⸗ und
Trutzbündnisse“ abgeschlossen.
Außerdem wurde eine Verfassung des Zollvereins der⸗
gestalt vereinbart, daß in Zollsachen die Bundesverfassung
auch auf den Süden ausgedehnt wurde. Die Zollgesetz⸗
gebung wurde ausgeübt durch den Bundesrat und des
„Zollparlament“, letzteres bestand aus dem Reichstag des
Norddeutschen Bundes und aus Abgeordneten der süd⸗
deutschen Staaten.

ESchleswig⸗Holstein stand nach dem Gasteiner Vertrage
von 1865 unter dem Kondominat von Preußen und Osfterreid
        <pb n="33" />
        39

Das deutsche Staatsrecht.

II. Das Staatsrecht des Deutschen Reiches“).
8 9. Einleitung.
Infolge des siegreichen Feldzuges von 1870 wurde
der Norddeutsche Bund zu einem Deutschen Bunde er⸗
weitert. Zunächst gab Bayern die Erklärung ab, daß die
Entwickelung der politischen Verhältnisse Deutschlands es
bedinge, von dem Boden der völkerrechtlichen Verträge,
welche bis dahin die süddeutschen Staaten mit dem Nord—
deutschen Bunde verbanden, zu einem Verfassungsbündnisse
überzugehen.
Alsbald traten Vertreter der sämtlichen süddeutschen
Staaten zu Verhandlungen mit Preußen zu Versailles zu—
sammen. Das Resultat dieser Verhandlungen war die
Gründung des Deutschen Bundes, welcher den Namen
„Deutsches Reich“ führen sollte, und die Wieder—
herstellung der deutschen Kaiser würde.
Proklamation zu Versailles vom 18. Januar 1871.
Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
Dem rechtlichen Charakter nach ist das Deutsche Reich
gleich dem Norddeutschen Bunde ein Bundesstaat. (cfr.
oben Teil J, 8 8, c.)
Als Zweck des Bundes gibt die Einleitung der Reichs⸗
Verfassung gleich der Verfassung des Norddeutschen Bundes
an, daß der Bund geschlossen werde zum Schutze des
Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes,
sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes (cfr.
oben Teil J, 8 3).

8 10. Reichsgebiet.
Das Reichsgebiet besteht nach Art. 1 der R.V. aus
den folgenden 25 Staaten: Preußen mit Lauenburg **),

N Staatsrecht ist hier im engeren Sinne — Verfafsungs⸗
recht gebraucht (cfr. oben Teil I, &amp;amp;1). Das Verwaltungsrecht bildet
bei seinem immer wachsenden Umfang den Gegenstand einer be—
sonderen Disziplin.
Lauenburg, 1865 1876 mit Preußen durch Personal⸗
union verbunden, dann einverleibt. Gefetz vom 283. Juni 1876.
        <pb n="34" />
        Das deutsche Staatsrecht.

31

Bayern, Sachsen, Württemberg (4 Königreichen), Baden,
Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg⸗Strelitz Sachsen⸗
Weimar, Oldenburg (6 Großherzogtümern), Braunschweig,
Sachsen⸗Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen⸗Koburg⸗
Gotha, Anhalt (5 Herzogtümern), Waldeck, Schwarzburg⸗
Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß j. L.,
Reuß ä. L., Schaumburg-Lippe, Lippe (7 Fürstentümern),
Lübeck, Bremen und Hamburg (3 freien Städten). Dazu
kommt das Reichsland Elsaß-Lothringen Reichs⸗Gesetz vom
9. Juni 1871 betreffend die Vereinigung von Elsaß und
Lothringen mit dem Deutschen Reiche). die durch Staats⸗
vertrag vom 1. Juli 1890 von England an das deutsche
Reich abgetretene Insel Helgoland ist durch R.G. vom
15. Dezember 1890 mit dem Reiche vereinigt und 1891
gemäß 81, Abs. 2 dieses R.G. Preußen einverleibt
Preuß. Gesetz vom 28. Februar 1891).
Der Flächeninhalt des Reiches beträgt 540,657 qkm;
die Einwohnerzahl nach der Volkszählung von 1900 —
56367178.

8 102. Schutzgebiete.
Seit 1884 besitzt das deutsche Reich eine Reihe von
Schutzgebieten in Afrika und der Südsee Australien).
Die betreffenden Gebietsteile wurden meistens zunächst
von Gesellschaften (südwestafrikanische und ostafrikanische
Gesellschaft, Neu-Guinea⸗Kompagnie) bezw. von Privat⸗
personen (Lüderitz s. unten) durch Verträge mit den
Häuptlingen erworben und dann durch Kaiserliche Schu tz⸗
briefe der Schutzgewalt des Reiches umterstellt, ohne
diesem oder einem seiner Bundesstaaten eigentlich einver—
leibt zu werden. Sie gelten demnach lediglich völker⸗
rechtlich als Kolonialgebiet des Reiches (cfr. unten
Völkerrecht 8 21), staatsrechtlich gelten sie grund⸗
sätzlich als Ausland. Nähere Regelung der staatsrecht⸗
lichen Stellung durch das R. G., betreffend die Rechtsver⸗—
hältnisse der deutschen Schutzgebiete vom 17. April 1886,
neueste Fassung vom 19. März 1888.
        <pb n="35" />
        83

Das deutsche Staatsrecht.

Zur militärischen Sicherung des Kolonialbesitzes
dienen die Schutztruppen, deren oberster Kriegsherr
der Kaiser ist.
Die Kolonien sind:
Deutsch⸗Südwest⸗-Afrika (Ausgangspunkt Angra Pe—
quena, auch Lüderitz-Bucht genannt, von dem Bremer
Lüderitz erworben und als erstes Schutzgebiet dem
Reiche unterstellt 1884),
Togo,
Kamerun,
Deutsch-Ost-Afrika,
Neu-Guinea: a) Kaiser Wilhelms-Land, b) Bismarcks⸗
Archipel, c) Salomon⸗-Inseln cfr. auch Nr. 8,
Die Marschall-Inseln,
Das Gebiet an der Kiautschou-Bucht (Truppen⸗
landungen 1897 in Anlaß der Ermordung zweier
deutscher Missionare).
Abtretung an das Reich durch Vertrag mit China
und Erklärung zum Schutzgebiet durch Kaiserliche Ver—
ordnung 1898.
Die Karolinen, Marianen und Palao-Inseln, von
Spanien abgetreten, zum Schutzgebiet erklärt und dem
Kaiserlichen Gouverneur von Neu-Guinea unterstellt
1899.

8 11. Reichsgesetzgebung.

Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch
den Bundesrat und den Reichstag. Die Über—
einstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen
ist zu einem Reichsgesetzs) erforderlich und aus—
reichend. R.V. Art. 5.
Verfassungsänderungen gelten jedoch als abgelehnt,

Die norddeutschen Bundes gesetze wurden zum großen
Teile zu Neichsgesetzen erklärt, etr. Einf-G. z. RV. 8 2, bezw.
in den süddeutschen Staaten eingeführt.
        <pb n="36" />
        Das deutsche Staatsrecht.

33

wenn sie im Bundesrat 14 Stimmen gegen sich haben.
R.V. Art. 78.*)
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die
Kriegsmarine und die Zolle resp. indirekten Reichssteuern
gibt, falls im Bundesrate eine Meinungsverschiedenheit
stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag,
wenn dieselbe sich für Aufrechterhaltung der bestehenden
Einrichtungen ausspricht. R.V. Art. 5 u. 35.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit,
welche nach den Bestimmungen der R. V. nicht dem ganzen
Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur der—
jenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit
gemeinschaftlich ist. R.V. Art. 7, Absatz 4.
Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, die Initiativ e,
steht sowohl dem Bundesrate als dem Reichstage zu.
Die Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor, R.V.
Art. 2; sie enthalten absolutes gemeines Recht, cir. des
Verfassers Pandekten⸗Repetitorium, 4. Auflage S1, Nr. 1
und 8 2, III, b.
Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft
durch Publikation im Reichsgesetzblatt. Die Wirk
samkeit derselben beginnt, sofern nicht ein anderer Anfangs⸗
termin in dem Gesetze selbst bestimmt ist, mit dem vier⸗
zehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an
welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in
Berlin ausgegeben worden ist, R.V. Art. 2 (in den Kon—
sularbezirken zwei resp. vier Monate nach der Ausgabe,
R.G. betr. die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900,
830).

8 12. Zuständigkeit des Reiches.
Der Beaufsichtigung des Reiches und der Gesetz—⸗
gebung desselben unterliegen nach R.V. Art. 4:
1) Die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimats—
9) Verfaffungsbeftimmungen über Reservatrechte einzelner
Bundesstaaten können nur mit deren Zustimmung abgeandert
werden (ebenfalls R.V. Art. 78).
Meifsters Repet. 2./8. Bd.
        <pb n="37" />
        —34

Das deutsche Staatsrecht.

wesen und Niederlassungsverhältnisse, Staat s—
bürgerrecht, Paßwefen und Fremdenpolizei,
Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungs⸗
wesens, Kolonisation und Auswanderung
nach außerdeutschen Ländern.
Die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die
Reichssteuern.
Die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichts⸗
sy stems nebst Feststellung der Grundsätze über die
Emission von Papiergeld.
Die allgemeinen Bestimmungen über das Ban kwesen.
Die Erfindungspatente.
Der Schutz des geistigen Eigentums.
Der Schutz des Handels im Auslande, der
Schiffahrt und ihrer Flagge, das Konsuüͤlal—
wesen.
Das Eisenbahnwesen (für Bayern Vorbehalt
in R.V. Art. 46) und die Herstellung von Land—
und Wasserstraßen im Interesse der Landes—
verteidigung und des allgemeinen Verkehrs (cfr. R.V.
Art. 41 -46).
Der Flösserei- und Schiffahrtsbetrieb auf
den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen.
Das Post- und Telegraphenwesen (Aus—
nahmebestimmungen für Bayern und Württemberg,
RSW. Art. 52; mit Württemberg jetzt Vertrag von
—1901).
Die Rechts hilfe.
Die Beglaubigung von öffentlichen Ur—
kunden.
Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte
bürgerliche Recht, das Strafrecht und das
gerichtliche Verfahren (so lautet diese Nummer
in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1873).
Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
Maßregeln der Medizinal- und Veterinär—
polizei.

3)

5)

—10

11)
12)

1395

14)
15)
        <pb n="38" />
        Das deutsche Staatsrecht.

4.

16) Die Presse und das Vereinswesen.
Zu diesen 16 Nummern des Art. 4 der R.V.
kommt noch:
Die Gesetzgebung in Elsaß-Lothringen (R.G. vom
9. Juni 1871, betr. die Vereinigung von Elsaß
und Lothringen mit dem deutschen Reiche, modifiziert
durch das Gesetz vom 4. Juli 1879).

Z122. Die wichtigsten, zu den einzelnen Nummern
des Art. 4 d. R.V. ergangenen Gesetze.

A. Zu Nr. 1:
Freizügigkeit: R.G. über die Freizügigkeit vom
1. November 1867, wonach Freizügigkeit im ganzen
Reiche besteht, ckr. Art. 3 der R.V., welcher ein
gemeinsames Indigenat für ganz Deutschland konstituiert.
Heimats- und Niederlassungsverhältnisse
R.G. vom 6. Juni 1870 über den Unterstützun gs—
wohnsitz. Movelle vom 12. März 1894.) Diese
durch vorstehendes Gesetz staatsrechtlich geregelte Materie
war bisher völkerrechtlich geordnet durch den Gothaer
Vertrag von 1851 und die Eisenacher Konvention
von 1853 (noch maßgebend im Verhältnis zu Bayern,
für welches obiges Gesetz nicht gilt; für Bayern sind
überhaupt die Heimats- und Niederlassungsverhältnisse
von der Kompetenz des Reiches ausgeschlossen).
Das Unterstützungswohnsitzgesetz gilt auch nicht für
Elsaß⸗Lothringen.
Staatsbürgerrecht: R.G. vom 1. Juni 1870,
betr. den Erwerb und Verlust der Staatsangehörig—
keit; ckr. R.V. Art. 3 (gemeinsames Indigenat, s. oben
sub a, unten 8 21).
Paßwesen: R.G. über das Paßwesen vom 12.
Oktober 1867.
Gewerbebetrieb: Gewerbeordnung vom 21. Juni
1869. ZSahlreiche Novellen, insbesondere R.G. vom
l. Juni 1891, sog. Arbeiterschutzgesetz.

59)

4)
        <pb n="39" />
        F

Das deutsche Staatsrecht.

Neue Fassung durch die Bekanntmachung vom 26.
Juli 1900.
c) Versicherungswesen: R.G. über die privaten
Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901.
Auswanderung: R.G. über das Auswanderungs—
wesen vom 9. Juni 1897.
B. Zu Nr. 3: Maß- und Gewichtsordnung
vom 17. August 1868 (mehrere Novellen) Aichungs—
ordnung vom 27. Dezember 1884, Münzgefetz
vom 9. Juli 1873, R.G. über die Ausgabe von
Papiergeld vom 16. Juni 1870 u. R.G. vom 30.
April 1874, betr. die Ausgabe von Reichskassen—
scheinen.
C. Zu Nr. 4: Bankgesetz vom 14. März 1875.
Novelle vom 18. Dezember 1889.
D. Zu Nr. 5: Patentgesetz vom 7. April 1891.
E. Zu Nr. 6: R.G. vom 19. Juni 1901, betr.
das Urheberrecht an Werken der Literatur und der
Tonkunst (früheres Gesetz vom 11. Juni 1870), R. G.
vom 9. Januar 1876, betr. das Urheberrecht an Werken
der bildenden Künste, R.G. vom 10. Januar 1876,
betr. den Schutz von Photographien gegen unbe—
fugte Nachbildung, R.G. vom 11. Januar 1876, betr.
das Urheberrecht an Mustern und Modellen, R.G.
vom 30. November 1874, betr. Markenschutz, R.G. vom
12. Mai 1894, betr. den Schutz der Warenbezeich—
nungen, R.G. vom 1. Juni 1891, betr. den Schutz
von Gebrauchsmustern, R.G. vom 19. Juni 1901
über das Verlagsrecht.
F. Zu Nr. 7: Reichsgesetz vom 22. Juni 1899,
betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, Reichs—
konsulatgesetz vom 8. November 1867.
G. Zu Nr. 11: Abschnitt 13 des Gerichtsverfassungs⸗
gesetzes, welcher anstelle des R.G. vom 21. Juni 1869,
betr. die Gewährung der R. getreten ist.
H. Zu Nr. 13:
a) Das Bürgerliche Gesetzbuch, in Kraft getreten

ꝙ)
        <pb n="40" />
        Das deutsche Staatsrecht.

37

am 1. Januar 1900, das Handelsgesetzbuch
in der neuen Fassung vom 10. Mai 1897.
Das Strafgesetzbuch vom 81. Mai 1870.
Neue Fassung durch die Bekanntmachung vom 26.
Februar 1876.
Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.
Januar 1877. Die Zivilprozeßordnung vom
30. Januar 1877, die Strafprozeßordnung
vom 1. Februar 1877, die Konkurssordnung
vom 10. Februar 1877, letztere 8 Gesetze in der
Fassung der Novellen vom 17. Mai 1898
R.G. vom 17. Mai 1898, betr. die freiwillige
Gerichtsbarkeit.
J. Zu Nr. 15: Das R.G. vom 30. Juni 1900,
betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten (R. Seuchen gesetzj, das Vieh—
seuchengesetz vom 1. Mai 1894, Impfgesetz vom
8. April 1874, R.G. vom 14. Mai 1879 über den
Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln
und Gebrauchsgegenständen, Schlachtvieh—
und Fleischschaugesetz vom 3. Juni 1900.
K.. Zu Nr. 16: Preßgesetz vom 7. Mai 1874
und R.G. vom 11. Dezember 1899 betr. das Vereins
wesen (Einziger Artikel: Inländische Vereine jeder Art
dürfen mit einander in Verbindung treten. Entgegen⸗
stehende landesgesetzliche Bestimmungen sind aufgehoben).

J

8 13. Der Kaiser.

Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von
Preuden zu, welcher den Namen Deu tscher Kaiser führt.
Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu
pertreten, im Namen des Reiches Krieg zu er—⸗
klären und Frieden zu schließen, Bündnisse
und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen,
Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reiches
ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, es sei
        <pb n="41" />
        38

Das deutsche Staatsrecht.

denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen
Küsten erfolgt.
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf
solche Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 in den
Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Ab—
schluß die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer
Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich.
Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Ver—
kündigung der Reichsgesetze und die Uberwachung
der Ausführung derselben zu.
Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat und den
Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen
und zu schließen, s. unten 88 14 und 15.
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden
im Namen des Reiches erlassen und bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Gegen zeichnung des Reichskanzlers,
welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt;
efr. unten 8 16.
Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten; R.V.
Art. 18 und Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873.
Die Beamten und Behörden sind als „Kaiserliche“ zu be—
zeichnen, Kaiserl. Erlaß vom 3. August 1871; durch
diesen Erlaß sind auch das Kaiserliche Wappen und die
Kaiserliche Standarte festgestellt.
Der Kaiser ist Oberbefehlshaber des Reichsheeres
und der Reichsmarine. R.V. Art. 63 und 33, s. unten
z8 17 und 18.
Der Kaiser übt die Staatsgewalt in Elsaß und
Lothringen aus. R.G. vom 9. Juni 1871 betr. die
Vereinigung v. E. u. L. mit dem D. R. 8 3, ebenso
die Schutzgewalt in den Schutzgebieten.
Der Kaiser hat das Begnadigungsrecht in den—
jenigen Strafsachen, in denen das Reichsgericht in erster
Instanz erkannt hat (St. P.O. 88 484 und 485, in den
zur Konsulargerichtsbarkeit gehörigen Strafsachen (R.G.
über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900, 8 72),
in Elsaß-Lothringen und in den Schutzgebieten. Dem
        <pb n="42" />
        Das deutsche Staatsrecht.

Kaiser ist ein besonderer strafrecht licher Schutz einge⸗
räumt, Reichs-Strafgesetzbuch 88 80, 94, 95, cfr. oben
——
Wegen der Bundes-Exekution s. unten 8 20.
8 14. Der Bundesrat.
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der
Bundesmitglieder. Jedes Bundesmitglied kann so
viel Bevollmächtigte zum Bundesrate ernennen,
als es Stimmen hat; doch kann die Gesamtheit der
zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.
Preußen führt 17 Stimmen, Bayern 6, Sachsen und
Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg—
Schwerin und Braunschweig je 2, die übrigen Staaten
je 1 Stimme (zusammen 58 Stimmen *).
Der Bundesrat beschließt:
über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und
die von demselben gefaßten Beschlüsse;
über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforder⸗
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften;
über die bei Ausführung der Reichsgesetze hervor—
tretenden Mängel.
Die Beschlußfassung erfolgt regelmäßig mit einfacher
Mehrheit. Ausnahmen s. oben 8 11 GVerfassungsände⸗
rungen ꝛc). Nicht vertretene oder nicht instruierte Stimmen
werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die
Präsidialstimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit,
welche nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden
nur die Stimmen derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen
die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde
Ausschüsse:
1) für das Landheer und die Festungen *)

*)

39

* Elsaß⸗ Lothringen ist im Bundesrat nicht vertreten.
**) In diesem Ausschuß hat Bayern einen ständigen
Sitz; die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder
        <pb n="43" />
        410

Das deutsche Staatsrecht.

2) für das Seewesen;
3) für Zoll- und Steuerwesen;
9) für Handel und Verkehr;
5) für Eisenbahn, Post und Telegraphen;
6) für Justizwesen;
7) für Rechnungswesen.
Außerdem wird
aus den Bevollmächtigten von Bayern, Sachsen und
Württemberg und 2, vom Bundesrate älljährlich zu
wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein
Ausschuß für die aus wärtigen Angelegenheiten
gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.
Jedes Bundesmitglied ist befugt, Vorschläge im
Bundesrate zu machen und ist das Prasidium verpflichtet,
dieselben der Beratung zu übergeben.
Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, im
Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen
jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung
zu vertreten, auch wenn dieselben von der Mehrheit des
Bundesrates nicht adoptiert sind.
Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrates
und des Reichstages sein.
Die Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung
des Bundesrates steht dem Kaiser zu.
Die Berufung findet, gleich der des Reichstages, all—
jährlich statt; der Bundesrat kann zur Vorbereitung der
Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den
Bundesrat berufen werden.
Die Berufung muß erfolgen, wenn dieselbe von einem
Drittel der Stimmen verlangt wird.
Der Vorsitz und die Leitung der Geschäfte steht dem
Reichskanzler zu; derselbe kann sich durch jedes andere
Mitglied vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.
Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundes—
rates den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.

3)

des Ausschusses sub 2 werden vom Kaiser ernannt, die Mit—
glieder der anderen Ausschüfse werden vom Bundesrat gewählt.
        <pb n="44" />
        Das deutsche Staatsrecht.

41

Exterritorialität s. G. V. G. 8 18, Gerichtsstand
3. P. O. 8 15.
Die Mitglieder des Bundesrates dürfen ohne Ge—
nehmigung ihrer Landesherren während ihres Aufenthaltes
am Sitze des Bundesrates nur an diesem Sitze als
Zeugen oder Sachverständige vernommen werden. St. P.O.
8 49 und 72, 83. P.O. 88 382 und 402.
Der Bundesrat erledigt Streitigkeiten nicht privat⸗
rechtlicher Natur zwischen verschiedenen Bundesstaaten.
R.V. Art. 76, Abs. 1.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in
deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung
solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines
Teiles der Bundesrat gütlich auszugleichen oder, wenn
das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur
Erledigung zu bringen. R.V. Art. 76, Abs. 2.
Der Bundesrat erledigt Beschwerden wegen ver⸗
weigerter Justiz. R.V. Art. 77.

8 15. Der Reichstag.
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten
Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. R. V. Art. 20.
Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, welcher das
fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem
Bundesstaate, in welchem er seinen Wohnsitz hat (Wahl—
gesetz vom 31. Mai 1869, 8 1. Aktives Wahlrecht).
Die Wahlberechtigung ruht für Personen des Sol—
datenstandes*) so lange, als dieselben sich bei der Fahne
befinden (Wahlgesetz 8 2 und Reichs-Militärgesetz vom
2. Mai 1874, 8 49).
Von der Wahlberechtigung sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel
stehen;
*) Personen des Soldatenstandes sind die zum
Reichsheer oder zur Reichsmarine gehörigen Offtiziere, Unter—
offiziere und Mannschaften. Der weitere Ausdruck Militär—
personen“ umfaßt die Personen des Soldatenstaändes und
die Militärbeamten.
        <pb n="45" />
        4

Das deutsche Staatsrecht.

Personen, über deren Vermögen Konkurs eröffnet ist,
während der Dauer des Konkurs-Verfahrens:
Personen, welche aus öffentlichen Mitteln eine Armen⸗
unterstützung beziehen oder im Jahre vor der Wahl
bezogen haben:
Personen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt
sind, für die Dauer der Aberkennung.
Wählbar ist jeder Deutsche, welcher das fünfund—
zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat und einem Bundes⸗
staate seit mindestens einem Jahre angehört hat, sofern
er nicht nach den vorstehenden Bestimmungen vom Wahlrecht
 ausgeschlossen ist. Passives Wahlrecht)*).
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des
gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht
gebunden.

Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.
Über wichtigere Vorlagen finden drei Lesungen statt.
Wahrheitsgetreue Berichte über Reichstagsverhand—
lungen bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. R. V.
Art. 22**5). Auch darf kein Reichstagsmitglied wegen
seiner Abstimmung oder wegen der in seiner Berufsaus—
übung getanen Außerungen außerhalb der Versammlung
zur Verantwortung gezogen werden. R.V. Art. 304).
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mit—
glied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer
mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen
oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der
Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen
wird. RV. Art. 31, Abs. 1, cfr. Einf.-Ges. zur St.
P.O. 8 6, Nr. 1, und wegen des Landtages Preuß.
Verfassungsurkunde Art. 84.

*) Das passive Wahlrecht ruht für Personen des Soldaten—
standes nicht.
**) Eine gleiche Bestimmung trifft das Str. Ges.B. 8 12
für die Landtage der Bundesstaaten.
) Wegen der Landtage efr. Str. Ges.B. 8 11.
        <pb n="46" />
        Das deutsche Staatsrecht.

43

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen
Schulden erforderlich. R.V. Art. 31, Abs. 271).
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Straf—-verfahren
 gegen ein Mitglied desselben, sowie jede Unter⸗
suchungs- oder Zivilhaft für die Dauer der Sitzunpsperiode
aufgehoben. Reichs-Verf. Art. 31, Abs. 3. CEfr. Einf.⸗
Ges. zur Str. P.O. 86, Nr. 1; 3. P.O. 88 904 und
905; s. unten die Anmerkung.
Ohne Genehmigung des Reichstages können dessen
Mitglieder ferner während der Sitzungsperiode nicht außer⸗
halb des Sitzes desselben als Zeugen oder Sachverständige
vernommen werden. St.P.O. 88 49 und 72; 3. P.O.
88 382 und 402.
Die Berufung zum Geschworenen- und Schöffendienste
dürfen die Mitglieder des Reichstages ablehnen. G. V. G.
* 35, 1 und 8 85.
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche
keine Besoldung oder Entschädigung beziehen (R.V. Art.
32). Dieselben erhalten jedoch freie Eisenbahnfahrt von
ihrem Wohnort nach Berlin und zurück.
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert 5 Jahre.
R.G. vom 19. März 1888 betr. die Abänderung des
Art. 24 der RV. Zur Auflösung des Reichstages während
derselben ist ein Beschluß des Bundesrats unter Zustimmung
des Kaisers erforderlich. Im Falle der Auflösung des
Reichstages müssen innerhalb 60 Tagen die Wähler und
innerhalb 90 Tagen der Reichstag versammelt werden
(R.V. Art. 259

Die Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung
des Reichstages steht dem Kaiser zu. Ohne Zustimmung
des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist

) Durch das Reichs-Gesetz vom 29. Mai 1868 ist die
Schuldhaft als Exekutionsmittel aufgehoben; dieselbe ist
nur noch zulässig als Sicherungsmaßregel (Versonal-Arrest).
— Wegen der Haft zur Erzwingung eines Offenbarungseides
. 3P. O. 88 904 und 905.
        <pb n="47" />
        Das deutsche Staatsrecht.

von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben
Session nicht wiederholt werden.
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmen⸗
mehrheit. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der
Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (387) erforderlich.
Zum strafrechtlichen Schutze des Reichstages dienen die
Bestimmungen des St. G.B. Abschn. 5.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in
Reichstag. R.V. Art. 21, Abs. 1.
Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes
Reichsamt oder in einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt
 annimmt oder im Reichs⸗ oder Staatsdienste in ein
Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein
höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und
Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in dem—
selben nur durch neue Wahl wieder erlangen. R.V.
Art. 21, Abs. 2.
8 16. Reichsbehörden.

den

An der Spitze der gesamten Reichs⸗Verwaltung steht
der Reichskanzler, welcher auch den Vorsitz im Bundes⸗
rate führt; ckr. oben 8 14. Derselbe wird vom Kaiser
ernannt, R.V. Art. 15. Er muß alle kaiserlichen An—
ordnungen und Verfügungen mit seiner Gegenzeichnung
versehen und übernimmt damit die Verantwortlichkeit für
dieselben, R-V. Art. 17; cfr. oben 8 13.
Alle sonstigen Reichsverwaltungsbehörden sind nur
Organe des Reichskanzlers.
Es sind besonders hervorzuheben:
a) das auswärtige Amt; b) das Reichsamt des
Innern; c) das Reichs-⸗Marineamt; d) das —D
amt; e) das Reichs-Schatzamt; f) das Reichs-Eisenbahn⸗
amt; g) das Reichs-Postamt; h) das Reichs-Bank-⸗Direk⸗
torium; i) der Rechnungshof des Deutschen Reiches, s.
unten 8 19; 4) die Reichs-⸗Schulden⸗Kommission.
Zur Verwaltung der Militärangelegenheiten bedient
sich das Reich des Preußischen Kriegs-Ministeriums.
        <pb n="48" />
        Das deutsche Staatsrecht.

45

Die meisten dieser Amter haben sich von dem ur⸗
sprünglich gebildeten Reichskanzleramt als besondere,
unter „Staatssekretären“ stehende Behörden losgelöst.
Nachdem dem Reichskanzleramt nur noch die Erledigung
der inneren Angelegenheiten verblieben war, wurde dasselbe
in das Reichsamt des Innern umgewandelt
Der Herbeiführung dieser Entwickelung diente be—
sonders das Gesetz vom 17. März 1878, betreffend die
Stellvertretung des Reichskanzlers. Danach können die
Obliegenheiten desselben durch Stellvertreter wahr—
genommen werden. Ein solcher Stellvertreter kann all⸗
gemein für den ganzen Umfang der Geschäfte bestellt
werden, es können aber auch für einzelne Amtszweige die
Vorstände der dem Reichskanzler untergeordneten obersten
Reichsbehörden (Staatssekretäre ꝛc.) mit der Stellvertretung
desselben beauftragt werden.
Dem Reichskanzler ist vorbehalten, jede Amtshandlung
auch während der Dauer einer Stellvertretung selbst vor⸗
zunehmen.
Der Artikel 5 der R.V. betr. den Vorsitz im Bundes⸗
rat wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
Oberster Gerichtshof für das Reich ist das Reichs—
gericht zu Leipzig ( K.G. vom 11. April 1877); dessen
Präsident, Senatspräsidenten und Mitglieder werden gleich
dem Oberreichsanwalt und den Reichsanwälten auf Vor—
schlag des Bundesrates vom Kaiser ernannt. G. V. G.
88 127, 150.

8 17. Das Reichsheer.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann
sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen, R. V.
Art. 57, Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegs—
dienst vom 9. November 1867, 8 1, Deutsche Wehr—
ordnung vom 28. September 1875, 8 4. — Ab—
änderungen und Ergänzungen der obigen Gesetze sind
erfolgt durch das Ergänzungsgesetz zur Wehrordnung vom
31. August 1880, durch das R.G. vom 11. Februar
        <pb n="49" />
        416

Das deutsche Staatsrecht.

1888, betreffend Anderungen der Wehrpflicht und durch
die R.G. betr. die Friedenspräsenzstärke vom 3.
August 1893 und 25. März 1899.
Ausnahmen von der allgemeinen Wehrpflicht finden
nur zugunsten der Mitglieder der regierenden und standes—
herrlichen Familien statt. Kriegsdienstgesetz 8 1.
Wegen der Geistlichen bestimmt das R.G., betreffend
die Wehrpflicht der Geistlichen vom 8. Februar 1890
folgendes:
Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche
sich dem Studium der Theologie widmen, werden in
Friedenszeiten während der Dauer dieses Studiums bis
zum J. April des 7. Militärjahres zurückgestellt. Haben
dieselben bis zu dem vorbezeichneten Zeitpunkte die Sub—
diakonatsweihe empfangen, so werden diese Militärpflich⸗
tigen der Ersatzreserve überwiesen und bleiben von Ubungen
befreit.
Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17.
Lebensjahre und dauert bis zum vollendeten 45. Lebensjahre.
Die Wehrpflicht zerfaͤllt in die Dienstpflicht uͤnd
die Landsturmpflicht.
Die Dienstpflicht ist die Pflicht zum Dien ste im
Heere oder in der Marine (s. 8 18).
Jeder Deutsche ist in der Regel vom 20. bis zum
39. Lebensjahre dienstpflichtig.
Die Pflicht zum Dienst im Heere wird eingeteilt in
a) aktive Dienstpflicht, ) Dienstpflicht im
b) Reservepflicht, stehenden Heere,
c) Landwehrpflicht,
d) Ersatzreservepflicht.
Die Dienstpflicht im stehenden Heere dauert
7 Jahre. Die Mannschaften der Kavallerie und reitenden
Artillerie bleiben 3, alle übrigen Mannschaften 2 Jahre
bei der Fahne, dann Beurlaubung zur Reserve. Junge
Leute von Bildung, welche sich waͤhrend ihrer Dienstzeit
selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen und welche die
zgewonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen Umfange
        <pb n="50" />
        Das deutsche Staatsrecht.

47

dargelegt haben, werden schon nach 1 Jahre zur Reserve
entlassen EEinjährig-Freiwillige). Wegen der Volks⸗
schullehrer sind besondere Bestimmungen unter dem
8. Februar 1900 getroffen. —
Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingeteilt.
Die Verpflichtung zum Dienst im ersten Aufgebot dauert
5Jahre, im zweiten bis zum 31. März desjenigen
Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.
Der Ersatzreservepflicht unterliegen diejenigen
Dienstpflichtigen, welche wegen nicht vollständiger Tauglich—
keit oder wegen besonderer häuslicher Verhältnisse (z. B.
als einzige Ernährer erwerbsunfähiger Eltern) oder als
Überzählige nicht zur Einstellung in das stehende Heer ge—
langen. Die Ersatzreservepflicht dauert 12 Jahre.
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen
vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre,
welche weder dem Heere noch der Marine angehören.
Auch der Landsturm wird in zwei Aufgebote eingeteilt.
Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturm⸗
pflichtigen bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres,
in welchem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden, zum Land⸗
sturm zweiten Aufgebots von dem eben bezeichneten Zeit⸗
punkte bis zum Ablauf der Landsturmpflicht.
Unter Militärpflicht versteht man die Pflicht, sich
der Aushebung für das Heer oder die Marine zu unter—
werfen. (Meldepflicht und Gestellungspflicht, Die
Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalender⸗
jahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr
vollendet und dauert so lange, bis über die Dienst—
verpflichtung der Wehrpflichtigen entschieden ist. Während
der Dauer der Militärpflicht heißen die Wehrpflich—
tigen militärpflichtig.
Die Friedens-Präsenzstärke des Heeres wird im Wege
der Reichsgesetzgebung festgestellt. R.V. Art. 60, Reichs⸗
gesetze von 1887 (auf 7 Jahre, Septennat), 1890 resp.
93 (auf 5 Jahre Quinquennat), jetzt R.G. vom 25.
März 1899 und R.G., betr. dessen Verlängerung vom
        <pb n="51" />
        8

Das deutsche Staatsrecht.

22. Februar 1904. Danach wird die 1893 auf 479229
Mann ausschließlich der Einjährig⸗Freiwilligen festgesetzte
Präsenzstärke vom 1. Oktober 1899 ab als Jahresdurch⸗
schnittsstärke allmählich derart erhöht, daß sie 1903 die
Zahl von 495 500 Mann erreicht und in dieser Hohe
bis 1905 bestehen bleibt.
Für Kriegszeiten entscheidet lediglich das Bedürfnis.
Kriegsdienstgesetz 8 14.
Die gesamte Landmacht des Reiches bildet ein ein—
heitliches Heer, welches in Krieg und Frieden unter dem
Befehle des Kaisers steht. RV. Art 63. Die Ver⸗
pflichtung zum Gehorsam gegen die Befehle des Kaisers
ist bei allen deutschen Truppen in den Fahneneid aufzu⸗
nehmen. R.V. Art. 65. Die den einzelnen Bundes⸗
fürsten verliebenen Rechte (R.V. Art. 66) werden als
Kontingentshoheit bezeichnet; meist vertrags⸗
mäßig auf Preußen übertragen (Militär-Konventionen).
Wegen Bayern siehe Bündnisvertrag vom 23. Nob. 187 O,
Art. III („das bayrische Heer bildet einen in sich ge⸗
schlossenen Bestandteil des deutschen Bundesheeres mit
selbständiger Verwaltung unter der Militärhoheit Seiner
Majestät des Königs von Bayern, im Kriege unter dem
Befehle des Bundesfeldherrn“).
Das Recht, Festungen innerhalb des Reichs—
gebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, RV. Art 63
Derselbe kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem
Reichsgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in
Kriegszustand erklären.
Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die
Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen
Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vor⸗
schriften des Preußischen Gesetzes uͤber den Belagerungs⸗
zustand vom 4. Juni 1851. Wegen der Wirkung des
Kriegszustandes in strafrechtlicher Beziehung s. Einf. G. 3.
St.G.B. 8 4.
Die Preußische Militärgesetzgebung mit Aus—
nahme der Militär-Kirchenordnung ist im ganzen
        <pb n="52" />
        Das deutsche Staatsrecht.

49

Reiche eingeführt. Die meisten Gesetze sind später durch
Reichsgesetze ersetzt.
Besonders hervorzuheben: das Militärstrafge—
setzbuch vom 20. Juni 1872 und die Militärstraf—
gerichtsordnung vom 1. Dezember 1898.
174a. Einteilung des Reichsheeres.
Das Heer ist in 23 Armee-Korps eingeteilt: Die
Sitze derselben sind: Königsberg (I), Stettin (ID, Berlin
(JII und Gardekorps), Magdeburg (IV), Posen (V),
Breslau (VI), Münster (VII), Koblenz (VIII), Altona
IX), Hannover (X), Kassel (XD, Dresden (XII, I.
Königlich Sächsisches), Stuttgart (XRqIII, Königl. Württem⸗
bergisches), Karlsruhe (XIV), Straßburg i. E. (XV),
Metz (XVI), Danzig (XVII), Frankfurt a. M. (XVIII),
Leipzig (XIX, 2. Königlich Sächsisches), München (IJ.
Königlich Bayrisches), Würzburg (2. Königlich Bayrisches),
Nürnberg (3. Königlich Bayrisches).
8 18. Reichsmarine.
Die Kriegsmarine des Reiches ist eine einheit⸗
liche unter dem Oberbefehl des Kaisers. R.V. Art. 53,
Abs. 1. Der Kieler Hafen und der Jahde-Hafen sind
Reichskriegshäfen. R.V. Art. 53, Abs. 2.
Die gesamte seemännische Bevölkerung
des Reiches ist vom Dienste im Landheere befreit und zum
Dienste in der Marine verpflichtet. R.V. Art. 53, Abs. 4.
Zur seemännischen Bevölkerung werden gerechnet: Die
Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche min—
destens ein Jahr auf deutschen Fahrzeugen gefahren sind,
die Seefischer, welche die Fischerei mindestens 1 Jahr
gewerbsmäßig betrieben haben, die Schiffshandwerker,
das Schiffsmaschinenpersonal, die Schiffsköche
und Schiffskellner (Stewards). Kriegsdienstgesetz 8 14
und R.G. vom 26. Mai 1893.
Die Pflicht zum Dienst in der Marine wird ein⸗
geteilt in
Meisters Repet. 2./8. Bd.
        <pb n="53" />
        50

Das deutsche Staatsrecht.

a) aktive Dienstpflicht, Dienst pfticht in der
b) ti iettit stehelden Varine
c) Seewehrpflicht,
d) Marine⸗Ersatzreservepflicht.
Die im vorigen 8 angegebenen Bestimmungen über
die Pflicht zum Dienste im Heere finden auf die Marine
sinngemäße Anwendung. Die Beurlaubung zur Reserve
erfolgt nach 3 Jahren.
Die Flagge ist schwarz-weiß⸗-⸗rot mit dem preußischen
Adler und dem neuen Reichsadler. R.V. Art. 55 und
Allerh. O. vom 4. Juli 1867.
Die Handelsmarine besteht aus den Kauffartei—
schiffen aller Bundesstaaten. Die Flagge ist ebenfalls
schwarz⸗ weiß⸗ rot. R.V. Art. 55. Die näheren Kennzeichen
sind geordnet durch Verordnung vom 25. Oktober 1867.
Zur Führung dieser Flagge sind die Kauffarteischiffe
nur dann befugt, wenn sie im ausschließlichen Eigentum
von Reichsangehörigen stehen, R.G. betr. das Flaggenrecht
der Kauffarteischiffe vom 22. Juni 1899, 8 2.
Jedes Schiff wird in das Schiffsregister seines Heimats—
hafens eingetragen und über diese Eintragung wird ein
Zertifikat ausgefertigt, das. 88 4 und 10.
8 19. Die Reichsfinanzen.

Alle Einnahmen und Ausgaben des Reiches müssen
für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaus—
haltsetat gebracht werden. R.V. Art. 69.
Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres durch ein
Gesetz festgestellt. Das.
Die Einnahmen bestehen zunächst aus den Einkünften
der Zölle, der gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und
des Post- und Telegraphenwesens, R.V. Art. 70 und
nach späteren Reichsgesetzen den Reichsstempelabgaben
Wechselstempelsteuer, Kartenstempel, Börsensteuer).
Soweit diese Einnahmen einschließlich etwaiger Über⸗
schüsse aus den Vorjahren zur Deckung der Ausgaben
nicht hinreichen, werden dieselben durch Beiträge der ein⸗
        <pb n="54" />
        Das deutsche Staatsrecht.

51

zelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung
aufgebracht. Matrikularbeiträge. R.V. Art. 70.
Wenn die Einnahmen aus den ZSöllen, den Reichs⸗
stempelsteuern und den Verbrauchssteuern für Branntwein
die Summe von 130 Millionen Mark übersteigen, werden
die Erträgnisse nach R.G. vom 15. 7. 1879, 8 8, der
sogen. Frankensteinschen Klausel, (benannt nach dem Frei—
herrn von Frankenstein, welcher den bezüglichen Antrag
im Reichstage stellte), nach Maßgabe der Bevölkerung
unter die Bundesstaaten verteilt, Uberweisungen.
Überweisungen und Beiträge werden gegen einander
verrechnet.
Uber die Verwendung aller Einnahmen ist dem
Bundesrat und dem Reichstage jährlich durch den Reichs—
kanzler Rechnung zu legen. R.V. Art. 72.
Die rechnerische Kontrole über den Reichshaushalt
führt der „Rechnungshof des Deutschen Reiches?. Als
solcher fungiert die durch Reichsbeamte verstärkte preußische
Oberrechnungskammer.
Was speziell die Zölle anbetrifft, so bildet ganz
Deutschland e in Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von
gemeinschaftlicher Zollgrenze. R.V. Art. 33. Bremen
und Hamburg waren nach R.V. Art. 34 Freihäfen.
Doch ist ihr Freihafengebiet von 1888 ab auf einen
kleinen Raum beschränkt durch die Gesetze vom 16. Fe—
bruar 1882 (Hamburg) und vom 31. März 1885 (Bremen).
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann
im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer An—
leihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des
Reiches erfolgen. R.V. Art. 73.
8* 20. Bundesexekution.
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundes—
pflichten nicht erfüllen, können sie im Wege der Exe⸗
kution dazu angehalten werden. Diese Exekution ist
vom Bundesrate zu beschließen und vom Kaiser
zu vollstrecken. R.V. Art. 19.
        <pb n="55" />
        2

Das deutsche Staatsrecht.

z 21. Reichs- und Staatsangehörigkeit.
Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames
Indigenat, R.V. Art. 3 cfr. oben 8S 122 zu Nr. La
und 1c.
Die Reichsangehörigkeit wird nach dem Reichs—
gesetze vom 1. Juni 1870 über den Erwerb und
den Verlust der Bundes- und Staatsangehörig—
keit (mehrfach abgeändert durch Art. 41 des E. G. z. B.
G.B.), durch die Staatsangehörigkeit in einem
Bundesstaat erworben und erlischt mit deren Verlust.
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundes—
staate wird begründet:
1. Durch Abstammung: durch die Geburt, auch
wenn diese im Auslande erfolgt, erwerben eheliche Kinder
die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche die der
Mutter.
2. Durch Legitimation: Ist der Vater eines
unehelichen Kindes Angehöriger eines Bundesstaates und
besitzt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters,
so erwirbt das Kind durch Legitimation die Staatsan⸗
gehörigkeit des Vaters.
3. Durch Verheiratung mit einem Deutschen
wird für die Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes
begründet.
4. Für einen Deutschen durch Aufnahme: Die
Aufnahme wird jedem Angehörigen eines anderen Bundesstaates
 gewährt, welcher um dieselbe nachsucht und nach—
weist, daß er in dem Bundesstaate, in welchem er die
Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen habe, sofern nicht
ein Grund vorliegt, welcher nach den Bestimmungen des
Freizügigkeitsgesetzes die Abweisung eines Neuanziehenden
oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthaltes
rechtfertigt.
5. Für einen Ausländer durch Naturalisation:
Die Naturalisation darf Ausländern nur erteilt werden,
wenn sie dispositionsfähig und unbescholten sind, auch an
        <pb n="56" />
        Das deutsche Staatsrecht.

53

dem Niederlassungsorte ein Unterkommen finden und nach
den dortigen Verhältnissen sich und die ihrigen zu er⸗
nähren imstande sind.
Die Aufnahme, sowie die Naturalisation erfolgt
durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde (in
Preußen Regierungspräfident) ausgefertigte Urkunde.
Anstellung im Staats-, Kirchen-, Schul- und Kom⸗
munaldienst vertritt die Stelle der Aufnahme resp. Na⸗
turalisation, sofern nicht in der Bestallung das Gegen⸗
teil bestimmt ist. Anstellung im Reichsdienst begründet
die Staatsangehörigkeit in dem Bundesstaate, wo der
dienstliche Wohnsitz liegt.
Die Verleihung der Staatsangehörigkelt erstreckt sich,
insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zu⸗
gleich auf die Ehefrau und auf diejenigen minderjährigen
Kinder, deren Vertretung dem Aufgenommenen oder
Naturalisierten kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausge⸗
nommen sind verheiratete oder verheiratet gewesene Töchter
cfr. Art. 41 des Einf. G. z. B. G.B.
Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates be—
gründet für sich allein die Staatsangehörigkeit nicht.
Die Staatsangehörigkeit wird verloren:
1. Durch Entlassung auf Antrag. Ent⸗
lassungsurkunde der höheren Verwaltungsbehörde.)
Die Entlassung wird jedem Staatsangehörigen er—
teilt, welcher nachweist, daß er in einem anderen Bundes—
staate die Staatsangehörigkeit erworben hat.s) In Er—
mangelung dieses Nachweises darf sie nichi erteilt werden:
Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter von
17 bis 25 Jahren befinden, bevor sie ein Zeugnis
der Ersatzkommission darüber beigebracht haben, daß
sie die Entlassung nicht bloß in der Absicht nach⸗
suchen, um sich der Dienstpflicht zu entziehen;

3

) Wegen Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts bei
Entlafsung Minderjähriger s. Art. 41 des CinfeG 3z. B. G. B.
        <pb n="57" />
        54

Das deutsche Staatsrecht.

Militärpersonen des stehenden Heeres,
Offizieren des Beurlaubtenstandes und Be—
amten, bevor sie aus dem Dienst entlassen sind:
Reservisten, nachdem sie zum aktiven Dienste ein⸗
berufen sind, sowie solchen Reservisten, welche nach
2 jähriger aktiver Dienstzeit entlassen sind, für die
Dauer des ersten Jahres nach der Entlassung.*)
Aus anderen als den vorbezeichneten Gründen
darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht verweigert
werden. Für die Zeit eines Krieges oder einer
Kriegsgefahr bleibt dem Kaiser der Erlaß besonderer
Anordnung vorbehalten. Die Entlassungsurkunde
bewirkt mit dem Zeitpunkte der Aushändigung den
Verlust der Staatsangehörigkeit. Die Entlassung
wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen
6 Monaten seinen Wohnsitz außerhalb des Reiches
verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem an⸗
deren Bundesstaate erwirbt. Die Entlassung erstreckt
sich regelmäßig auch auf die Ehefrau und die in der
elterlichen Gewalt des Entlassenen stehenden Kinder.
Ausnahmen s. Art. 41 d. E.G. z. B. G. B.
2. Durch Ausspruch der Behörde: Durch die
Zentralbehörde des Heimatsstaates können Deutsche ihrer
Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, wenn sie
sich im Auslande aufhalten und im Falle eines Krieges
oder einer Kriegsgefahr einer durch den Kaiser für das
ganze Reichsgebiet erlassenen Aufforderung innerhalb der
darin bestimmten Frist keine Folge leisten, oder wenn sie
ohne Erlaubnis in fremde Staatsdienste treten und einer
ausdrücklichen Aufforderung zum Austritt binnen der
darin bestimmten Frist keine Folge leisten.
3. Durch zehnjährigen Aufenthalt im Aus—
lande. Diese Frist beginnt mit dem Austritt aus dem

6)

) ctr. R.G., betr. Anderungen der Wehrpflicht vom 11.
Februar 1888, 8 4, 8, 8 11, 8 21, 4. Wegen der Strafe für
unerlaubte Auswanderung s. Strafgesetzbuch 8 140, 8 360. 3.
        <pb n="58" />
        Das deutsche Staatsrecht.

55

Reichsgebiet, wenn der Austretende sich aber im Besitze
eines Reisepapieres oder Heimatscheines befindet, erst mit
Ablauf der Papiere. Die Frist wird unterbrochen durch
Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats. Wegen
der Erstreckung des Verlustes auf Ehefrau und Kinder
s. Art. 41 d. E.G. z. B.G.B. Die Frist kann durch
Staatsvertrag bis auf 5 Jahre herabgesetzt werden.
Solche Verträge sind geschlossen mit den Vereinigten
Staaten von Nord-Amerika (vertreten durch Baucroft,
daher Baucroftverträge). Danach sollen nach den Ver—
einigten Staaten ausgewanderte und dort naturalisierte
Deutsche, wenn sie nach 5 jährigem Aufenthalte wieder
nach Deutschland kommen, nicht mehr als deuische Staats—
angehörige in Anspruch genommen, namentlich nicht zur
Erfüllung der Wehrpflicht herangezogen werden.
4. Bei unehelichen Kindern durch Legitimation
seitens eines Ausländers.
5. Durch Verheiratung einer Deutschen mit
einem Ausländer.
        <pb n="59" />
        Dritter Teil.

7

13

Europäische Völkerrecht.
        <pb n="60" />
        Einkleitfung.

8 1. Begriff und besondere Natur des Völkerrechts.
Völkerrecht, jus inter gentes,*) droit des gens,
law of nations, ist der Inbegriff der Rechtsnormen, durch
welche die Beziehungen zwischen Staat und Staat geregelt
werden.
Man nennt es europäisches, weil es vorzugsweise
unter den Staaten christlich-europäischer Gesittung entstanden
ist und besteht.
Dem Völkerrecht ist im Vergleich mit anderen Rechtsmaterien
 charakteristisch,
1. daß dasselbe in Ermangelung einer höchsten, über den
Staaten stehenden gesetzgebenden Gewalt nicht
durch Gesetz, sondern nur durch consensus entstehen
kann. (Einzige Quelle ist der Staatenkonsens.)
Daß es in Ermangelung einer höchsten richterlichen
Gewalt an einer Autorität fehlt, um die Sätze des
Völkerrechts zu schützen und ihre Vollziehung zu er—
zwingen.
Wegen dieser Mängel hat man vielfach dem Völker—
recht den Charakter des wirklichen Rechts absprechen
und es nur als Völker sitte anerkennen wollen.
Herrschende Ansicht, daß das Völkerrecht wirkliches
Recht ist. So auch vom Reichsgericht entschieden. Die
Garantien desselben liegen in den Interessen und dem
Gleichgewichte der Staaten, sowie in der Weltgeschichte.

) Etwas anderes ist jus gentium, s. d. Verfafsers
Repetitorium des Vandektenrechts 86.
        <pb n="61" />
        Das europäische Völkerrecht.

59

8 2. Quelle des Völkerrechts.
Dem Voölkerrecht dient als Quelle lediglich der
Staatenkonsens, d. h. der übereinstimmende Willen
unabhängiger Staaten, daß etwas unter ihnen als Recht
gelten soll. Dieser Consensus gibt sich kund: entweder
stillschweigend in Form der Gewohnheit (gewohnheitsrecht⸗
liches Volkerrecht) oder ausdrücklich in Form des Vertrages
(vertragsmäßiges Völkerrecht) *).
Geht ein Rechtssatz, welcher die Beziehungen ver—
schiedener Staaten normiert, lediglich aus dem Landesrecht
des einen oder anderen Staates hervor, so gehört er nicht
dem Vöolkerrecht, sondern dem äußeren Staatsrecht an.
Derselbe kann daher auch einseitig durch die Gesetzgebung
resp. das Gewohnheitsrecht des betreffenden Staates
wieder aufgehoben werden, während zur Aufhebung der
völkerrechtlichen Rechtssätze wieder der übereinstimmende
Wille der beteiligten Staaten (contrarius consensus)
erforderlich ist.

Kopitel J.

Die Staaten als Subjekte des Völkerrechts.
8 3. Die Staaten als völkerrechtliche Personen.
Subjekte der völkerrechtlichen Rechte und Verbind—
lichkeiten (völkerrechtliche Personen) sind nur Staaten.
Das Staatsoberhaupt kommt völkerrechtlich lediglich
als wesentlicher Bestandteil seines Staates in Betracht,
als Repräsentant desselben, welcher befugt ist, mit ver—
bindlicher Kraft für jenen zu handeln, aber es ist niemals
selbst unmittelbar Subiekt des Völkerrechts.

Die wichtigsten derartigen Verträge sind: Die deutsche
Bundesakte von 1815, die Wiener Schlußakte von 1820, der
Pariser Frieden von 1856, der Pontus Vertrag von 1871, die
Genfer Konvention von 1864 ergänzt 1868, der Vertrag über
den Weltpostverein von 1874, der Serliner Friedensvertrag 1878
die Kongo⸗Akte 1885. Wegen der Beschlüsse der Haager Konferen;
s. unten 8 42.
        <pb n="62" />
        J

Das europäische Völkerrecht.

Nur mittelbar steht das Staatsoberhaupt und auch
jeder einzelne Mensch unter dem Völkerrecht, indem sie
den Schutz desselben genießen und sich der Wohltaten
desselben zu erfreuen haben.

8 4. Souveränetät der Staaten.
Unter Souveränetät eines Staates im völker—
rechtlichen Sinne versteht man die Ausschließlichkeit seiner
Staatsgewalt und deren völlige Unabhängigkeit von dem
Willen anderer Staaten.
Da das Völkerrecht die Beziehungen zwischen unma b⸗
hängigen Staaten regelt, so ist die Souveraͤnetät eine
Bedingung völkerrechtlicher Personlichkeit.
Teilweise Beschränkungen der Souveränetät zugunsten
fremder Staaten führen zu dem Begriffe der Halbsouve—
ränetät. Als halbsouveräne Staaten werden bezeichnet:
1) Die Einzelstaaten eines Bundesstaates (cfr. 8S 6).
2) Die der Souzeränetät (CLehns- oder Oberherrlichkeit)
eines anderen Staates unterworfenen Vasallenstaaten.
Beispiele: Die Vasallenstaaten der Pforte, jetzt Bul⸗
garien (erhielt die Stellung eines Vasallenstaates durch
den Berliner Frieden 1878) und Agypten (seit 1841
- Mehemed Ali —, bis dahin Provinz). Die
früheren Vasallenstaaten Serbien und Rumänien wurden
durch den Berliner Frieden unabhängig *).
Durch denselben wurde die früher von der Pforte be—
strittene Unabhängigkeit Montenegrös anerkannt.
Die sogenannten Schutzstaaten, welche sich dem Schutze
eines mächtigeren Staates anvertraut und auf ihn ihre
Souveränetätsrechte mehr oder weniger übertragen
haben. Beispiele: 1) das Fürstentum Monako, 2)
die Republik St. Andorra, 3) die Republik San Marino
unter dem Schutze von Frankreich (1 und 2) resp.
Italien (83). Verschieden von Schutzstaaten sind
Schutzzgebiete, s. oben Teil II, S I04.

1

) Königreich wurde Rumänien 1881, Serbien 1882.
        <pb n="63" />
        Das europäische Völkerrecht.

61

8 5. Entstehung und Untergang der Staaten.
Ein Staat ist vorhanden, wenn ein auf einem be—
stimmten Gebiete (dingliche Grundlage) seßhaftes
Volk Gersönliche Grundlage) unter einer obrigkeit—
lichen höchsten und souveränen Gewalt zu einem organischen
Gemeinwesen vereinigt ist.
Die Anerkennung der anderen Staaten wird zwar
aus politischen Gründen meistens erstrebt, ist aber nicht
notwendig. Der Staat ist, weil er ist. Wenn jedoch
durch Entstehung eines solchen Rechte Anderer verletzt
werden, wie bei der Unabhängigkeitserklärung eines in
Empörung begriffenen Volks, bei der Verdrängung des
legitimen Herrschers durch einen Usurpator, so ist recht—
lich der Staat erst dann vorhanden, wenn der Verletzte
auf sein Recht verzichtet oder dauernd außerstand gesetzt
ist, dasselbe weiter zu verfolgen.
Bis dahin ist kein Dritter verpflichtet oder be—
rechtigt, den neuen Staat anzuerkennen oder mit ihm
in Verkehr zu treten *).
Die Anerkennung stellt sich demnach als Bekräftigung
der rechtlichen Existenz und „Zulassung eines neuen Gliedes
in die schon bestehende völkerrechtliche Genossenschaft“ dar.
Sie geschieht entweder ausdrücklich durch Vertrag oder
stillschweigend z. B. durch Eröffnung eines diplomatischen
Verkehrs.
Wegen des Untergangs der Staaten s. oben Teil J
810.

8 6. Äußere Erscheinungsform der Staaten.
J. Der einfache Staat steht, abgesehen von
den allgemeinen völkerrechtlichen Beziehungen mit andern
Staaten in keinem bleibenden Zusammenhange.
Einzelne völkerrechtliche Vertragsverhältnisse tun seinem
Begriffe noch keinen Eintrag.
Geschieht dies gleichwohl, liegt eine Intervention vor
(cfr. 8 17).
        <pb n="64" />
        *
7

Das europäische Völkerrecht.

II. Zusammengesetzte Staaten. Hier ist zu
un terscheiden:
9 rezeunion) s. oben Teil J 8 8a und b.
Der Bundes-Staat: Mehrere Staaten sind ver⸗
tragsmäßig zu einer Gemeinschaft untereinander der⸗
gestalt vereinigt, daß ein jeder Staat einer doppelten
Staatsgewalt unterworfen wird, nämlich für gewisse,
als gemeinsam angenommene Angelegenheiten der Zentral⸗
gewalt des Bundes, für die übrigen der Staatsgewalt
der Einzelstaaten selbst.
Nach außen hin bildet
—A
05) ieder Einzelstaat eine völkerrechtliche Person.
Da jedoch meist die auswärtigen Angelegenheiten sowie
auch die Entscheidung über Krieg und Frieden der Zentral—
gewalt überlassen sind, so treten die Einzelstaaten völker—
rechtlich in den Hintergrund. Aber dieselben verschwinden
nicht ganz von der Bühne des Völkerrechts. Man denke
nur an die zahlreichen Verträge, welche die Deutschen
Staaten nach Errichtung des norddeutschen Bundes resp.
des Deutschen Reiches unter einander geschlossen haben
z. B. die Gerichtsgemeinschaftsverträge, an den Vertrag
Bayerns mit Rußland. Auch haben die Einzelstaaten das
Gesandtschaftsrecht für ihre Spezialinteressen, sofern dies
nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung ausgeschlossen
ist, wie z. B. durch die Nordamerikanische Verfassung.
Beispiele des Bundesstaates außer den eben genannten
Vereinigten Staaten von Nordamerika sind: der Nord—
deutsche Bund, das Deutsche Reich, die Schweiz seit 1848.
D) Der Staatenbund: Wohl zu unterscheiden vom
Bundesstaat ist der Staatenbund.
Ohne eine gemeinsame Staatsgewalt zu kon—
stituieren, ohne überhaupt ein neues staatsrechtliches
Gebilde hervorzuschaffen, verbinden sich hier die Staaten
lediglich durch völkerrechtlichen Vertrag, um gemein—⸗
        <pb n="65" />
        Das europäische Völkerrecht. 63

same dauernde Interessen mittelst gemeinschaftlicher Anstalten
zu erstreben oder zu bewahren.
In Ermangelung der zentralen Staatsgewalt tritt
nach innen der Bund in gar keine unmittelbaren Be—
ziehungen zu den Untertanen der Einzelstaaten; was von
Bundeswegen bestimmt wird, gilt für diese erst durch die
Publikation im Wege der Landesgesetzgebung.
Es entsteht auch nach außen hin kein doppeltes
Rechtssubjekt; sofern die verbündeten Staaten gemeinschaft⸗
lich handeln, werden sie, gleich den socii im Zivilrecht,
gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet.
Hat die Verbindung mehrerer Staaten nur vorüber⸗
gehende Interessen zum Ziele und bedarf daher auch keiner
ständigen gemeinsamen Anstalten, so liegt ein einfaches
Bündnis (Alliance) vor. Beispiele für den Staatenbund
sind: der Deutsche Bund 1815—- 1866, die Schweiz bis
1848.

Die allgemeinen internationalen Staatenrechte.
8 7. Einleitung.
Allgemeine internationale Staatenrechte sind:
a) Recht eines ungestörten Daseins,
b) Recht der Gleichheit,
c) Recht auf Achtung,
ch) Recht auf gegenseitigen Verkehr.

Das Recht eines ungestörten Daseins.
Erstes Recht eines jeden Staates ist das seiner
Existenz. Diese zu behaupten, hat er das Recht der Selbst—
erhaltung, welches die Befugnis zu Sicherheitsmaßregeln,
Verteidigung und Kampf gegen Gefahren in sich schließt.
B. Jeder Staat herrscht auf feinem Gebiete aus—
schließlich
Ahnlich dem privaten Rechte des Eigentümers zur
Herrschaft über die ihm gehörige Sache, ist der Staat
befugt,
        <pb n="66" />
        64

91

Das europäische Völkerrecht.

die Hoheitsrechte über sein Staatsgebiet (seine Gebiets⸗
hoheit) nach seinem Willen zu üben und nach seinem
Willen über die auf diesem Gebiete befindlichen Per—⸗
sonen und Sachen zu verfügen (positive Seite der
Gebietshoheit),
jedes Eingreifen und Übergreifen anderer Staatsge—
walten in sein Gebiet zurückzuweisen (negative Seite
der Gebietshoheit, Recht auf Integrität, droit d'integrité).

CS. Jeder Staat ist überhaupt berechtigt, seine Ange—
legenheiten nach freier Selbstbestimmung zu ordnen und
zu leiten, nach einer solchen seine Aufgabe als Staat zu
erfüllen. (Recht der Autonomie.)
Darin liegt insbesondere:
Die Berechtigung des Staates, sich die von ihm ge—
wollte Verfassungs⸗ und Regierungsform zu geben.
Die Berechtigung desselben, sich nach seinem Willen,
Namen, Titel, Wappen und sonstige äußere Insignien
beizulegen *).
Sollte jedoch der Titel auch die damit nach der
Rangordnung der europäischen Staaten (s. 8 9) ver—⸗
bundenen Prärogativen zur Folge haben, so ist Aner—
kennung der übrigen Staaten erforderlich **).

8 9. Recht der Gleichheit.

Dem Rechte nach sind alle Staaten gleich; einerlei,
ob groß oder klein, ob mächtig oder nicht mächtig, ob
Monarchie oder Republik, ob Kaisertum oder ob Fürstentum.
Modifiziert wird diese Rechtsgleichheit nur in Be—
ziehung auf die äußeren Ehrenbezeugungen durch die eigen—
tümliche Rangordnung der Staaten, welche sich im euro—
päischen Staatensystem ausgebildet hat.

) Antiquiert ist das von den Päpsten in Anspruch genommene
Verleihungsrecht.
) Widerspruchsrecht anderer Staaten, sofern deren Insignien
angenommen werden sollten.
        <pb n="67" />
        Das europäische Völkerrecht.

65

Danach unterscheidet man:
Staaten mit Königlichen Ehren, das sind: Kaiser—
tümer, Königreiche, Großherzogtümer und auch die be—
deutendsten Republiken, insbesondere die Schweiz, die
französische Republik, die vereinigten Staaten von
Nordamerika, früher auch die Republik Venedig.
Staaten ohne Königliche Ehren.
Königliche Ehren sind: die Königliche Krone und das
Koönigliche Wappen, der Ehrenplatz vor den Staaten ohne
K.E. sowie das unbestrittene Recht, Gesandte erster Klasse
zu entsenden und zu empfangen.
Die Fürsten dieser Klasse reden sich unter einander
mit „Bruder“ an. Die Anrede an die Präsidenten der
größeren Republiken: „guter Freund.“ Die katholischen
Fürsten gewähren dem Papst Vorrang und Sandkuß.
Veraltet dagegen ist das officium strepae, d. h. die
früher dem Papst durch Halten des Steigbügels gewährte
Ehrenbezeugung.

8 10. Recht auf Achtung.

Die diesem, einem jeden Staate zustehenden Rechte
auf Achtung entsprechende Pflicht der übrigen Staaten
zur Achtung bezieht sich
a) auf die Existenz des Staates,
b) auf seine Rechte und staatlichen Einrichtungen,
c) auf seine äußere Würde und deren Kennzeichen,
d) auf seine sittliche Würde und seine Staatsehre.
Darin liegt insbesondere die Verpflichtung, die staatlich
abgegebenen Erklärungen als glaubwürdig zu respektieren.

8 11. Recht auf gegenseitigen Verkehr.
Die im völkerrechtlichen Verbande stehenden Staaten
haben gegeneinander ein Recht auf Verkehr. Jede völlige
Isolierung eines Staates von dem Verkehre mit anderen
Nationen schließt vom Genusse des Völkerrechts aus.
Meisters Repet. 2./8. Bd.

2
5
        <pb n="68" />
        56

Das europäische Völkerrecht.

Modifikationen der allgemeinen Staatenrechte
im Interesse der internationalen Gemeinschaft.

1. Modifikation des Territorialitäts—
vrinzipes durch Berücksichtigung fremden Rechtes
in Kollisionsfällen.
8 12. Einleitung.
Nach dem reinen Territorialitätsprinzipe würde der
inländische Richter in allen zu seiner Kognition kommenden
Fällen lediglich nach inländischem Rechte zu entscheiden haben,
da innerhalb des Territoriums kein anderes Recht existiert,
als dasjenige, welches von den einheimischen Organen aus⸗
gegangen ist.
Es haben sich jedoch infolge der internationalen Rechts⸗
gemeinschaft Modifikationen dieses Prinzipes Bahn ge—
brochen, welche in manchen Fällen dem inländischen Richter
auch die Berücksichtigung fremden Rechtes zur Pflicht machen.
Die Lehre von der Kollision der in- und ausländischen
Rechtsvorschriften bezeichnet man als internationales Privat⸗
resp. Strafrecht.
Die Hauptgrundsätze sind folgende*):
8 13. A. Internationales Strafrecht.

9

Dem Territorialitätsprinzip entsprechend finden die
Strafgesetze eines Staates auf alle Verbrechen An—
wendung, welche in seinem Gebiete begangen werden,
einerlet ob von Inländern oder Ausländern.
Daneben wird aber auch anerkannt, daß, wenn der

) Einen besonderen Abschnitt des völkerrechtlichen Systems
aus dieser Lehre zu bilden (und etwa das Völkerrecht in inter—
nationales öffentliches und internationales Privat- resp. Straf—
recht zu teilen) kann nicht für angemessen befunden werden.
Die Lehre von der Statuten-Kollision kann im Völkerrecht, wo
nur Staaten als Subjekte auftreten, lediglich unter dem Gesichts—
punkte in Betracht kommen, daß die Rechte eines Staates durch
die bezüglichen Rechtsprinzipien und Rechtssätze modifiziert werden.
        <pb n="69" />
        Das europäische Völkerrecht.

67

Angehsrige eines Staates im Auslande strafbare Hand—
lungen begeht, er außer den Gesetzen des betreffenden
ausländischen Staates, auch noch den Gesetzen seines
Heimatstaates unterworfen ist.
Streitig ist, ob ein Staat auch befugt ist, die von
Ausländern im Auslande begangenen strafbaren Hand—
lungen, durch welche er verletzt wird, nach seinen Ge—
setzen zu strafen? Die Prarxis pflegt den Staaten
diese Befugnis wenigstens in Beziehung auf solche De—
likte zuzugestehen, welche die wichtigften Staatsinteressen
verletzen, z. B. Hochverrat und Münzpverbrechen.
Jeder Staat straft nur nach seinen Gesetzen.
Das Strafprozeßrecht ist (ebenso wie das Zivilprozeß⸗
recht cfr. 3.P.O. 8 55) streng territorial. Aus—
ländische Strafurteile werden nicht vollstreckt (Zivil—
urteile werden vollstreckt, nachdem das zuständige
inländische Gericht die Zulässigkeit geprüft und durch Vou—
streckungsurteil ausgesprochen hat, 3. P. O. 88722 723).
An und für sich ist kein Staat verpflichtet, in Straf⸗
sachen den Requisitionen ausländischer Gerichte Folge
zu leisten oder deren Urteile zu vollstrecken. Indessen
wird vielfach eine solche Verpflichtung durch Staatsverträge
 begründet und auch ohnedem die Rechts—
hilfe in der Praxis meistens sub assertione reciproci
 gewaͤhrt.
Nach dem durchweg anerkannten Grundsatz ne bis in
idem sind Freisprechung, Verjährung, Begnadigung,
Strafverbüßung in einem Staate auch maßgebend für
jeden anderen.

4

2

8 14. B. Internationales Privatrecht.
Prinzip: Kommen bei privaten Rechtsverhältnissen
die Gesetze verschiedener Staaten in Frage, so sind diese
Gesetze im allgemeinen als gleichberechtigt anzusehen; der
Richter hat zu untersuchen, welchem Rechte das streitige
Verhältnis seiner eigentümlichen Natur nach angehört und
dieses Recht anzuwenden.
        <pb n="70" />
        38

Das europäische Völkerrecht.

43)

Eine Ausnahme von diesem Prinzipe findet statt:
wenn das Gesetz des Staates, welchem das zur Ent⸗
scheidung angerufene Gericht angehört, nach ausdrück⸗
licher oder aus seinem Wesen stillschweigend sich er⸗
gebenden Bestimmung ausschließliche Geltung haben
soll oder wenn dasselbe
einem in Frage kommenden ausländischen Rechtsinstitute
überhaupt die Anerkennung versagt (z. B. der Skla⸗
verei, der Vielweiberei).
„Die Luft macht frei“.
Die für die obige Untersuchung des Richters maß—
gebenden Grundfätze sind aber folgende:
) Rechts- und Handlungsfähigkeit der Personen werden
nach dem Rechte ihres Domizils beurteilt.
Rechte an unbeweglichen Sachen richten sich nach dem
Gesetze des Ortes, wo die Sache belegen ist.
Forderungsrechte bestimmen sich nach dem Gesetze des
Erfüllungsortes.
Die Form der Rechtsgeschäfte bestimmt sich nach dem
Ort, wo dieselben abgeschlossen werden (locus regit
actum).
Das Erbrecht richtet sich nach dem letzten Domizil des
Erblassers.
Die ehelichen Rechte ordnen sich nach dem Wohnsitze
des Ehemannes zur Zeit der Eheschließung.
Zum vorstehenden ist zu vergleichen das Einf.⸗Ges.
z. B.G.B. Art. 7ff. Der Regel nach entscheidet hier
die Staatsangehörigkeit, nicht der Wohnsitz.
8 15. U. Modifikation durch das Recht der
Exterritorialität.
Mit dem Ausdruͤck Exterritorialität bezeichnet
man das völkerrechtliche Privilegium, kraft dessen gewisse
Personen oder Sachen innerhalb eines fremden Staats⸗
gebietes von der Staatsgewalt des letzteren mehr oder
minder eximiert werden.
Dieses Privilegium genießen:
a) die Staatsoberhäupter nebst ihrem Gefolge und

3)
        <pb n="71" />
        Das europäische Völkerrecht. 69

denjenigen Sachen, welche sie zu ihrem persönlichen
Gebrauche bei sich führen,
die Gesandten nebst Gefolge, Wohnung, Mobiliar
und Papieren,
Kriegsschiffe, welche in das Gebiet eines fremden
Staates mit dessen Genehmigung eingelaufen sind, sowie
solche Schiffe, welche zur Beförderung von fremden
Souveränen oder Gesandten ausschließlich be—
timmt sind,
durchziehende fremde Truppenkörper, vorausgesetzt,
daß der Durchzug in friedlicher Weise und mit Ge—
nehmigung des betreffenden Staates erfolgt.
Der Inhalt des Privilegiums gestaltet sich in den
einzelnen Fällen verschieden; als allgemeine Grundsätze für
die Erterritorialität seien jedoch hier die folgenden angeführt:
2) Die wesentliche Bedeutung der Erterritorialität beschränkt
sich auf die Exemtion der betreffenden Person oder
Sache von der Zivil- und Kriminal-Gerichtsbarkeit,
 Polizei und Besteuerung des fremden
Staates. Alle übrigen Rechte des letztern bleiben un—
berührt, insbesondere das Recht der Selbsterhaltung
und das Recht auf Achtung.
Nimmt die exterritoriale Person eine Handlung vor,
durch welche die Eristenz oder Ehre des fremden Staates
gefährdet oder verletzt werden würde, so ist dieser befugt,
dagegen einzuschreiten resp. dieselbe zu verhindern.
b) Vorbehalten bleibt das forum rei sitae für
Zivilsachen in Ansehung unbeweglicher Gegenstände.
Auch ist die exterriioriale Person der Gerichtsbarkeit
des fremden Staates insoweit unterworfen, als sie
es auch für den Fall sein würde, daß sie in dem—
selben gar nicht anwesend wäre.
Ihr Domizil behält die exterritoriale Person in
ihrem Heimalsstaate.
In der Steuerfreiheit liegt nicht auch die Befreiung
von den für die Mitbenutzung öffentlicher Anstalten,
Wege, Brücken usw. zu entrichtenden „Gebühren“.
        <pb n="72" />
        70

Das europäische Völkerrecht.

8 16. III. Staatsdienstbarkeiten.

J.

Begriff: Staatsdienstbarkeiten, servitutes juris
gentium, sind dauernde partielle Beschränkungen der
Staatshoheit eines Staates zugunsten eines anderen
Staates.
Berechtigtes und verpflichtetes Subjekt können nur
Staaten sein. Hefter meint, als berechtigtes Subjekt
könne auch „ein von dem verpflichteten Staate unab—
hängiges, unter dem Schutze des Völkerrechts stehendes
Individuum“ vorkommen, wie z. B. vormals die Fürsten
von Thurn und Taris rücksichtlich ihres Postrechtes.
Allein mit Unrecht. Die Fürsten von Thurn und
Taxis waren bayrische Untertanen; ihr Postrecht fiel
unter die fremden Privatleuten gewährten Konzessionen;
Staatsservituten setzen Staaten als Subjekte
voraus. Objekt sind nur Hoheitsrechte.
Die Beschränkungen dürfen nur partielle sein;
die äußerste Grenze ist, daß der verpflichtete Staat in
keine voöllige Abhängigkeit gerät, daß er souverän bleibt.
Staatsservituten entstehen durch Vertrag. Unvor⸗
denklichkeit ersetzt auch hier den Beweis rechtmäßiger
Entstehung.
Was die Wirkung der Staatsservituten anbetrifft, so
muß der verpflichtete Staat
entweder dulden, daß der berechtigte eine hoheit⸗
liche Befugnis im Gebiete des ersten seinerseits
ausübt, (affirmative Servituten, servitutes in
patiendo) oder
sich zugunsten des berechtigten einer hoheitlichen
Befugnis in seinem eigenen Gebiete enthalten
(negative Servituten, servitutes in non faciendo).

Beispiele ad æ: Etappenstraßen, Besatzungsrechte, die
Befugnis, auf dem fremden Gebiete eine Gerichtsbarkeit
oder Polizeigewalt, ein Post- oder anderes Regal auszuüben.
Beispiele ad ß8: Beschränkungen des verpflichteten
        <pb n="73" />
        Das europäische Völkerrecht.

71

Staats in der Größe seines Heeres oder seiner Flotte, in
der Anlage von Festungen usw.
3. Der Umfang des Rechtes bestimmt sich nach strikter
Auslegung des Vertrages. Bei Unvordenklichkeit gilt
der Satz: Tantum praescriptum, quantum possess
 um.
Was die Art und Weise der Ausübung be—
trifft, gilt auch hier der Sah: servitutibus civiliter
autendum est.
Staatsservituten werden aufgehoben durch vertrags⸗
mäßigen Verzicht, Auflösung des sie begründenden Ver⸗
trages, Dereliktion und Konsolidation.
Zusatz: Neben den eigentlichen Staatsservituten werden
noch gewisse Beschränkungen der Gebietshoheit eines Staates,
welche sich, ohne auf besonderem Rechtstitel zu beruhen, aus
den natürlichen Verhältnissen ergeben, als sogenannte
natürliche Staatsdienstbarkeiten hervorgehoben, (servitutes
juris gentium naturales) 3 B. die Aufnahme, resp.
umgekehrt, das freie Herauslafsen fließender Gewässer.
*17. IV. Intervention.
Intervention ist die Einmischung eines Staates in
die Angelegenheiten eines anderen.
Bei der eigentlichen Intervention, Inter—⸗
vention im engeren Sinne, handelt der intervenierende
Staat als Hauptpartei und geht darauf aus, seine Ent⸗
schließungen erforderlichen Falls mit Gewalt durchzusetzen;
wird bereits zu den Waffen gegriffen, — spricht man
von bewaffneter Intervention).
Im weiteren Sinne versteht man unter Intervention
ferner:
a) die Unterstützung einer von mehreren Parteien inner⸗
halb eines fremden Staates Kooperation),
die sogenannte moralische Intervention durch bloße
Vorstellungen und Ratschläge (auch Interzession
genannt).
Nach den Erörterungen der vorstehenden 88 muß eine

7.
        <pb n="74" />
        72

Das europäische Völkerrecht.

jede Intervention, welche über bloße Vorstellungen und
Ratschläge hinausgeht, im Prinzip als rechtlich unzulässig
an gesehen werden. Eine ausnahmsweise Zulässigkeit ift
nur in folgenden Fällen zu behaupten:
a) wenn der betroffene Staat selbst das Recht dazu er⸗
teilt hat, oder ein solches Recht ihm gegenüber durch
Vertrag vorbehalten ist,
zum Schutze wohlerworbener Rechte des intervenierenden
Staates,
um der unberechtigten Intervention eines anderen Staates
entgegenzutreten *).

2)

Kapitel II.

Das Staatsoberhaupt.
8 18. Allgemeines.
Als Repräsentant eines Staates im Verkehre mit
anderen Staaten kommt völkerrechtlich lediglich das
Staatsoberhaupt in Betracht. Durch die von
diesem resp. seinen Bevollmächtigten für den Staat
vorgenommenen Handlungen wird der letztere völker—
rechtlich berechtigt und verpflichtet, ohne Rücksicht
auf deren staatsrechtliche Rechtmäßigkeit.
Zur Repräsentation autorisiert wird das Staatsober—
haupt durch den Besitz der obersten Gewalt in einem
Staate ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit
des Besitzes. Die Handlungen des im Befitze
befindlichen Usurpators sind wirksam für den Staaͤt,
diejenigen des nicht im Besitze befindlichen recht—
mäßigen Herrschers unwirksam
So lange der Besitz st and nicht gesichert ist, pflegen
die anderen Staaten mit der faktischen Regierung
überhaupt keinen, oder doch keinen offiziellen, sondern

) Auch die Beteiligung an einem Kriege als Neben—
partei wird Intervention genannt, s. Kriegsrecht.
        <pb n="75" />
        Das europäͤische Völkerrecht.

73

nur einen sogenannten offiziösen Verkehr zu unter⸗
halten. (Die Vertretung wird nicht durch Gesandte,
ondern durch bloße Agenten ohne amtlichen Charakter
vermittelt.)
Sobald der Bes itzstand hinlänglich gesichert ist,
fait accompli) sind alle anderen Staaten bei Ver—
handlung staatlicher Angelegenheiten lediglich an den
Besitzer gewiesen, ohne daß der Gegenpraͤtendent eine
Beleidigung darin finden könnte, aber auch ohne daß
dessen Rechten dadurch präjudiziert wird
Durch diese entscheidende Bedeutung des Besitz⸗
standes für die Stellung des Staatsoberhauptes wied
jedoch der Frage nicht präjudiziert, ob die Herrschaft
desselben vor dem Tribunale des Volkerrechts als eine
legitime zu betrachten sei. Legitim ist dieselbe
vielmehr nur:
wenn die Herrschaft dem Staatsrechte seines Staates
gemäß von vornherein rechtmäßig erworben war—
wenn diejenigen, deren Rechte durch den zunächst un⸗
rechtmüßigen Herrschaftserwerb verletzt waren, entweder
2) verzichtet haben oder
)) dauernd außerstande gesetzt sind, ihre Rechte geltend
zu machen.
Eine Anerkennung des Besitzstandes von seiten der
anderen Mächte ist zwar nicht notwendig, wird aber
in der Regel erstrebt, um allen Zweifeln zu begegnen
und die Frage der Legitimität zur sicheren Entschei⸗
dung zu bringen. Die Anerkennung seitens eines
Staates ist maß gebend für dessen Behörden, insbeson⸗
dere die Gerichte

N

9)

9—

819. Die gRechte des Staatsoberhaupts insbesondere.
Jus reprasentationis omnimode. Siehe vorigen 8
Nr. 19
2. Anspruch auf Achtung als oberstes Glied seines Staates.
3. Gleichheit aller Souveräne, vorbehaltlich des dem Ein—
        <pb n="76" />
        74

Das europäische Völkerrecht.

zelnen nach dem europäischen Rang-Reglement zu—
stehenden Ranges.
Bei Erblichkeit des Rechtes: Ebenbürtigkeit der regie—
renden Familien.
Das Recht auf diejenigen Titel und Prädikate, welche
nach dem vorbezeichneten Rang-⸗Reglement einem Staate
der betreffenden Kategorie zustehen.
Das Recht auf Haltung eines Hofstaates.
Exterritorialität.*)

5

b.
7.

Kapitel III.

Das Staatsgebiet.
8 20. 1. Begriff.

Staatsgebiet ist das zu einem Staate gehörige und
seiner Hoheit unterworfene Land (Territorium). Die
Staatshoheit in dieser ihrer Anwendung auf das Territorium
wird Gebietshoheit resp. als völkerrechtlich anerkanntes und
geschütztes Verhältnis „Zinternationales Staats—
eigentum“ genannt und enthält die ausschließliche
Befugnis eines Staates, über bestimmte Personen und
Sachen die staatlichen Hoheitsrechte auszuüben.
Das Staatsgebiet kann ein völlig zusammenhängendes
oder auch ein in mehrere Teile zerstückeltes sein; sind
einzelne Gebietsteile von anderen Staaten ganz umschlossen,
nennt man sie Enklaven. Beispiel: Das Olden—
burgsche Fürstentum Birkenfeld.
Ein Gebiet kann auch mehreren Staatsgewalten ge—
meinschaftlich unterworfen sein Kondominat, z. B.
das von Osterreich und Preußen über Schleswig-Holstein
18645-1866. —
Ansiedelungen außerhalb des heimatlichen Staates,
Kolonien, gelten völkerrechtlich als Gebietsteile
des Hauptstaates, gleichviel ob sie demselben auch staats⸗
) Wenn und so lange sich ein Souverän „inkognito“ auf
fremdem Gebiete aufhält. wird er als Privatperson betrachtet.
        <pb n="77" />
        Das europäische Völkerrecht. 75

rechtlich inkorporiert sind oder zu demselben nur in
einem Schutzverhältnisse stehen (s. oben Teil IL. s 1040).
ẽ 21. Bedeutung des Staatsgebietes.
Von allem, was sich auf dem Staatsgebiete befindet,
gilt die Präsumtion, daß es der dortigen Staatsgewalt
unterworfen sei. Quiquid est in territorio, etiam est
de territorio. Andererseits bildet dasselbe auch die Grenze,
über welche die Staatsgewalt nicht hinausgreifen darf.
Das Staatsgebiet grenzt mithin den Kreis hoheitlicher Be—
fugnis ab, in welchen
x) auswärtige Staatsgewalten nicht hinübergreifen dürfen,
welcher
aber auch von der inländischen Staatsgewalt nicht
überschritten werden darf.
8 22. Erwerb des Staatsgebietes.
Das Staatsgebiet wird erworben durch
Abtretung: Hinzukommen muß der Willen und die
tatsächliche Möglichkeit, über das Gebiet unmittelbar
und körperlich zu verfügen. Vorher besteht nur ein
Anspruch auf Gebietshoheit, aber noch keine Gebiets⸗
hoheit selbst.
Akzession: Jeder natürliche Zuwachs des Staatsge⸗
bietes, insbesondere die insula in flumine nata und
die alluvio, treten unmittelbar unter die Gebietshoheit
des Staates.
Okkupation s. folgenden 8.
Verjährung
Adjudikation, d. i. durch schiedsrichterlichen Zuspruch
im Teilungsverfahren.
Debellatio Eroberung), siehe Kriegsrecht (88 63,
67).

2
4)

2)

)

8 23. Okkupation insbesondere.
a) Okkupation ist nur zulässig in Beziehung auf staaten—
loses Land.
        <pb n="78" />
        76

Das europäische Völkerrecht.

9)

Erforderlich ist der Wille, ein staatenloses Land der
eigenen Staatsgewalt dauernd zu unterwerfen.
hinzukommen muß eine wirkliche Besitzergreifung, d. h.
es muß die tatsächliche Möglichkeit geschaffen werden,
über das Gebiet unmittelbar und körperlich zu verfügen.
Die Besitzergreifung kann übrigens durch Privatper⸗
sonen als Bevollmaͤchtigte geschehen, z. B. durch Kolo—
nisten. Auch eine negotiorum gestio genügt, wenn
ratihabitio hinzukommt.
824. Verlust des Staatsgebietes.
Das Staatsgebiet wird verloren durch
Abtretung,
Dereliktion,
Verjährung,
Debellatio.

a)
b)
c)
4)

8 25. Grenzen.

Die Grenzen des Staatsgebietes sind teils physische
z. B. Meere, Gebirgszüge, Flüsse, Sandbänke), teils
künstliche (z. B. Grenzsteine, Grenztafeln). Bei Grenz⸗
flüssen gilt die Mittellinie, wenn dieselben schiffbar sind,
der Talweg, bei Gebirgszügen der Gebirgskamm als
Grenze.

Das Meer und die Ströme.
8 26. Das Meer.

Das offene Meer unterliegt keiner Gebietshoheit,
res communis omnium in diesem Sinne. Hieraus
ergibt sich als wichtige praktische Konsequenz das Recht der
freien Schiffahrt und der freien Fischerei für alle Völker
und für jeden Einzelnen.
Als geschlossene oder Eigentumsmeere kommen
nur diejenigen in Betracht, welche von dem Gebiete eines
oder mehrerer Staaten derart umschlossen sind, daß es an
einer Verbindung mit dem Weltmeere durch eine schiff⸗
        <pb n="79" />
        Das europäische Völkerrecht.

77

bare Wasserstraße fehlt, z. B. das Asowsche und Kaspische
Meer.

8 27. Fortsetzung.
Einer beschränkten Gebietshoheit der Uferstaaten sind
unterworfen:
a) Der Küstensaum, soweit er vom Ufer aus be—
herrschbar ist.
Als Grenze nimmt die Praxis Kanonenschußweite
an und berechnet dieselbe auf drei Seemeilen von der
Küste zur Zeit der Ebbe.
Die zwischen den Küsten belegenen und von ihnen aus
beherrschbaren Meeresteile (Häfen und Buchten).
Die vom Ufer aus beherrschbaren Meeresengen.
In dieser beschränkten Gebietshoheit liegt die Befugnis:
über den Zweck einer Annäherung Auskunft zu ver⸗
langen,
die zum Schutze des Gebietes erforderlichen Anstalten
und Anordnungen zu treffen,
die Gerichtsbarkeit auszuüben,
)) die Schiffahrt und die Fischerei polizeilich zu regeln
Efr. St. G.B. 8 2964).
Fremde von der Fischerei ganz auszuschließen.
Nicht aber liegt darin die Befugnis, im Frieden die
Schiffahrt in denselben resp. die Durchfahrt durch dieselben
willkürlich zu untersagen oder mit Steuern zu belegen.
. B. weigerten sich die Vereinigten Staaten von Noͤrd-Amerika
 mit Recht, den von Dane nack verlangten Sund⸗
zoll zu zahlen.)

x

8 28. Ströme.
„Ströme, welche sich in das Meer ergießen, gehören
bis zu ihrer Ausmündung in dasselbe zum Gebiete des
oder derjenigen Staaten, welche sie durchströmen“. Die
Rücksicht auf den Verkehr hat jedoch in dieser Beziehung
zu vielfachen Konzessionen geführt. Man hat sich durch
Verträge namentlich über nachstehende Grundsätze geeinigt:
        <pb n="80" />
        F

Das europäische Völkerrecht.

Die Schiffahrt auf den Strömen, welche das Gebiet
mehrerer Staaten durchfließen, ist frei jus qu'ãs la mer
und soll in Beziehung auf den Handel niemandem ver—
sagt werden. Die Interessen der Schiffahrt auf diesen
Strömen sollen von den betreffenden Staaten nach ge⸗
wissen Normativbestimmungen reguliert werden. (Rhein⸗
schiffahrtsakte 1831 und die revidierte Rheinschiffahrtsakte
hon 1868, Elbschiffahrtsakte von 1821.)

8 29. Verhältnis der Schiffe insbesondere.

Schiffe auf offener See gelten als wandelnde Gebiets—
teile ihres Heimatsstaates. Die Nationalität der Schiffe
wird bewiesen durch die sogenannten Schiffspapiere
(Zertifikat, Meßbrief, Musterrolle cfr. Reichs-Gesetz vom
22. Juni 1899, betreffend das Flaggenrecht der
Kauffarteischiffe). Außeres Kennzeichen der Nationalität
ist die Flagge. — Seezeremoniell. Schiffsgruß.
Macht die Mannschaft eines Schiffes sich im Gebiet
eines fremden Staates einer strafbaren Handlung schuldig,
so kann das Schiff von diesem Staate über dessen Grenze
hinaus in die offene See verfolgt werden, Recht der
Nacheile. Anhaltung von Schiffen wegen Seeräuberei,
bertragsmäßig auch wegen Verdachts des Sklavenhandels
oder der Zerstörung unterseeischer Kabel.
Einem in Seegefahr befindlichen Schiffe darf
Landung und notgedrungener Aufenthalt nicht versagt
werden (Schiffsnotrecht, droit de reläache forcée).
An gestrandeten Schiffen und Schiffsgütern früher
Aneignungsrecht (Strandrecht, jus nautfragii), jetzt statt
dessen Anspruch auf Rettungs⸗ und Bergelohn (efr. 3. B.
die Strandungsordnung für das deutsche Reich vom 17.
Mai 1874).
Wegen der Erterritorialität der Krieg sschiffe s. oben
150.

§
        <pb n="81" />
        Das europäische Völkerrecht.

79

Kaopitel IV.

Die Staatsangehörigen und die zu einem Staate
in Beziehung tretenden fFremden.
8 30. Staatsangehörige.
Die Frage, wie die Staatsangehörigkeit er—
worben oder verloren wird, ist dem Staatsrecht überlassen,
efr. Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 betreffend den Erwerb
und Verlust der Staatsangehörigkeit s. oben Teil II,
8 21. Das Voölkerrecht regelt bloß im Interesse des
internationalen Verkehrs einige Rechte und Pflichten der
einzelnen Staaten gegenüber ihren Staatsangehörigen.
Dahin gehört insbesondere:
a) das Recht und die Pflicht eines jeden Staates, seine
Untertanen zu schützen (jjas protéctionis ci.
vilis),
das Recht, seine Untertanen, welche sich im Auslande
befinden, nach seinem Ermessen, 3. B. zur Erfüllung
der Kriegspflicht, zurückzurufen qus avocandi).
Zur Vermeidung von Streitigkeilen über die Staats—
angehorigkeit in zweifelhaften Fällen sind vielfach Verträge
abgeschlossen, z. B. die sogenannten Bancroft⸗-Verträge
zwischen den Vereinigten Staaten von Nordamerika ind
dem Deutschen Reiche.

9

8 31. Die zu einem Staate in Beziehung tretenden
Fremden.
a) Grundsatz: Untertanen eines Staates sind an und
für sich nicht abhängig von der Staatsgewalt irgend
eines anderen Staates.
Eine Abhängigkeit tritt erst ein, wenn ein Fremder in
bestimmte Beziehungen zu einem fremden Siaate lriti.
Derartige Beziehungen werden insbesondere begründet
2) durch den Grundbesitz des Fremden,
68) durch den Aufenthale desselben,
7) durch das sogenannte Asylrecht.
        <pb n="82" />
        —24

31

Das europäische Völkerrecht.

8 32. Fremde Grundbefitzer.
Fremde Grundbesitzer (Forensen) werden dem
Staate, in welchem ihr Grundbesitz liegt, nur in Be—
ziehung auf diesen unterworfen, insbesondere dem forum
rei sitae und der Grundsteuer (andsassiatus minus
 plenus).
Einzelne Staaten knüpfen an den Erwerb von Grund⸗
besitz in ihrem Gebiete die Bedingung, daß der Erwerber
sich auch für alle persönlichen Ansprüche der inländischen
Gerichtsbarkeit unterwirft Candsassiatus plenus).
3. PO. 88 25 - 26.

8 33. Aufenthalt der Fremden.
A. Ob über haupt und unter welchen Bedingungen
einem Fremden der Aufenthalt in einem anderen Staate
gewährt werden soll, hängt von dem Willen der dortigen
Staatsgewalt ab; dieselbe kann aus Rücksichten des öffent⸗
lichen Wohles oder der Politik die Fremden sowohl einzeln
als in Masse zurückweisen resp. ausweisen.
B. Während des Aufenthaltes eines Fremden im
Staatsgebiet kommen folgende Sätze als Regeln zur
Anwendung:
a) Der Fremde steht unter dem Schutze der Staatsge—
walt, ist aber auch den Gesetzen und der Gerichts—
barkeit derselben unterworfen. Ausnahmen werden
durch Exterritorialität, Verträge oder Herkommen be⸗
gründet. Auch werden den Fremden vielfach einzelne
Begünstigungen in Beziehung auf den Gerichtsstand
und das gerichtliche Verfahren zugestanden. GBeispiel:
die Konsulargerichtsbarkeit.)
In privatrechtlicher Beziehung werden In⸗— und
Ausländer einander völlig gleichgestellt; Retorsions⸗
recht vorbehalten, cfr. Einf. G. z. B. G. B. Art. 31.
Der Fremde behält in Beziehung auf Status-Fragen
den Zivilstand seines Staates.
Der öffentlich- rechtliche Stand des Fremden hat in
dem Aufenthaltsstaate weder zu seinem Vorteil noch

—31
        <pb n="83" />
        Das europäische Völkerrecht. 81

zu seinem Nachteil Gültigkeit, jedoch wird in der zere⸗
moniellen Prarxis den auswärtigen Rangverhältnissen
regelmäßig neben und unter den einheimischen Aner⸗
kennung gewährt.
Der Fremde kann nach seinem Belieben jederzeit das
Staatsgebiet verlassen. Sicherheitsmaßregeln gegen
seine Person oder sein Vermögen sind nur wegen nicht
erfüllter Verbindlichkeiten nach dem Zivilprozeßrecht
des Aufenthaltsstaates zulässig Arrest).
Aufgehoben sind das sogenannte Fremdlingsrecht
qus, albinagii, droit d'aubaine) d. h. das
Heimfallsrecht in Beziehung auf den Nachlaß eines
Fremden, sowie die Abzugsgelder (Abschoß, gabella
 hereditaria, detractus realis
von dem ins Ausland gehenden Vermögen; Nachsteuer,
 gabella migrationis, detractus
personalis von den ins Ausland gehenden Per—
sonen).
Der Verkehr der Fremden kann durch eine Fremden⸗
und Paßpolizei geregelt werden. In den meisten
Staaten ist jedoch zur Zeit das Prinzip der Paß⸗
freiheit an die Sielle des Paßzwanges getreten.*)
834. Asylrecht und Auslieferungspflicht.
Jeder Staat hat an sich das Recht (nicht die Pflicht),
einen Fremden nach seinem Willen bei sich aufzu⸗
nehmen und demselben gegen Verfolgungen ein Asyl
zu gewähren.
Diese Befugnis unterliegt jedoch im Interesse der
Sicherheit des Staatenverkehrs der Beschränkung, daß
die Fremden ihren Aufenthalt nicht zu feindlichen
Unternehmungen gegen ihren Heimatsstaat oder einen
dritten Staat benutzen dürfen. Tun sie dies, so muß
der den Aufenthalt gewährende Staat geeignete Maß⸗
regeln dagegen treffen.
Füůͤr das deutsche Reich Paßgesetz vom 12. Oktober 1867,
s. oben Teil JI, 8 124, 1Id.
Meisters Repet. 2./3. Bd.

6)
        <pb n="84" />
        32

Das europäische Völkerrecht.

0)

Derartige Maßregeln sind insbesondere In ter nie⸗
rung (d. h. Untersagung des Aufenthalts an der
Grenze und Anweisung desselben im Innern des Staats⸗
gebietes) polizeiliche Bewachung und Aus—
weisung resp. Auslieferung.
Ob die Auslieferung eines Fremden“*) zu erfolgen
hat, hängt lediglich von dem Ermessen des den Auf—⸗
enthalt gewährenden Staates ab, es sei denn, daß eine
Verpflichtung zur Auslieferung durch Vertrag be—
gründet wäre *r*
(Man denke an die zahlreichen Auslieferungsver⸗
träge des deutschen Reichs mit den übrigen euro—
päischen Staaten.)
Ist eine Auslieferungspflicht begründet, so kann die
Auslieferung nicht um deswillen verweigert werden,
weil der Betreffende sich in den Schutz einer er—
territorialen Person begeben, z. B. in die Wohnung
eines Gesandten geflüchtet hat; denn die Exterrito—
rialität begründet kein Asylrecht.

9

Kapitel V.

Der friedliche verkehr der Staaten.

A. Die völkerrechtlichen dertrãge.

8 35. Begriff.
Völkerrechtliche Verträge sind bloß die eigentlichen
Staatsverträge, d. h. Verträge zwischen Staaten
über staatliche Angelegenheiten. Nicht hierher gehören
die Verträge des Staatsoberhauvtes über seine Privat⸗

Eigene Untertanen werden nie ausgeliefert. efr.
St.G.B. 8 9.
**) Die Auslieferungsverträge beziehen sich der Regel
nach nur auf gemeine, nicht auf politische Verbrecher.
        <pb n="85" />
        Das europäische Völkerrecht.

83

angelegenheiten *) oder diejenigen ihrer Familien, ferner
nicht die Verträge des Staates mit Privatpersonen z. B.
über Anleihen.
Hauptgrundsatz auch für völkerrechtliche Verträge:
Pacta sund servanda. Freilich fehlt den völ kerrecht⸗
lichen Verträgen die Erzwingbarkeit (cfr. 8 I), aber sie
finden dennoch ihren wirksamen Schutz. „Pacta privatorum
 tuétur jus civile, pacta principum bona
fides“. Bynkershock Quaeëst jur. publ. II. 10.
„Es ist das Interesse, welches die Treue und dvie
Treue, welche das Interesse schützt“. Jellinek, die recht⸗
liche Natur der Staatsverträge S. 57.

8 36. Erfordernisse.

a)

Eine zulässige causa: Nur was juristisch, physisch
und moralisch möglich ist, kann den Gegenstand eines
Vertrages abgeben. Beispiele: Unzulässig sind Ver⸗
träge über die Aufrechterhaltung der Sklaverei, über
die vollständige Verschließung des Verkehrs usw.
Legitimation der Kontrahenten. Legitimiert ist lediglich
das Staatsoberhaupt, resp. dessen Bevollmächtigter.
efr. 8 19. Wenn nach dem Staatsrechte des be—
treffenden Staates zum Abschluß eines Vertrages die
Zustimmmung des Parlaments erforderlich ist, (cfr.
Preußische Verfassung Artikel 48. Verfassung für
das deutsche Reich Artikel 11) und ein Vertrag ohne
dieselbe von dem Staatsoberhaupt oder dessen Be—
vollmächtigten abgeschlossen wird, ist derselbe gleich—
wohl völkerrechtlich gültig. Der Vertrag wird
zwar nicht ausgeführt, aber es muß Schadensersatz
geleistet werden. Was ein nicht legitimierter Ver⸗
treter verabredet, ist unwirksam und kann nur durch
eine nachfolgende Ratihabition Wirksamkeit erlangen.

Außerung Bismarcks: Ich habe nicht die Gewohnheit,
meine Unterschrift unter die Privatverträge meines allergnädigften
Herrn zu setzen.
        <pb n="86" />
        *

Das europäische Völkerrecht.

Das gilt insbesondere von den sogenannten Spon⸗
sionen d. h. Versprechungen, „welche ein Untertan
eines Staates einem anderen Staate ohne Autorisation
des ersteren macht“.
Freiheit des Willens: Von den Hindernissen der
Willensfreiheit werden Irrtum und Dolus ebenso
behandelt, wie im Privatrecht. Der Zwang dagegen
kommt völkerrechtlich nur insoweit in Betracht, als
derselbe gegen die Person des Staatsoberhauptes oder
seines Bevollmächtigten geübt wird. So war z. B.
der Verzicht Ferdinands VII. zu Bayonne ungültig,
der Verzicht Napoleons J. zu Fontainebleau gültig.

8 37. Entstehung der Verträage.

Zur Entstehung der Verträge gehört auch nach Völker⸗
recht Promission und Akzeptation. Einseitige
Promissionen (sogenannte Pollizitationen) haben im
Unterschiede von dem Privatrecht auch als vota oder bei
opus coeptum keine verbindende Kraft.
Wenn die Verträge von Bevollmächtigten des Staats⸗
oberhauptes abgeschlossen werden, wird die Ratifikation
durch das Staatsoberhaupt selbst meist ausdrücklich
vorbehalten. Erst mit der Ratifikaton wird der
Vertrag perfekt.

3

9—

8 38. Aufhebung der Verträge.
Die völkerrechtlichen Verträge werden aufgehoben:
Durch Zeitablauf, wenn dieselben auf bestimmte Zeit
abgeschlossen sind.
Durch Nichterfüllung von seiten der einen Partei.
Diefe begründet nach Völkerrecht ein Rück—
trittsrecht für die andere Partei.
Durch wesentlich veränderte Umstände. Clausula
rebus sic stantibus.
        <pb n="87" />
        Das europäische Völkerrecht.

8

d) Durch Unmöglichkeit der Erfüllung.
Suspendiert werden die Verträge zwischen zwei
Staaten durch die Kriegseröffnung unter denselben.

8 38 a. Bestärkung der Verträge.
Zur Bestärkung der Verträge dienen:
1. Verpfändung von Gebietsteilen (nach Be—
endigung eines Krieges in Form fortgesetzter militärischer
Besetzung).
2. Stellung von Geiseln.
3. Garantieverträge.

839. Arten der Verträge.
Konstitutive Verträge, accords, welche die
Leistung einer Sache oder die Verwilligung eines ge—
wissen einzelnen Rechtes zum Gegenstande haben.
Regulatorische Verträge, cartels, welche den
gegenseitigen Verkehr regulieren.
Gesellschaftsverträge: d) Vereinsverträge, Confédérations
 für dauerde Interessen, mit ge—
meinsamen bleibenden Anstalten, 8) Bündnisse,
alliancdes, für zeitweilige Interessen und für ein—
zelne Fälle (casus soederis).

)

Kapitel VIJ.

B. Die Organe des friedlichen Staatenverkehrs.
8 40 A. Gesandte.
1. Das Recht, Gesandte zu entsenden und zu em—
pfangen, hat jeder souveräne Staat.
2. Man unterscheidet nach dem Wiener Rang— Re—
glement von 1815 3 Klassen von Gesandten:
a) Botschafter, ambassadeurs.
b) Gesandte im engern Sinne, envoyés. Gewöhnlicher
Titel: Außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter
        <pb n="88" />
        3

„V

Das europäische Völkerrecht.

Minister, envoyé extraordinaire et ministre
plénipotentiaire.
Geschaͤftsträger, chargés d'affaires.
Zwischen die Klassen d und c ist durch den Aachener
Kongreß von 1818 noch die Klasse der Ministerresidenten,
ministres résidents, eingeschoben.
Die Geschäftsträger werden bei dem Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten, alle anderen Gesandten bei
dem Staatsoberhaupte selbst beglaubigt.
Welche Klasse gewählt werden soll, hängt von dem
billigen Ermessen des absendenden Staates ab; doch steht
das Recht, Gesandte der 1. Klasse zu entsenden, unbe—
stritten nur den Staaten mit Königlichen Ehren zu.
3. Die Gesandtschaft beginnt mit Überreichung des
Beglaubigungsschreibens, Kreditiv, lettre de créance.
4. Die Gesandtschaft hört auf mit Überreichung des
Abberufungsschreibens, lettre de rappel, resp.
mit Zurückforderung der Pässe.
5. Besondere Vorrechte der Gesandten aller Klassen
—
letzung des von ihnen repräsentierten Staates), die Er—
territorialität und das Recht der einfachen häuslichen Re⸗
ligionsübung, devotio domestica simplex. Mit Aus—
nahme der Geschaftsträger wird aber den Gesandten auch
das sogenannte Kapellenrecht zugestanden, devotio
domestica qualificata.
6. Besondere Ehrenvorrechte für die Gesandten der
1. Klasse, welche nicht nur ihren Staat, sondern auch
die Person des Staatsoberhaupts repräsentieren, sind
unter andern das Recht der 1. Visite, das Recht sich
vor dem Staatsoberhaupt zu bedecken, nachdem dieses es
selbst getan.
Ein Ehrenvorrecht für die Gemahlin des Gesandten
1. Klasse, die ambassadrice, stellt das droit de tabouret
 dar; d. h. das Recht, sich in Gegenwart der
Kaiserin oder Königin zu setzen.
        <pb n="89" />
        Das europäische Völkerrecht.

87

7. Die päpstlichen Gesandten sind entweder legati
a latere, Nuntien oder Internuntien.
3. Die bei einem Staate beglaubigten Gesandten
bilden zusammen das diplomatische Korps. Dasselbe tritt
als ganzes auf bei kollektiver, dadurch mit besonderem
Nachdruck versehener Meinungskundgebung und bei Zere—
monialsachen. Wortführer der Doyen, d. h. der älteste
(ängst beglaubigte) Gesandte des höchsten Ranges. Bei
katholischen Staaten Vorrang der päpstlichen Legaten und
Nuntien.
9. Diplomatische Sprache war bis ins 18. Jahr—
hundert die lateinische, seitdem die französische. Neuer—
dings Gebrauch der eigenen Landessprache, event. mit
Beifügung einer Übersetzung.

8 41. B. Konsuln.

N

Begriff: Konsuln sind Bevollmächtigte eines Staates
in wichtigen Verkehrsplätzen eines anderen Staates zur
Wahrung der Handels-, Verkehrs- und Schiffahrts—
Interessen, sowie der Privat-Interessen der dort wei⸗—
lenden Staats-Angehörigen des absendenden Staates.
Insbesondere wird einzelnen Konsuln auch eine Juris⸗
diktion übertragen (Konsulargerichtsbarkeit).
Man unterscheidet danach reine Handels- und Juris⸗
diktionskonsulate.
Man unterscheidet Wahlkonsuln (consules electi)
und Berufskonsuln (consules missi).
Dem Range nach werden Generalkonsuln,
Konsuln und Vizekonsuln unterschieden.
Die Ernennung der Konsuln erfolgt durch das so—
genannte Provisionsschreiben Clettre de pro—
vision), ihre Zulassung in dem fremden Staate durch
Erteilung des Exequatur.
Das Recht der Erterritorialität steht den Konsuln nur
auf Grund besonderer Staatsverträge zu, cfr. z. B.
G. V.G. 8 21.

6)

2

4)

2)
        <pb n="90" />
        Das europäische Völkerrecht.

—

Zur Regelung der Konsularfunktionen sind vielfache
Verträge geschlossen resp. Gesetze der absendenden
Staaten erlassen z. B. Reichskonsulatgesetz vom 8.
November 1867.

Kapitel VII.

Der Streit der Staaten.
8 42. Einleitung.
Der Streit der Staaten kann zunächst in gütlicher
Weise beigelegt werden durch Schiedsspruch*) oder
Vergleich. Zur Erreichung einer derartigen gütlichen
Beilegung dienen vielfach die sogenannten guten
Dienste (bona officia) oder die eigentliche Ver mit te—
lung (media ti o) anderer Staaten.
Wird eine gütliche Einigung nicht erreicht, so beginnt
das Recht der Selbsthilfe.
Diese kann entweder ausgeübt werden durch ein—
zelne Repressalien, d. h. Gewaltmaßregeln zum
Zwecke der Selbsthilfe gegen fremdes Unrecht, z. B.
Arrest, insbesondere Embargo, Blokade (Friedensblokade
im Gegensatze zur Kriegsblokade) oder durch generelle
Repressalien d. h. durch den Krieg.
Verschieden von den Repressalien ist die Re—
torsion; dieselbe besteht darin, daß ein Staat das un⸗
billige (nicht eigentlich un rechte) Verfahren eines an—
deren durch ein gleiches oder ähnliches erwidert.

*) Vielfache Bestrebungen, den Krieg zu befeitigen und
durch schiedsrichterliches Verfahren zu ersetzen. Kants Schrift
„Zum ewigen Frieden“ 1795. In neuerer Zeit Friedensge—
sellschaften (Elihu Burrit. — Bertha von Suttner) und Friedens—
kongrefse — Haager Konferenz 1899. — Carnegies
Vorschläge.
Als. Beispiele schiedsrichterlicher Erledigung seien er—
wähnt: a) die Entscheidung der Alabämafrage durch das Genfer
Schiedsgericht 1871. b) Die Entscheidung des Karolinenftreits
zwischen Deutschland und Spanien durch den Papst 1885
c) Des Samoastreits durch den König von Schweden 1902.
        <pb n="91" />
        Das europäische Völkerrecht.

RX

8 43. Der Begriff des Krieges.
Krieg im völkerrechtlichen Sinne ist ein bewaffneter
Kampf, welcher von Stiaaten in Ausübung der Selbst—
hilfe geführt wird. Der sogenannte Bürgerkrieg ist ebenso⸗
wenig Krieg im völkerrechtlichen Sinne, wie der Exe—
kutionskrieg einer obersten Bundesgewalt gegen einzelne
Bundesglieder.

Im ersten Fall liegt ein Verbrechen vor, im letztern
eine staatsrechtliche Zwangsvollstreckung.
In dem sogenannten Bürgerkrieg werden jedoch die
Insurgenten mit dem Zeitpunkte als kriegsführende Macht
anzusehen sein, in welchem sie als staatlich organisiert
gelten können.

8 44. Kriegsrecht.
Das Kriegsrecht im subjektiven Sinne ist das
Recht, Krieg zu führen, welches, wie schon aus der im
vorigen 8 enthaltenen Definiton hervorgeht, nur Staaten
haben

Das Kriegsrecht im objektiven Sinne ist der
Inbegriff der auf den Krieg bezüglichen Rechtssätze.
Mit dem Ausdruck „Kriegsmanien bezeichnet man
die gute Kriegssitte, mit andern Worten den Inbegriff
aller derjenigen Regeln, welche Recht und Sitte der
Völker in Beziehung auf den Krieg festgestellt haben.
Von diesen Regeln darf nur abgewichen werden, wenn
die Notwendigkeit des Krieges dazu zwingt. (Kriegs⸗
raison

8 45. Die Kriegsparteien. Verbündete Maͤchte.
Der Krieg wird geführt zwischen Staaten. Es
kann sein, daß auf jeder Seite nur je ein Staat die
Partei darstellt. Es kann aber auch sein, daß auf der
einen oder andern Seite mehrere Staaten neben einander
stehen, sei es, daß sie von vornherein den Krieg gemeinsam
unternehmen, sei es, daß ein Staat einem aunderen in
        <pb n="92" />
        90

Das europäische Völkerrecht.

Krieg geratenen Staate nachträglich Kriegshilfe ge—
währt. Diese Kriegshilfe kann entweder eine all ge⸗—
meine, ungemessene sein, oder eine partikuläre, sich
auf bestimmie Leistungen beschränkende (z. B. Stellung
von Hilfskorps, Zahlung von Subsidien).
Wenn mehrere Staaten von vornherein gemeinschaftlich
einen Krieg unternehmen, so gelten dieselben selbstver—
ständlich der Gegenpartei gegenüber gleichmäßig als Feinde.
Das gleiche Verhältnis tritt unbestrittener Maßen
bei der allgemeinen Kriegshilfe ein. Bei der partikulären
dagegen hat man unterscheiden wollen,
2) ob dieselbe erst nach Eintritt des Kriegszustandes oder
doch mit Rücksicht auf einen bestimmten Krieg oder
3) ob dieselbe schon im voraus ganz allgemein ohne Rück⸗
sicht auf einen bestimmten Krieg versprochen war.
Nur im erstern, nicht im letztern Falle soll der die
Kriegshilfe gewährende Staat als Feind gelten. Die
neuere Theorie und Praxis hat diesen Unterschied mit
Recht verworfen, so daß im Verhältnis zur Gegen—
partei die verbündeten Mächte überall gleichmäßig als
Feinde gelten.
Das Verhältnis der verbündeten Mächte unterein—
ander wird sich

1) bei dem gemeinsam unternommenen Kriege, sowie bei
der allgemeinen Kriegshilfe nach den Grundsätzen des
Gesellschaftsvertrages bestimmen,
bei der partikulären Kriegshilfe auf Recht und Pflicht
zur Gewährung der stipulierten Leistungen beschränken.

8

46. Kriegsanfang. Unmittelbare Wirkungen
desselben.

Der Kriegsanfang muß durch eine Kriegs—
Erklärung manifestiert werden. Von den früher üblichen
Solennitäten ist man abgekommen. Eine unzweideutige
        <pb n="93" />
        Das europäische Völkerrecht.

91

Kundgebung auf einem der Öffentlichkeit nicht entzogenen
Wege ist als hinreichend anzusehen.*)
Wird — dem bestehenden Rechte zuwider — eine
Kriegserklärung unterlassen, so ist als Zeitpunkt des
Kriegsanfanges der tatsächliche Beginn der Feindselig⸗
keiten anzusehen.
Für die verbündeten Mächte tritt der Kriegsanfang
mit dem Momente ein, in welchem sie beginnen, ihrer
Bundespflicht zu genügen.
Unmittelbare Wirkung des Kriegsanfanges ist die
Suspension aller derjenigen Rechtsverhaältnisse, deren fort⸗
dauernde Wirksamkeit mit dem Kriegszustande unver—
träglich erscheint.**)

8*47. Maßregeln vor oder bei Anfang des Krieges.
Übliche Maßregeln vor oder bei Anfang des Krieges
sind:
a) Abbruch des diplomatischen Verkehrs und Zurück—
berufung der Gesandten. (Die Gesandten fordern ihre
Passe) *xx).
b) Erlaß von Manifesten.
c) Erlaß von Avolatorien an die im Feindeslande befind⸗
lichen Untertanen (cfr. F 30).
ch Erlaß von Martialgesetzen, insbesondere Untersagung
eines jeden oder doch eines bestimmten Verkehrs,

*) Daher genügen einzelne von denjenigen Maßregeln,
welche auch neben oder vor einer ansdrücklichen Kriegserklärung
üblich sind (d 47), um diese selbst zu ersetzen, z. Boder Erlaß
von Kriegsmanifesten. Die Kriegserklärung kaun auch bedingt
durch ein Ultimatum erfolgen.
) Das Recht zur Kriegserklärung steht staatsrechtlich dem
Souverän zu. Preußische Verfassung, Artikel 48. Wegen des
Deutschen Reiches Reichs-Verfafsung, Artikel 11.
***) Man überläßt den Schutz seiner im Feindeslande ver—
bleibenden Untertanen den Gesandten einer befreundeten Macht.
        <pb n="94" />
        92

Das europäische Völkerrecht.

namentlich des Handelsverkehrs, unter den Untertanen
der feindlichen Mächte.*)
Ausweisung der feindlichen Untertanen.
Notifikation der Kriegseröffnung an die neutralen
Staaten.
Ob und welche dieser Maßregeln zu ergreifen sind,
hängt ganz von dem politischen Ermessen der einzelnen
Staaten ab.

8 48. Kriegsfeld.
Das Kriegsfeld stellen die Gebiete der feindlichen
Staaten, deren Eigentumsgewässer und die offene See dar.
Lokalisierung kann durch besondere Verträge erfolgen.
8 49. Mittel der Kriegsführung.
Gewalt sowohl als List gelten im allgemeinen als
erlaubte Mittel der Kriegsführung.
Als unerlaubt gilt die Verbreitung von Gift und
Kontagionen, die Anwendung von vergifteten und von
solchen Waffen, welche dem Feinde unnötige Qualen
bereiten. Ausdrücklich verboten sind durch die Peters⸗
burger Konvention von 1868 Sprenggeschosse unter 400
Gramm. „Kettenkugeln, glühende Kugeln und Pechkränze,
welche noch immer als verpönt selbst in den neuesten
Bearbeitungen des Völkerrechts figurieren, sind längst in
die Rumpelkammern der Arsenale resp. der Archive ge⸗
wandert“.
Völkerrechtlich verboten ist ferner der Meuchelmord.
Auch sind alle solche Handlungen als unerlaubt
anzusehen, welche die vom Feinde dem Feinde selbst ge⸗
gebene Treue verletzen.
Dagegen ist der Gebrauch der erforderlichen Kund⸗
schaftsmittel gestattet. Auch ist die Annahme und Benutzung
aller von der feindlichen Seite her freiwillig darge—
botenen Vorteile unversagt, so die Annahme von Deser⸗

*) Ausnahmsweise Gestattung in einzelnen Fällen durch
sogenannte Lizenzen.
        <pb n="95" />
        Das europäische Völkerrecht.

93

teuren, selbst von Verrätern. Auch gilt es nicht als
unerlaubt, Untertanen des feindlichen Staates zu Hand⸗
lungen aufzufordern, welche zwar gesetzlich verboten,
aber nicht als unehrenhaft anzusehen sind, z. B. der Feind
unterstützt eine unterdrückte Partei im Lande des Gegners,
oder reizt dieselbe zum Aufstande oder er knüpft mit
einem Prätendenten Verbindungen an, oder er nimmt
Untertanen des Gegners in das eigene Heer auf. Ver—
boten bleibt dabei stets, feindliche Offiziere oder Soldaten,
welche noch unter dem ihrem Souverän geleisteten Fahneneid
stehen, zu Desertion oder Verrat aufzureizen.
Nähere Bestimmungen enthält die Haager Konvention
( Cfr. 8 42).

8 50. Feindliche Personen. Aktiver und Passiver
Kriegsstand.

Allein rechtmäßige Kombattanten haben den
aktiven Kriegsstand, d. h. die Befugnis, Feindselig⸗
keiten vorzunehmen; allein rechtmäßige Kombat—
tanten haben den passiven Kriegsstand, d. h. nur
sie bilden die Objekte für die Feindseligkeiten der Gegen⸗
partei, müssen andererseits aber auch nach Kriegsmanier
behandelt werden. Die zum Heere gehörigen sogenannten
Nichtkombattanten (Auditeure, Intendanturbeamte ꝛc.)
dürfen von den Waffen bloß zur Notwehr Gebrauch machen;
sie unterliegen zwar der Kriegsgefangenschaft, werden aber
im übrigen mit feindlichen Handlungen verschont.“)
Friedliche Bürger gelten überhaupt nicht als Feinde.**)
Rechtmäßige Kombattanten sind nun;
A. Im Landkriege:
Das feindliche Heer und zwar sowohl das stehende
Heer, wie die Reserve und die Landwehr.

*) Natürlich nur soweit sie vereinzelt angetroffen werden;
im Gemenge teilen sie das Schicksal des Heeres.
**) Gegen dieselben sind nur die erforderlichen Sich er⸗
heitsmaßregeln zulässig.
        <pb n="96" />
        —34 Das europäische Völkerrecht.

Die außerordentlich aufgebotene und militärisch organi⸗—
sierte Volkswehr (Landsturm).
Freikorps, wenn sie:
x) auf Grund einer speziellen oder generellen
Autorisation der Staatsgewalt zusammentreten,
sich durch ihre Kleidung als Kombattanten erkenn⸗
bar machen,
P) militärisch organisiert sind, insbesondere
9) sich militärischen Befehlshabern unterordnen,
c) das Kriegsrecht achten.
Nach Artikel 10 des sogen. Brüsseler Entwurfes die
Bevölkerung eines besetzten Gebietes, welche angesichts
des Feindes zu den Waffen greift, unter der Voraus⸗
setzung, daß sie das Kriegsrecht beobachtet, auch dann,
wenn sie sich noch nicht vollständig militärisch organi—
siert hat. Diese Bestimmungen sind auch in die
Haager Konvention aufgenommen.
B. Im Seekriege:
a) Die Marine.
b) Die außerordentlich aufgebotene Seewehr.
2) Eine freiwillige Seewehr, welche sich
a) auf Grund einer generellen oder speziellen Autori—
sation der Staatsgewalt bildet,
8) sich militärisch organisiert,
) der Kriegsflotte als Teil derselben sich anschließt,
5) sich der Disziplin der Flotte und dem Kriegsrecht
unterwirft.
Kaper, das sind Privatschiffe, welche von einem Staate
ermächtigt werden, für eigene Rechnung auf Kriegsbeute
auszugehen *).

b)

)]

8 51. Jortsetzung.
Die Nachteile des passiven Kriegsstandes für die
Kombattanten bezw. der Nachteil der Kriegsgefangenschaft

*) Durch die Pariser Seerechts.Deklaration von 1856 ist
die Kaperei für die demselben beigetretenen Staaten abgeschafft;
fiehe unten &amp;amp; 60.
        <pb n="97" />
        Das europäische Völkerrecht.

35

für die beim Heere befindlichen Nichtkombattanten (cfr.
vorigen 5) kreten nicht ein: in Ansehung gewisser
Personen, welche das Kriegsrecht für „unverletzbar“ erklärt,
das sind
x) Parlamentäre,
) Schutzwachen (8auvegardes),
) die durch die Genfer Konvention für neutral erklärten
Personen.
Parlamentär ist derjenige, welcher von der einen
Kriegspartei an die andere zum Zwecke der Unterhandlung
abgesendet wird.
Der Parlamentär muß sich durch ein weißes Abzeichen
kenntlich machen. Im Seekriege muß das Warlamentär—⸗
schiff eine weiße Flagge führen.
Eine Verpflichtung des Feindes, Parlamentäre anzu—
nehmen, besteht nicht. Hat eine Partei erklärt, keine
Parlamentäre annehmen zu wollen, und entsendet die
andere gleichwohl einen solchen, so genießt dieser das Recht
der Unverletzbarkeit nicht.*)
Schutz wachen werden einzelnen feindlichen Personen
und Sachen zu deren Schutze gegen feindliche Behandlung
beigegeben (cfr. 8 64).
Durch die Genfer Konvention sind diejenigen Personen
für neutral erklärt, welche bei einem Lazarett oder einer
Ambulanz beschäftigt sind (siehe folgenden 89).
Die Nachteile des passiven Kriegsstandes werden bee—
schränkt bei verwundeten Feinden. Ist der Feind ver—
wundet und dadurch widerstandsunfähig geworden, so muß
ihm Pardon gegeben werden. Der Befehl, daß kein Vardon
gegeben werde, ist unerlaubt.
Ein weiter gehender Schutz wird den Verwundeten
durch die Bestimmungen der Genfer Konvention gewährt.
S. folgenden 8.
Schließlich wird dem feindlichen Souverän und den
Gliedern seiner Familie, auch wenn dieselben unmittelbar
*) Nach der Haager Konvention (s. oben 8 42) kann die
Erklärung nicht im voraus generell abgegeben werden.
        <pb n="98" />
        36

Das europäische Völkerrecht.

an den Kriegsoperationen sich beteiligen, eine vorzügliche
Schonung gewährt.

8 52. Fortsetzung.
Die Bestimmungen der Genfer Konvention sind
folgende
a) Ambulanzen und Lazarette ohne Bedeckung, sowie das
bei denselben beschäftigte Personal werden neutralisiert.
Als Kennzeichen dient das rote Kreuz auf weißem
Grunde in Fahnen resp. Binden.
Das vorerwähnte Personal kann seine Funktionen auch
nach der feindlichen Okkupation fortsetzen; event. steht
demselben freier Rückzug offen.
Den Landes-Einwohnern, welche sich der Pflege der
Verwundeten unterziehen, wird besonderer Schuͤtz ge—
währt.
Der Genfer Konvention sind alle europäische und
auch mehrere außereuropäische Staaten beigetreten.
Durch einen zwar nicht ratifizierten, aber in der
Praxis gleichwohl befolgten Additional-Vertrag von 1868
sind die Bestimmungen der Konvention ergänzt und auf
den Seekrieg ausgedehnt. Die Haager Konvention (s. oben
z 42) trifft Bestimmungen zugunsten der Hospitalschiffe,
sowie über die Verhältnisse der Schiffbrüchigen und Ver—
wundeten.

4)

8 53. Jortsetzung.
Ganz außer dem Schutze des Kriegs-Rechtes und
der Kriegsmanier stehen:
a) Unrechtmäßige Kombattanten.
d) UÜberläufer, welche beim feindlichen Heere ergriffen
werden.
Auf der Tat ertappte Spione*).

Auf Rekognoszierung ausgehende Militärpersonen, welche
als solche kenntlich sind, gelien nicht als Spione
        <pb n="99" />
        d9)

Das europäische Völkerrecht.

97

Marodeure, d. h. diejenigen, welche sich der eigen—
mächtigen Plünderung schuldig machen (maraude).
Kriegsverräter und Kriegsrebellen, d. h. diejenigen,
welche in dem vom Feinde okkupierten Gebiele gegen
denselben sich des Verrats oder der Rebellion schuldig
machen.

8 54. Kriegsgefangenschaft insbesondere.
A. Der Kriegsgefangenschaft unterliegen nicht nur
die Kombattanten, sondern auch die beim Heere befind—
lichen Nichtkombattanten.
B. Ihrem rechtlichen Charakter nach stellt sich die
Kriegsgefangenschaft als Sicherheits-, nicht als Straf⸗
haft dar.
C. Die einzelnen völkerrechtlichen Rechtssätze über
die Kriegs⸗Gefangenschaft sind folgende:
Dem oben angegebenen Charakter der Kriegsgefangen⸗
schaft entsprechend ist der feindliche Staat den Kriegs⸗
Gefangenen gegenüber wesentlich nur auf die Befugnis
beschränkt, die noͤtigen Sicherheitsmaß regeln zur Verhinderung
ihrer Rückkehr und ihrer ferneren Beteiligung an den
Kriegsunternehmungen zu treffen.
Der Kriegsgefangene wird den Gesetzen und der
Gerichtsbarkeit des feindlichen Staates unterworfen.
Der feindliche Staat hat dem Kriegsgefangenen Unter⸗
halt zu gewähren, vorbehaltlich des Erstattungsanspruchs
an die Gegenpartei.
Die Kriegsgefangenen können zur Abverdienung der
Unterhaltungskosten zu angemessenen Arbeiten verwendet
werden.
Eine besondere Schonung wird dem feindlichen Souveräne
und seinen Familienmitgliedern gewährt. Auch gefangenen
feindlichen Offizieren werden gegen Ehrenwort größere
Freiheiten gestattet.
D. Die Kriegs-Gefangenschaft hört auf:
a) mit dem Frieden,
Meisters Repet. 2.,/3. Bd.
        <pb n="100" />
        38

Das europäische Völkerrecht.

durch freiwillige Unterwerfung unter den feindlichen
Staat und Annahme der Unterwerfuug seitens des
letzteren,
durch bedingte oder unbedingte Loslassung,
durch Selbstranzionierung.
E. Gerät ein Selbstranzionierter wieder in die Ge—
walt des Feindes, so kann er zwar disziplinarisch, insbe⸗
sondere durch strengere Bewachung, nicht aber kriegsge⸗
richtlich bestraft werden. Dagegen unterliegt einer kriegs⸗
gerichtlichen Bestrafung derjenige, welcher unter Bruch des
gegebenen Ehrenworts entweicht oder die bei der Loslassung
gestellte Bedingung, sich der Beteiligung am Kriege zu
enthalten, nicht erfüllt, oder eine sonstige auf Ehrenwort
gegebene Zusage bricht.
8 55. Feindliche Sachen. Allgemeines.
Die römisch rechtliche Lehre von der occupatio
bellica, nach weicher alle Sachen des Feindes als herrenlos
gelten und dem Grundsatze: „Res nullius cedit occupanti“
 unterliegen, ist in das moderne Volkerrecht nicht
rezipiert. Es gelten vielmehr folgende Sätze:
8 56. Unbewegliche Sachen im Feindesland.
Unbewegliche Sachen im Feindesland, welche im
Privateigentum stehen, sind kein Gegenstand der
occupatio pellica und konnen vom okkupierenden Gegner
sich nicht angeeignet werden.
Dasselbe gilt selbstverständlich insbesondere auch von
den im Privateigentum des Souveräns stehenden
Immobilien. Das unbewegliche Staatseigentum
geht auf den okkupierenden Feind erst mit dem Zeitpunkte
uͤber, in welchem er die Staatsgewalt erwirbt. Bis dahin
gilt er nur als Usufruktuar.

14

8 57. Bewegliche Sachen im Feindesland.
Die beweglichen Sachen im Feindesland kann der okku⸗
pierende Feind sich aneignen, soweit sie dem sogenannten
Beuterecht unterliegen.
        <pb n="101" />
        Das europäische Völkerrecht.

39

d) Objekte desselben sind:
x) Die dem Staate gehörigen Sachen, welche sich als
Mittel der Kriegsführung darstellen.
Diejenigen Gegenstände, welche das feindliche Heer
und die dazu gehörigen Individuen bei sich führen,
einerlei, ob sie Staats- oder Privateigentum sind.
Das Beuterecht an Privateigentum der feindlichen
Personen sucht die neuere Praxis jedoch auf die
Rüstung, Waffen und Pferde zu beschränken.
Bei Erstürmung eines festen Platzes unterliegt auch
das bewegliche Eigentum der friedlichen Bürger
der feindlichen Aneignung, wenn der betreffende
Befehlshaber dessen Wegnahme (Plün derung)
erlaubt. Von der neueren Praris wird die Plün—
derung verworfen. (cfr. Brüsseler Entwurf.)
Subjekt des Beuterechts ist der Staat, welcher das⸗
selbe nur durch seine Truppen ausüben läßt und Be—
stimmungen darüber trifft, welche Gegenstände der
beutemachende Krieger resp. die konkurrierenden Truppen⸗
teile für sich behalten dürfen und welche gegen oder
ohne Vergütung abgeliefert werden müssen.
Der Eigentumserwerb gilt als perfekt, wenn der Er—
beuter die betreffende Sache in Sicherheit gebracht hat.
Die neuere Doktrin nimmt in offenbarem Widerspruche
mit der Praxis bei der Beute nicht einen Eigentums⸗
übergang, sondern bloß eine Suspension des bisherigen
Eigentums an (cfr. 868).

2

J

ð58. Feindliche Sachen im eigenen Lande.
Die im Lande der einen Kriegspartei befindlichen,
den Untertanen der anderen Kriegspartei gehörigen Gegen⸗
stände, einerlei, ob unbeweglich oder beweglich, unterliegen
nach dem modernen Völkerrecht weder der feindlichen An⸗
eignung noch der Beschlagnahme.
8 59. Kriegsschäden und Naturalleistungen.
Kontributionen.
Kriegsschäden, welche in dem vom Feinde besetzten
        <pb n="102" />
        100 Das europäische Völkerrecht.

Gebietsteile durch die Kriegsoperationen an beweglichem
oder unbeweglichem Eigentum verursacht werden, müssen
die Einwohner sich gefallen lassen, vorbehaltlich etwaiger
Entschädigung durch den eigenen Staat. (cfr. Reichsgesetz
über die Kriegsleistungen vom 18. Juni 1871.)
Ferner müssen die Einwohner vom Feinde besetzter
Gebietsteile auf Requisition die notwendigen Natural⸗
leistungen prästieren. Soweit derartige Leistungen nach
der Landesgesetzgebung der eigenen Staatsgewalt unent⸗
geltlich gewaͤhrt werden müssen (sogenannte Kriegslasten),
pflegt auch der okkupierende Feind keine Entschädigung zu
leisten. Für weitergehende Prästationen wird Entschädigung
gewährt oder doch wenigstens ein Empfangsschein behufs
eines Regresses an die eigene Staatsgewalt erteilt. Kon⸗
ributlonen werden teils zum Ersatz von Natural⸗
leistungen, teils zur Strafe auferlegt. Soweit an den
eigenen Staat Kriegssteuern zu zahlen siud, können
diese vom Feinde für die Dauer der Okkupation erhoben
werden.

8 60. Die besonderen Rechtssätze des Seekrieges.
Das Beuterecht des Seekrieges, das sogenannte Pris en⸗
recht, erstreckt sich nicht allein auf die Kriegsschiffe
des Feindes und deren Ladung, sondern auch auf alle
im Privateigentum der friedlichen Untertanen des
Feindes stehenden Schiffe und Schiffsgüter. Aus⸗
genommen sind nur Fischerboote und Fischergeräte,
schiffbrüchige und verschlagene Güter.
Bei Eröffnung des Krieges wird jedoch nach der neueren
Praxis den im Bereiche der einen Kriegspartei be—
sindlichen Handelsschiffen der andern Partei eine an—
gemessene Frist gewährt, um sich mit ihrer Ladung in
Sicherheit zu bringen IInd ulh).
Früher wurde umgekehrt auf solche Schiffe schon bei
drohendem Kriegsausbruch ein vorläufiger Beschlag (Em-—
bargo) gelegt, um die demnächstige Aneignung zu er⸗
leichtern und sicherzustellen.
        <pb n="103" />
        Das europäische Völkerrecht.

101

3.
a)
689

Die Ausübung des Prisenrechts geschieht:
durch die Kriegsschiffe des feindlichen Staates,
durch Kaper, d. h. Privatschiffe, welche von einem
Staate ermächtigt werden, füͤr eigene Rechnung auf
Kriegsbeute auszugehen. Die Ermächtigung geschieht
durch sogenannte Kaper- oder Mark-Briefe. Das
Geltungsgebiet dieses Institutes ist jedoch nur noch
ein beschränktes. Der Bestimmung des 81 der Pariser
Seerechts-⸗Deklaration vom 16. April 1856 (die
Kaperei ist und bleibt abgeschafft) sind alle europaische
Staaten mit Ausnahme von Spanien und mehrere
außereuropäische Staaten, darunter namentlich Mexiko,
nicht aber die Vereinigten Staaten von Nordamerika
beigetreten *).
Der Eigentumserwerb bei der Seebeute gilt als per⸗
fekt erst mag 24stündiger Dauer des Besitzes; über—
dies bedarf derselbe der Bestätigung durch das
Prisengericht des nehmenden Staates.
Neuere Bestrebungen gehen dahin, auch den letzten
Rest des Seebeuterechts zu beseitigen.

8 61. FJortsetzung.
Prisengerichte, wenigstens für die Dauer des Krieges,
einzusetzen, ist völkerrechtliche Pflicht eines jeden Staates.
Die Organisation dieser Gerichte ist Sache des be—
treffenden Staates.**
Als allgemein feststehend kann jedoch angenommen
werden, daß die Prisengerichtsbarkeit nicht einem gewöhn⸗
lichen Zivilgericht überwiesen, für dieselbe vielmehr ein
besonderer Gerichtshof aus fach— und sachkundigen VPersön—
lichkeiten gebildet wird.
3. Das Verfahren, dessen Regelung ebenfalls der
Landesgesetzgebung überlassen ist, stellt sich als ein sehr
summarisches dar.

2

*) Wegen der übrigen 88 der Deklaration, denen auch
Spanien beigetreten ist, cir. &amp;amp;7II.
**, Vergl. z. B. Preuß. Reglement vom 20. Juni 1864.
        <pb n="104" />
        192

Das europäische Völkerrecht.

Die Rechtmäßigkeit der Prise wird vermutet. Die
bedrohten Eigentümer des Schiffes oder der Ladung werden
aufgefordert, ihre Reklamation dagegen vorzubringen
und die Tatsachen, welche diese Reklamation begründen
und die Unrechtmäßigkeit der Prise ergeben sollen, ihr er⸗
seits zu beweisen.
4. Ergibt sich hiernach, daß die Prise unrechtmäßig sei,
so ist auf Freigabe des betreffenden Gutes zu erkennen.
Ergibt sich dagegen die Rechtmäßigkeit der Prise, so
wird dieselbe „für gute Prise“ erklärt und das Gut, je
nachdem es von einem Kriegsschiffe oder einem Kaper ge—
nommen, dem Staate oder dem Prisenführer adjudiziert.
5. Das dem Staate zugesprochene Gut wird verkauft
und aus dem Reinerlöse den Mannschaften ein durch
die Landesgesetzgebung zu bestimmender Anteil gewährt.
8 62. Fortsetzung.
Die Wiedernahme der vom Feinde weggenommenen
Schiffe stellt sich als Reprise dar, wenn der Beute—
erwerb des Feindes noch nicht vollendet war, andernfalls
als neue Prise.
Bei der Reprise tritt das wiedergewonnene Gut in
die früheren Rechtsverhältnisse vollständig wieder ein und
kann von dem bisherigen Eigentümer jederzeit (gegen
Bergelohn) vindiziert werden.
Bei der neuen Prise dagegen finden grundsätzlich
lediglich die vorstehenden Vorschriften über den Prisen—
erwerb Anwendung. Die Landesgesetzgebung der meisten
Staaten pflegt jedoch auch in diesem Falle bei der Wieder⸗
nahme durch Kriegsschiffe (nicht durch Kaper) dem
Eigentümer Restitution zu gewähren. (ckr. 8 68 postliminium.)

8 63. Die staatsrechtlichen Verhältnisse in den
vom Feinde okkupierten Landesteilen.
In den vom Feinde besetzten Gebietsteilen wird die bis⸗
herige Staatsgewalt nicht aufgehoben, wohl aber su s⸗
pendiert.
        <pb n="105" />
        Das europäische Völkerrecht.

Die staatlichen Hoheitsrechte werden provisorisch von
dem okkupierenden Feinde verwaltet.
Derselbe ist insbesondere befugt, anstelle der ver—
drängten Staatsgewalt seinerseits die Staats-Ein—
nahmen zu erheben und die Naturalleistungen für den
Kriegsbedarf in ganz gleicher Weise für sich in An—⸗
spruch zu nehmen, wie jene sie nach den Landesgesetzen
—V
Derselbe ist sogar befugt, die bisherige Rechtsordnung
vorläufig außer Kraft zu setzen, soweit dies im Im
teresse der Kriegsführung not wen dig scheint.
Insbesondere steht ihm die Befugnis zu, das Stand—
recht zu verkünden (summarisches Strafverfahren durch
Kriegsgerichte).
Dagegen kann der okkupierende Feind von den Ein—
wohnern der okkupierten Landesteile eine militärische
Dienstleistung nicht fordern, ist vielmehr nur berechtigt,
ihnen die Entfernung zum Zwecke der Dienstleistung
im gegnerischen Heere zu verbieten.
Wird das okkupierte Gebiet wieder geräumt, so tritt
die bisherige Staatsgewalt ipso juré wieder in volle
Wirksamkeit. (Wegen der Wirksamkeit der Zwis ch e n⸗
akte cfr. 8 68.)
Wird dagegen die verdrängte Staatsgewalt vollständig
unterworfen und zur Wiedergewinnung des Gebietes dau—
ernd außerstand gesetzt (debellatio, ultima victoria),
so geht die Staatsgewalt auf den okkupierenden Feind
definitiv über. (cfre 88 67 und 68.)
8 64. Verkehr in den von den feindlichen Heeren
besetzten Gebietsteilen.
Der private Personen⸗ und Güterverkehr in den von
dem feindlichen Heere besetzten Gebietsteilen ist verboten
und erfordert besondere Erlaubnis.
Diese Erlaubnis wird für Personen durch sogenannte
Sicherheitspässe, für Waren durch sogenannte Ge—
leitsscheine erteilt.

1

103
        <pb n="106" />
        04

Das europäische Völkerrecht.

Auch kann einzelnen feindlichen Personen und Sachen
zu ihrem besonderen Schutze eine militärische Bedeckung
gegeben werden, sogenannte Schutzwachen, sauvegardes
efr. 8S 51.
8 65. Kriegsverträge.
Während die zwischen den feindlichen Mächten be—
stehenden Vertragsverhältnisse durch die Kriegseröffnung im
allgemeinen suspendiert werden, (efr. oben 8 38) treten
andrerseits die gerade für den Fall eines Krieges abge—
schlossenen Verträge mit diesem Zeitpunkt in Wirksamkeit.
Auch können vor, bei und nach der Kriegseröffnung sowie
auch während des ganzen Kriegszustandes fortdauernd zur
Regelung der den Krieg betreffenden Angelegenheiten
Verträge mit bindender Kraft unter den Kriegsparteien
zeschlossen werden.
Eine Verletzung solcher Verträge würde zugleich eine
Verletzung des Volkerrechts enthalten. Fides étiam hosti
servanda est.
Derartige Verträge betreffen beispielsweise die Be—
—RD——
tralisierung bestimmter Gebietsteile, Plätze oder Personen,
die Auswechselung von Gefangenen, die Kapitulation von
Truppenteilen oder Waffenplätzen.
Hervorzuheben ist, daß während des Krieges die
Truppenbefehlshaber zum Abschluß aller derjenigen Verträge
befugt sind, welche rein militärische Maßregeln betreffen,
ohne daß es einer Vollmacht oder nachfolgenden Ratifi—
kation bedarf.

8

66. Waffenftillstandsverträge insbesondere.
Unter Waffenstillstand versteht man eine in ter i mi⸗
it i sche Einstellung der Feindseligkeiten (im Gegensatze
zum Frieden, welcher den Kriegszustand definitiv
beseitigt).
Der Waffenstillstand wird begründet durch einen unter
den Parteien abgeschlossenen Staatsvertrag.

2)
        <pb n="107" />
        Das europäische Völkerrecht. 105

)

Der Waffenstillstand kann auf bestimmte oder unbe—⸗
timmte Zeit vereinbart werden. Im letztern Falle
ist die Wiedereröffnung der Feindseligkeiten jederzeit
tatthaft, doch bedarf es vorheriger Ankündigung.
Derselbe ist seinem Umfange nach ein allgemeiner oder
ein besonderer, auf bestimmte Truͤppenteile oder Gegen⸗
den beschränkter.
Derselbe ist sofort öffentlich bekannt zu machen.
Die Wirksamkeit beginnt für die kontrahierenden Staaten
mit dem vereinbarten Zeitpunkte (event. sofort), für
die Staatsangehörigen derselben mit der amtlichen
Bekanntmachung.*)
Zu unterscheiden vom Waffenstillstand äst die
Waffenruhe, welche nur für bestimmte einzelne
Truppenteile zu bestimmten Zwecken auf kürzeste Frist
vereinbart wird (z. B. zur Einholung von Instruk⸗
tionen). Zur Vereinbarung einer solchen sind auch
die Truppenbefehlshaber befuügt.

4
)

2

8

67. Von der Beendigung des Krieges, insbe⸗
sondere vom Friedensschluß.

Die regelmäßige Art, in welcher ein Krieg beendigt
wird, bildet der Friedensschluß. Man versteht darunter
einen Vertrag zwischen den kriegsführenden Staaten,
durch welchen der Kriegszustand definitiv aufge⸗
soben wird.
Was von den Verträgen im allgemeinen gilt, das
zilt insbesondere auch von dem Friedensschluß (cfr.
Kap. V).
3. Das Recht, Frieden zu schließen, steht dem Staats—

Wenn z. B. die eine Partei etwas in bezug auf die
zeitige Bekanntmachung versaͤumt so macht sie sich verantwortlich;
hat sie dagegen in diefer Beziehung alles Erforderliche getan und
nun handelt ein einzelner üntertaͤn dem Waffenstillstande ent⸗
gegen, so ist nur dieser verantwortlich (die andere Partei kann
in —J des betreffenden und Schadenersatz von demselben
verlangen).
        <pb n="108" />
        106

Das europäische Völkerrecht.

oberhaupt zu. (cfr. Preußische Verfassung Artikel 48.
Verfassung für das Deutsche Reich Artikel 11.)
Wenn der Friedensschluß sich lediglich auf die Be—
seitigung des Kriegszustandes beschränkt, ohne sonstige
Versprechungen wie z. B. Gebietsabtretungen, Kosten⸗
ersatz usw. zu enthalten, bezeichnet man ihn als
einen einfachen oder reinen (paix pure et simple),
andernfalls als einen bedingten (im uneigentlichen
Sinne).
Die sogenannte Amnestieklausel (lex oblivionis)
d. h. die Bedingung, daß alle durch den Krieg herbei—
geführten Verletzungen und Beschädigungen als abge—
tan gelten sollen, wird in den meisten Friedensschlüssen
ausdrücklich aufgenommen, versteht sich aber auch
ohnedem von selbst.
Die Streitfrage, welche den Anlaß zum Kriege gegeben
hat, ist als durch den Friedensschluß endgültig erledigt
anzusehen.
Wegen des Aufhörens der Kriegsgefangenschaft cfr.
8 54.
Als Basis des ferneren Rechtszustandes gilt, wenn
nichts Anderes vereinbart ist, der status quo (Sscilicet
bellum res reliquit).
Als sonstige Beendigungsarten mit gleicher Wirkung
wie der Friedensschluß kommen nur die tatsächliche
allseitige Ein stellung der Feindseligkeiten,
verbunden mit Herstellung eines friedlichen Verkehrs,
und die totale Unterwerfung der einen Partei
(debellatio, ultima victoria) in Betracht.
Im ersteren Falle gilt als Grundlage des Friedensstandes
 der status quo, (scilicet bellum res reliquit)-soweit
 derselbe sich unangefochten behauptet hat, im übrigen
der status quo ante bellum. Im letzteren Falle
werden, soweit die besiegte Partei noch als Staat bestehen
bleibt, die vom Sieger auferlegten Bedingungen gleich
einem Friedensvertrage behandelt. Hört dagegen die
besiegte Partei auf, ein Staat zu sein, so gehen alle Rechte
        <pb n="109" />
        Das europäͤische Völkerrecht.

107

der Staatsgewalt auf den Sieger über. Andere Rechte,
als die der Staatsgewalt, werden für den letztern durch
die Eroberung nicht erworben, namentlich keine Privat⸗
rechte und keine Verfügung über solche.

J.

8 68. Postliminium.
Das römische Recht kennt ein postliminium in einem
doppelten Sinne:
x) als jus postliminii personarum, kraft dessen
Personen, welche in Kriegsgefangenschaft geraten
und dadurch ‚eine capitis diminutio maxime
erlitten haben, mit ihrer Rückkehr aus der Ge—
fangenschaft in ihre frühern Rechte wieder eintreten;
als jus postliminii rerum, auf Grund dessen
an best im mten Gegenständen*), wenn sie nach
Erbeutung durch den Feind diefem wieder abge⸗
nommen werden, die früher begründeten Rechte
wieder in Kraft treten. Der fruͤhere Eigentümer
konnte sie von dem Besitzer vindizieren.
Für das moderne Völkerrecht ist das jus postliminii
personarum gegenstandslos, weil die Kriegsgefangen—
schaft eine capitis diminutio nicht mehr mit sich führt.
Das jus postliminii rerum aber ist nicht rezipiert.
Wird ein erbeuteter Gegenstand dem Feinde wieder
abgenommen, so liegt eine neue Beute für die andere
Kriegspartei vor.
Das postliminium im Sinne des moderen Völker—
rechts besteht vielmehr darin, daß Rechte, welche durch
die feindliche Okkupation nicht aufgehoben, sondern nur
tatsächlich sus pen diert waren, mit Aufhören des
Krieges, ohne weiteres wieder in Kraft treten. Wenn
man daher mit der neueren Doktrin bei der Beute im
Landkriege nicht einen Eigentumsübergang auf den
Feind, sondern bloß eine Suspension des bisherigen

2.

) Das sind: Grundstücke, Sklaven und die im Kriege
gebrauchten Schiffe, Pferde und Maultiere.
        <pb n="110" />
        08 Das europäische Völkerrecht.

Eigentums annimmt, so wird man auch hier ein postliminium
 in dem eben erwähnten neueren Sinne an⸗
nehmen müssen, d. h. die früheren Rechte treten wieder
in Kraft, wenn sie wieder tatsächlich geltend gemacht
werden können; nicht aber ist, wie bei dem römischen
postliminium, eine Vindikation gegen den Besitzer
begründet.
Besonderes gilt für die Seebeute. (cfr. 8 62.)
Was die staatsrechtlichen Verhältnisse anbetrifft, so tritt
nach Aufhören der feindlichen Okkupation ein voll⸗
ständiges postliminium in dem oben bezeichneten Sinne
ein, da ja die Staatsgewalt der aus ihrem Gebiete
verdrängten Kriegspartei nur suspendiert, nicht auf—
gehoben war. Alle „Zwischenakte“ des okkupierenden
Feindes verlieren daher ipso jure ihre Wirksamkeit.
Anders dagegen verhält es sich, wenn der okkupierende
Feind bereits die Staatsgewalt selbst durch Erobe—
rung (Usurpation) erworben hat und nun der ursprüng-—
liche Inhaber der Staatsgewalt diese zurückerobert.
Dann tritt kein postliminium ein, denn es handelt sich
nicht um das Wiederinkrafttreten eines bloß suspendierten,
sondern um den Neuerwerb eines bereits verloren ge⸗
gangenen Rechtes. Die Zwischenakte sind an sich wirksam
und können nur in derselben Weise wieder beseitigt werden,
wie die Akte der restaurierten Staatsgewalt selbst.
Man bezeichnet diesen Fall im Verhältnis zu der ver—
triebenen und restaurierten Staatsgewalt als „Zwischen⸗
herrschaft“.
Kontrovers ist die Wirksamkeit der von der Zwischen⸗
Regierung vorgenommenen Domainen⸗-Veräußerungen und
der von ihr begründeten Staatsschulden.
Daß etwaige Verfügungen der Zwischen-Regierung
über Privatgüter hinfällig sind, folgt aus dem 8 67
Nr. 9 Gesagten.
        <pb n="111" />
        Das europäische Völkerrecht.

109

Kapitel VIII.

seutralitaät.

8 69. Einleitung.
Mit dem Ausdrucke Neutralität bezeichnet man
einmal die Tatsache, daß ein Staat an einem zwischen
andern Staaten eröffneten Kriege sich nicht beteiligt und
sodann das Rechts verhältnis dieses Staates zu den
kriegsführenden Staaten, d. h. die sich aus der Nicht⸗
beteiligung gegenseitig ergebenden Recht e und Pflichten.
Man unterscheidet freiwillige und notwendige
Neutralität, je nachdem dieselbe auf dem freien Entschlusse
des betreffenden Staats oder auf einer rechtlichen Ver—
pflichtung desselben beruht. Eine solche Verpflichtung wird
begründet durch Verträge. Durch einen allgemeinen völker—
rechtlichen Vertrag ist die Neutralität von Belgien 1839,
von der Schweiz 1815, und von Luxemburg 1867 der—
gestalt festgestellt, daß einerseits diese Staaten verpflichtet
sind, stets und bei allen Kriegen neutral zu bleiben, andern—
falls aber auch ihr Gebiet unter Garanlie der Großmächte
von allen andern Staaten stets als neutral respektiert und
mit Feindseligkeiten verschont werden muß (garantierte
Neutralitäth. Wegen Neutralisierung einzelner Gebiets
teile und einzelner Personen cfr. 8 48 und 8 51ff.
8 70. Rechte und Pflichten der Neutralität im
allgemeinen.
Die Pflichten, welche die Neutralität auferlegt,
sind im wesentlichen die nachfolgenden:
a) Der neutrale Staat darf innerhalb seines Gebietes
keinerlei feindliche Handlungen der einen Kriegsvartei
gegen die andere dulden.
Er darf außerhalb seines Gebietes keine der Kriegspar—⸗
teien in ihren rechtmäßigen Kriegs-Operationen sidren.
Er darf keiner Kriegspartei zu Kriegszwecken eine
Unterstützung gewähren.

—211
        <pb n="112" />
        110 Das europäische Völkerrecht.

Streitig ist, ob der neutrale Staat auch verantwort—
lich wird, wenn eine solche Unterstützung von seinen Staats—
angehörigen gewährt wird und er es unterläßt, dagegen
einzuschreiten. (Beispiel: Der Alabama-Streit. Die
Regeln des Vertrages von Wasshington.)
Die Rechte der Neutralität lassen sich im allge—
metnen dahin zusammenfassen:
Die Unverletzlichkeit des Gebietes der neutralen Staaten,
die allgemeinen Rechte derselben als Staaten (cfr. 88 7ff.)
sowie ihre besonderen Vertragsrechte müssen auch während
des Krieges und von den Kriegführenden ganz ebenso
geachtet werden, als wie im Frieden.
Einige Beschränkungen müssen sich die neutralen Staaten
jedoch in bezug auf die Freiheit ihres Handelsverkehrs
gefallen lassen; darüber das Nähere in dem folgenden 8.
871. Blokaderecht. Kriegskontrebande. Feindliches
Gut auf neutralem Schiff. Neutrales Gut auf
feindlichem Schiff.
Eine Beschränkung des Handels neutraler Staaten
wird zunächst herbeigeführt durch das Blokaderecht, d. h.
das Recht einer Kriegspartei, in Beziehung auf bestimmte
Gebietsteile der anderen Partei den Verkehr zu sperren.
Diese Verkehrssperre muß auch von den neutralen
Staaten berücksichtigt werden, jedoch nur unter folgenden
Vorausfetzungen:
a) die Blokade muß den neutralen Staaten gehörig
notifiziert sein,
dieselbe muß effektiv sein, (Pariser Seerechts-Deklara⸗
tion Artikel 4 Les blocus pour être obligatoires,
doivent éêtre eéffectifs, c'est à dire maintenus
par une force suffisante pour intendire réellement
 l'accès du litteral ennemi). Eine sogenannte
Blokade auf dem Papier (plocus fictiv ou ssur papier)
 ist unwirksam.
Die Folgen des Blokadebruchs sind, daß das
betreffende Schiff aufgebracht und als gute Prise erklärt wird.

5)
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        Das europäische Völkerrecht. 111

Weitere Beschränkungen des neutralen Handels durch
das Verbot der Zuführung von Kriegskontrebande
Zur Feststellung des Blokadebruches resp. der Zu⸗
führung von Kriegskontrebande dient das Durchsuchungs—
recht (droit de visite).
Uber die Behandlung von feindlichem Gut auf
den neutralen Schiffen, sowie von neutralem
Gut auf den feindlichen Schiffen hat die Pariser
Seerechts-Deklaration die nachstehenden Sätze aufgestellt:
a) Le pavillon neutre couvre la marchandie ennemie.
 (Frei Schiff, frei Gut.)
La marchandise neutre n'est Pas saississable
sous pavillon ennemi. (Unfrei Schiff, frei Gut.)

N
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        709
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