27 bei etwa 18000 Einwohnern) der „kleine“ Rat aus 44 Mitgliedern I6 Vertretern der Geschlechter und 29 Deputierten der Zünfte) und der „große“ Rat aus nicht weniger als 204 Zunftgenossen. Durch diese Verfassungsform war auch die Möglichkeit gegeben, daß immer neue Elemente, auch aus den unteren Bevölkerungsschichten, sobald sie nur tüchtig waren, an der Verwaltung sich beteiligen konnten und ihr immer neue Kräfte zuführten. Diese Stadtbehörde übte nun die allerfreieste Selbstverwaltung: lediglich „selbst“ verwaltete sie die Angelegenheiten der Stadt; es gibt für sie keine übergeordnete Stellen, weder Fuͤrsten noch Bischöfe, weder Kaiser noch Reich. Und in dieser Verfassungsform gelang es dem Rat — als Vertreter der Gesamtheit — die städtische Verwaltung auf solche Höhe zu bringen, daß sie später als Vorbild der Staatsverwaltung dienen konnte. Schon allein an dieser Vorbildlichkeit städtischer Verwal— tung für die Einrichtungen der späteren Territorialstaaten — insbesondere auf dem Gebiete des Kriegswesens, der Finanzen und der Polizei — können wir die Bedeutung des mittelalterlichen Städtewesens ermessen. Die Befugnisse des Rats übertrafen aber auch weit die der heutigen Magistrate, nicht nur, weil die Stadt, die er leitete, an sich eine große wirtschaftliche Bedeutung hatte, sondern weil er sogar auswärtige Politik crieb. Er stellte wirklich ein „Regiment“ dar. und trotzdem war er ein Volksausschuß. Betrachten wir uns diese freie Selbständigkeit der Verwaltung in ihren mannigfachen Verzweigungen: Bei seiner völlig unabhängigen Stellung nach außen, steht dem Rat vor allem das Recht der gesetz— geberischen Autonomie zu; er erläßt Statuten und Verordnungen usw. Er leitet ferner das städtische Kriegswesen, das auf der allgemeinen Wehrpflicht der Bürger ruht. Kraft seiner Vertretungsbefugnis ist er berechtigt und verpflichtet, die Gemeinde durch Eingehen von Verträgen, Friedensschlüssen zu verpflichten; er führt das Siegel der Stadt. Er hat die Kommunalsteuern festzustellen — denn man hat schon einen Stadt- haushalt — und hat sie auf die Einwohner zu verteilen. Das eigentümlichste Gebiet seiner Verwaltung ist aber das der so— genannten inneren Verwaltung, — der Polizei, wie man seit Ende des Mittelalters zu sagen pflegt. Nach den Ziffern des mittelalterlichen Stadthaushalts übertreffen zwar nach damaliger Lage der Verhältnisse die Ausgaben für Sicherung der Stadt nach außen und Erhaltung der städtischen Selbständigkeit um ein Mehrfaches die Ausgaben der inneren Verwaltung. Wir sind heute in dieser Hinsicht in der modernen Stadt⸗ verwaltung, wo die Einnahmen fast ganz auf Kultur- und Wohlfahrts— zwecke verwandt werden können, besser daran; aber dennoch hat hier auch die mittelalterliche Stadt bedeutendes geleistet. Einer der besten Kenner des Verwaltungsrechts aus neuer Zeit (Koening) sagt: In der Polizeigesetz—