25 städtische Entwickelung ist nicht nur in Deutschland die oben geschilderten Bahnen gegangen, sie ist überall da typisch, wo die Städte in voller Unabhängigkeit zum Staate stehen. Der große Rechtslehrer Rudolf von Gneist, der durch seine eindringenden Studien recht eigentlich erst das Wesen der Selbstverwaltung in ihrem klassischen Lande, in Eng— land aufgedeckt, ja sogar dem englischen Volke selbst erst die Art seiner eigentümlichen Verfassungsform klar zum Bewußtsein gebracht hat, — dieser Kenner hat gezeigt, daß bei einer vollen Unabhängigkeit der Städte vom Staate in diesen „gar zu leicht lokale Parlamente entstehen, in denen egoistische Klasseninteressen den Ausschlag geben“. Auch in Eng— land endete am Schlusse des 18. Jahrhunderts die Entwickelung in „Bestechung, Verschleuderung und Mißanwendung des Kommunal—- vermögens“. Aus diesem historischen Entwickelungsvorgang läßt sich sehr leicht eine Lehre für die richtige Anwendung des Prinzips der Selbstverwaltung ableiten: In einer völligen Unabhängigkeit der Städte vom Staate ruht das Geheimnis einer guten Selbstverwaltung nicht. Ohne staatliche Kontrolle wächst aus aller Selbstverwaltung gar zu leicht Klassenherrschaft. —AVVVDDVV0 ausüben können, so muß sich auf der anderen Seite die staatliche Re— gierung von jeder Bevormundung frei halten. Wo die richtige Abgren— zung zwischen beiden Extremen zu suchen ist, das läßt sich natürlich im allgemeinen nicht sagen, das kann nur der Einzelfall entscheiden, zumal da für große Städte mit ihren geschulten Selbstverwaltungskörperschaften andere Grundsätze zu gelten haben, als sie gegenüber kleineren Land— städten zur Anwendung gebracht werden können. Als hoher Leitstern steht freilich eins fest: es muß zwischen beiden, zwischen staatlicher Re— gierung und städtischer Selbstverwaltung, volles gegenseitiges Vertrauen herrschen. In dem soeben besprochenen Sinne bedarf auch die oben in der Ein— leitung wiedergegebene geschichtsphilosophische Anschauung Herders eine Einschränkung: dem Gedanken von der hohen Kulturbedeutung eines kraͤftigen Städtetums ist unter vollster Gleichberechtigung die erst in der neueren Geschichte entstandene Idee des festgefügten Einheitsstaats zur Seite zu stellen. — Wie nun in der weiteren historischen Entwickelung diese Staatsidee mehr und mehr an Geltung gewann, das wollen wir im nächsten Ab— schnitt verfolgen.