30 fällen. Die beiden Schichten, aus denen sich die Stadtverwaltung ergänzte, waren vornehmlich die Juristen und, wie wir soeben gehört haben, die Militäranwärter. Grundsatz der Regierung war, möglichst gediente Soldaten, Offiziere und Mannschaften, in die Stellen zu bringen; sie waren durch ihre Vergangenheit an Gehorsam gewöhnt. In einer märkischen Stadt war vor 1806 ein Bürgermeister, „der den ganzen Siebenjährigen Krieg als Soldat gedient hatte“. In einer anderen wurde 1798 ein ehemaliger Sergeant vom 1. Bataillon Leibgarde nach 31 jähriger Dienstzeit zum Bürgermeister gewählt und auf Grund der vom Steuerrat angestellten Prüfung bestätigt; nach kurzer Zeit stellte sich seine Unfähigkeit heraus und er mußte entlassen werden. Wo sollte da zureichende Sachkenntnis für ihr Wirken herkommen? So fielen dann in den meisten Fällen die Geschäfte den Richtern zu. Aber diese waren, wie uns berichtet wird, zu Vormündern der Magistrate geworden. Die Klage war allgemein, daß sie mit ihren Schreibern alle Geschäfte von Belang einseitig abmachten und die übrigen Magistratspersonen nur brauchten, um Verantwortlichkeit und unangenehme Geschäfte abzuwälzen. Besonders groß war aber unter Friedrich Wilhelm J. der Einfluß der Militärbehörden auf die städtische Verwaltung; es ist das das Gebiet, auf dem sich die übertriebene Vorliebe des Königs für das —DDD0000— zu glauben, oft in unerfreulichster Weise zeigt. An Übergriffen, ja an Brutalitäten aller Art seitens des Militärs hat es nicht gefehlt. Immerhin muß darauf hingewiesen werden, daß solche schroffen Eingriffe in einer Zeit gänzlicher Verrottung städtischen Behördentums oft praktisch geboten gewesen sein mögen und einer korrupten, aller staatlichen Pflichten entwöhnten Selbstverwaltung eine heilsame Lektion boten. Die Idee eines straff organisierten Staatswesens mußte sich damals erst durchringen. Freilich oft genug bekamen auch die Bürger selbst den Klassendünkel der Offiziere, die sich als die Ersten im Staate anerkannt wußten, zu fühlen und oft genug gebot Friedrich II. seinen Offizieren, den Buͤrger nicht übel zu traktieren. Wie weit die Befugnisse der Militärbehörden gingen, dafür noch folgende Kompetenzabgrenzung für Berlin nach einem Berichte aus dem Jahre 1734: 1. Feuersachen: behandelt die Serviskommission, die aus Magistrat und Gouvernement gebildet ist. 2. Unterhaltung des Steinpflasters und der publiquen Brücken: wird vom Gouvernement privative respizirt und aus den Fortifikationsgeldern im Stande gehalten, ohne Concurrenz des Magistrats. 3. Rein- und Offenhaltung der Straßen: besorgt auch das Gouverne— ment ohne Concurrenz des Magistrats. Nach dem Gassenreglement von 17385 bleibt die Execution bei dem Gouvernement und der unter ihm stehenden Gassenfuhrwerks— kommission, da vor dem Gassenunteroffizier auch der (von der Ortsgerichtsbarkeit) —E