53 für ihre unverletzbare Heiligkeit. Die Aufhebung der Patrimonialjurisdiktion ist bereits eingeleitet. 3. Die Erbuntertänigkeit ist vernichtet. Es bestehen aber noch in einigen Gegenden Gesindeordnungen, welche die Freiheit des Volkes lähmen. Auch hat man Versuche gemacht, wie der letzte Bericht der Zivilkommissäre der Provinz Schlesien zeigt, durch neue Gesindeordnungen die Erbuntertänigkeit in einigen Punkten wiederherzustellen. ... Es bedarf meiner Einsicht nach keiner neuen Ge— sindeordnungen, sondern nur der Aufhebung der vorhandenen. Das, was das Allgemeine Landrecht über das Gesindewesen festsetzt, scheint mir durchaus zu— reichend. In diesen dreien Sützen ist die Freiheit der Untertanen, ihr Recht und ihre Treue gegen den König gegründet. Alle Bestimmungen, die hiervon ausgehen, können nur Gutes wirken. ... 4. Eine allgemeine Nationalrepräsentation. Heilig war mir und bleibe uns das Recht und die Gewalt unseres Königs. Aber damit dieses Recht und diese unumschränkte Gewalt das Gute wirken kann, was in ihr liegt, schien es mir notwendig, der höchsten Gewalt ein Mittel zu geben, wodurch sie die Wünsche des Volks kennen lernen und ihren Bestimmungen Leben geben kann. Wenn dem Volke alle Teilnahme an den Operationen des Staates entzogen wird, wenn man ihm sogar die Verwaltung seiner Kommunalangelegenheiten entzieht, kommt es bald dahin, die Regierung teils gleichgültig, teils in einzelnen Fällen in Opposition mit sich zu betrachten. Daher ist der Widerstreit oder wenigstens Mangel an gutem Willen bei Aufopferung für die Existenz des Staats. Wo Repräsentation des Volks unter uns bisher stattfand, war sie höchst unvollkommen eingerichtet. Mein Plan war daher, jeder aktive Staatsbürger, er besitze 100 Hufen oder eine, er treibe Landwirtschaft oder Fabrikation oder Handel, er habe ein bürgerliches Gewerbe oder sei durch geistige Bande an den Staat geknüpft. habe ein Recht zur Repräsentation. Mehrere mir eingereichte Pläne sind von mir vorgelegt. Von der Ausführung oder Beseitigung eines Planes hängt Wohl und Wehe unsers Staats ab; denn auf diesem Wege allein kann der Nationalgeist positiv erweckt und belebt werden. 5. Zwischen unsern beiden Hauptständen, dem Adel und dem Bürgerstande, herrscht durchaus keine Verbindung. Wer aus dem einen in den anderen übergeht, entsagt seinem vorigen Stande ganz. Dieses hat notwendig die Spannung, die stattfindet, erzeugen müssen. Der Adel ist, um den Wert, den man ihm beilegen kann, zu behaupten, zu zahlreich und wird immer zahlreicher. Bei dem Gewerbe, das er bisher allein trieb, und dem Staatsdienste, den er bisher ausschließlich be— kleidete, hat zur Erhaltung des Ganzen Konkurrenz gestattet werden müssen. Der Adel wird daher zu Geschäften und Gewerben schreiten müssen, die mit der Aus— zeichnung, auf die er wegen seiner Geburt Ansprüche macht, im Widerspruche stehen. Er wird dadurch ein Gegenstand des Spottes und verliert, was bald daraus folgt, die Achtung, die ihm schon als Staatsbürger gebührt. Jeder Stand fordert jetzt abgesondert den Beistand der höchsten Gewalt, und jedes Gute, jedes Recht, das dem einen widerfährt, betrachtet der andere als eine Zurücksetzung. So leidet der — von der Notwendigkeit der Reformation des Adels veranlaßt. Die Verhandlungen darüber liegen Ihnen vor. Durch eine Verbindung des Adels mit den andern Ständen wird die Nation zu einem Ganzen verkettet, und dabei kann das Andenken an edle Handlungen, welche der Ewigkeit wert sind, in einem höheren Grade er— halten werden. Diese Verbindung wird zugleich 6. die allgemeine Pflicht zur Verteidigung des Vaterlandes lebhaft begründen, und auch diese Allgemeinheit muß notwendig gleichen Eifer für die Regierung in jedem Stande erzeugen. Nur der Bauernsiand wird deshalb, weil