72 — 2 — der Freiherr von Stein nach wie vor als der eigentliche intellektuelle Urheber der Städteordnung zu gelten hat, wenn er sich auch bei diesem Reformgesetz seiner Räte und anderer Sachverständiger bediente. Zum ersten Male hat sich der Reichsfreiherr über die Reform der städtischen Verwaltung in der Nassauer Denkschrift (vgl. S. 47) zeäußert. Wir geben daraus folgendes wieder: „In die aus besoldeten Beamten bestehenden Landes⸗Collegia drängt sich leicht und gewöhnlich ein Mietlingsgeist ein, ein Leben in Formen und Dienstmechanismen, eine Unkunde des Bezirks, den man verwaltet, eine Gleichgültigkeit, oft eine lächer— liche Abneigung gegen denselben, eine Furcht vor Veränderungen und Neuerungen, die die Arbeit vermehren, womit die besseren Mitglieder überladen sind, und der die geringhaltigeren sich entziehen. Man tötet, indem man den Eigentümer von aller Teilnahme an der Ver— waltung entfernt, den Gemeingeist und den Geist der Monarchie, man nährt den Unwillen gegen die Regierung, man vervielfältigt die Beamtenstellen, und ver— euert die Kosten der Verwaltung. Hat man sich von dieser Wahrheit überzeugt, daß die Teilnahme der Eigen⸗ ümer an der Provinzialverwaltung von den wohltätigsten Folgen sei, so muß man aun seine Aufmerksamkeit richten auf die Bestimmung der Geschäfte, die ihnen übertragen werden sollen, und auf die Form der Organisation sowohl der Kommunal⸗ als der Provinzialbehörden. Die Städte besitzen zwar Wahl-Magistrate, die besoldet, permanent und mit dem Wahlrecht versehen sind, sie haben aber alle den Nachteil der besoldeten Tollegien, und an ihre Stelle würden von der mit Häusern und Eigentum an⸗ gesessenen Bürgerschaft gewählte Magistrate, alle 6 Jahre erneuert, ohne Gehalt, exrichtet; nur der Rendant erhielte eine Besoldung und bliebe für die Lebenszeit. Die gewählten Magistratspersonen erhielten ihre Bestätigung vom Staat, der in den großen über 8000 Seelen habenden Städten, zu besoldeten Stadtdirectoren aus 3 von der Bürgerschaft präsentirten Subjecten wählte. Die Zahl der Magistrats-Mitglieder richtet sich nach der Bevölkerung der Stadt, und ihnen sind noch Stadt-Verordnete oder Bürgerschafts⸗Deputirte, die zu außerordentlichen Deliberationen, als Rechnungsabnahme, Vererbpachtung der Brundstücke usw. zugezogen werden, beizuordnen. Die Geschäfte, welche den Magistraten und den Dorfgerichten unter Aufsicht der Provinzial-Collegien übertragen worden, sind: 1. Verwaltung des Gemeinde-Vermögens der zum öffentlichen Unterricht, Wohltätigkeit und sonstigen öffentlichen Communitätsbedürfnissen bestimmten Anstalten. 2. Verwaltung gewisser Zweige der niederen Gerichtsbarkeit, z. B. Bagatell⸗ sachen, Feldfrevel usw. 3. Oertliche Polizei. Die Etats- und Rechnungsverhandlungen über Kämmerei, Armen⸗, Kirchen⸗ und Gemeinde-Vermögen, müssen öffentlich in der Gegenwart der Stadt⸗Verordneten geschehen, und in den größeren Städten die mehr als 4000 Taler Renten haben, werden jährlich deutliche Rechnungs-Extracte zur Einsicht jedes Hausbesitzers gedruckt, der die Beläge auf der Registratur einsehen kann, dagegen hört die Einfendung derselben an die Ober-Rechnungs-Kammer auf und dieser wird ein beträtiche, Teil ihrer Geschäfte abgenommen. Die vorgeschlagene Abänderung in der Magistrats⸗Verfassung erleichtert die dämmereien betrüchtlich, wenn man erwägt, daß in jedem Magistrats⸗Collegio der 1000 Städte des preußischen Staates im Durchschnitt an Gehälter der Rats⸗ Vetersilie, Preußische Städteordnung.