31 Ältesten der dortigen Bürgerschaft. Das letztere hat jedoch keine weitere Bedeutung erlangt, da nach ihm die Bürgerschaft wieder wie bisher durch die Zünfte und Korporationen vertreten werden sollte. Solchem Gedanken war aber Stein mit seinem Ziel durchaus abhold. Dagegen ist das andere, der Freysche Entwurf, für die folgenden Ver— handlungen grundlegend geworden. Frey hat warten müssen, bis ihm die Anerkennung zuteil geworden ist, die ihm die deutsche Bürgerschaft schuldet. Bisher war sein Name fast ganz vergessen. Es ist, wie schon angedeutet, das Verdienst des Historikers Max Lehmann, Freys Person und Hauptlebenswerk ge⸗ legentlich und in seiner Steinbiographie eingehend gewürdigt und ihn so der Vergessenheit wieder entrissen zu haben. Auch Frey ist eine von den prächtigen Gestalten aus dem großen Kreise der damaligen ums Vaterland hochverdienten Männer: ein Charakter. Was die neuere Zeit über sein äußeres Leben und seine Denkart wieder zutage gefördert hat, wollen wir im folgenden Abschnitt kurz schildern. Er kann sich dem, dem dieses Kapitel gewidmet sein soll, würdig zur Seite reihen. Zunächst wollen wir kurz die Grundsätze kennen lernen, aus denen heraus Frey den Städten eine Verfassung zu geben gedachte. Erinnern wir uns dabei der damals noch geltenden städtischen Verfassung, wie wir iie oben (S. 31) mit ihrem letzten Abschlusse, dem Allgemeinen Landrecht, ennen gelernt haben. Frey hatte die Steinsche Nassauer Denkschrift etwa im Januar 1808 kennen gelernt und war so mit den darin niedergelegten Reformgedanken des Freiherrn vertraut; dazu war er seit mehr als 20 Jahren in ver— schiedenen städtischen Stellungen in Königsberg tätig gewesen und kannte somit die Verhältnisse, über die zu urteilen er jetzt berufen wurde, aus anger Erfahrung. Er ist den Zünften entschieden abhold und wirft ihnen den erbärm— lichen Geist der Einseitigkeit, des Zwiespalts und des Eigennutzes vor. Nicht sie sollen die Bürgerschaft vertreten, sondern Repräsentanten Stadtverordnete), die die gesamte Bürgerschaft zu wählen hat. Und zwar soll jeder Buͤrger seine Vertreter lediglich in seiner Eigenschaft als Buͤrger wählen ohne alle Beziehung auf Zünfte und Korpo— rationen. Frey hegte von den Repräsentanten als den Vertretern eines freien Bürgertums eine hohe Vorstellung. Er, der wie fast alle hervorragenden Ostpreußen seiner Zeit, Kant nahe stand, stellte die Stadtverordneten für ihre Tätigkeit in eine hohe Pflicht: „nur ihrem Gewissen sind sie Rechenschaft schuldig“. Daher haben auch die Repräsentanten lediglich nach ihrer freien Überzeugung zu handeln und zu stimmen, und sind nicht an die Instruktionen ihrer Auftraggeber ge— bunden, wie dies das Allgemeine Landrecht zuließ. Neben ihnen steht der Magistrat. Die Wahl des Magistrats und