— 64 — Es ist kein Akt der Güte, sondern der Gerechtigkeit, der Bürgerschaft die usurpierten Rechte wiederzugeben, ihr die Verwaltung ihres Privateigentums und ämtliche Kommunalangelegenheilen nach einem wohlgeordneten Plane selbst zu überlassen, die Teilnahme aͤn den öfsentlichen Geschäften und mit dieser das Interesse für Gemeinwohl zu wecken und dadurch die Liebe zum Vaterlande und jene warme Anhänglichkeit an den Vater desselben zu fesseln. die für Bürgertum uud Staaten zleich beglückend ist.“ Von dem letzten der drei Übelftände endlich sindet sich bei Frey olgende Beschreibung: „Die Verbindung der Justiz mit der Magistratur hat die Regierung aller kleinen Städte in die Hände der Richter gegeben, die ihre Uberlegenheit im Schreiben zu Vormündern der Magistrate gemacht hat. Die Klage ist allgemein, daß sie mit ihren Schreibern alle Geschäfte von Belang einseitig abmachen und die übrigen Magistratspersonen nach Gefallen nur gebrauchen, um Verantwortlichkeit und un— angenehme Geschäfte abzuwälzen. Ehe ein Schritt zur Verbesserung der klein⸗ jtädtischen Organisation geschehen kann, muß diese verderbliche Einwirkung vernichtet werden. Jetzt sitzen einzelne Richter in ihren Expeditionszimmern, beladen mit der Rechtspflege einer Stadt, zehn oder mehreren Justiziariaten, einem weit läufigen Deposital⸗, Hypotheken⸗ und Pupillenwesen, nebenher als Stadtschreiber mit der jtädtischen Tabellenarbeit und wohl noch mit Justiz, Kommissariats- und Notariats geschäften. Diese Winkeljustiz ist durchaus wider alle Begriffe von einer zweck⸗ mäßigen Justizverfassung, dem ohnerachtet sind mehr als drei Viertel der Nation eswungen, von ihr in erster Instanz Recht zu nehmen. Eine Unendlichkeit von Schreibereien und Zögerungen entsteht dadurch, daß das Land in hundert kleine Jurisdiktionen zerstückelt ist; Kreisgerichte, die alles umfassen, würden die Hälfte dieser Arbeiten, alle die Requisitionsschreiben, die Communicatorien und Excitatorien, die nur die Aktenschränke füllen und die Sachen verzögern, verrichten.“ Die Tendenz dieses Freyschen Entwurfs stimmte dermaßen mit den Grundgedanken der Nassauer Denkschrift überein, daß Stein sie sich aneignete. Da beide Männer in jener Zeit in Königsberg Hausgenossen waren, so mag es auch wohl sein, daß Frey während der Ausarbeitung mit Stein Rücksprache gehabt hat. Der äußeren Fassung nach stellte sich Freys Ausarbeitung eher als eine Denkschrift, denn als Gesetzes- entwurf dar. Stein arbeitete sie durch und versah sie mit Bemerkungen. Hierin ging er zum Teil noch grundsätzlich über die Vorschläge Freys hinaus: So hatte Frey den Erwerb des Bürgerrechts an allerhand Be— dingungen geknüpft; Stein fand dies zu ängstlich; warum sage man nicht, daß wer in einer Stadt wohne, domiciliere, am städtischen Wesen eilnehmen müsse? Frey hatte ferner die Wahl von Repräsentanten auch durch die Bemerkung motiviert, daß sehr viele Bürger nicht den Grad der Kultur hätten, der zur fruchtbaren Erwägung öffentlicher An— gelegenheiten erfordert werde; Stein wollte von eincm solchen Miß— trauen nichts wissen. Er schreibt dazu: „Es frägt sich, wo dieser Grad der Kultur anfängt und wo er aufhört. Ein verständiger, welterfahrener Gewerbtreibender urteilt besser über städtische Angelegenheiten als der Gelehrte, und es ist sehr zu wünschen, daß unter den Repräsentanten