66 — erstere von der Stadtverwaltung loszulösen und dem Staate, dem allein sie gebührte, zu überlassen sei, darüber war man sich einig. Wie aber sollte es mit der Polizei gehalten werden? „Trennte man sie von der Justiz und nahm ihr jede Strafgewalt, so machte man sie ohnmächtig. Ließ man sie den Städten, so war die allgemeine Sicherheit, sonderlich in jenen unruhigen Zeitläuften, erst recht bedroht: es hieß fast eine Prämie auf das Verbrechertum setzen, wenn die zuständige Polizeibehörde an der Grenze des Weichbildes auch die Grenze ihrer Wirksamkeit hatte: das Wesen der Polizei ist Zentralisation. Nahm man dagegen der Bürgerschaft die Polizei und organisierte sie bureaukratisch, so drohte der Selbstverwaltung Gefahr; denn was kann ein strebsamer Polizei⸗Chef alles unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit bringen.“ Zum Teil erklärte man so bei den Erörterungen, es sei notwendiges Erfordernis einer wohlorganifierten Stadtgemeinde, „daß sie die Polizei selbst verwalte“; dem wurde entgegengehalten: die Polizei sei ein un— veräußerliches Attribut dessen, was man höchste Gewalt nenne. Wie könne hier „ein Volk sich selbst regieren!“ Das war denn Stein doch zu stark; er setzte darunter die Worte, welche recht eigentlich das Programm seiner ganzen Verwaltung darstellen: „Warum nicht, wenn es dazu fähig istz“ Er gab dann schließlich den Ausschlag in dieser Frage, indem er äußerte: „Der Magistrat übt die Polizei kraft von seiten des Staates übertragenen Rechtes aus“. Auf Grund der Beratungen war dann vom Rat Wilckens aus dem Provinzialdepartement unter dem 9. September 1808 „die Kon— titution für sämtliche Städte in Ostpreußen, Littauen und Westpreußen“ als Gesetzentwurf verfaßt worden. Dieser hatte sich bei der Fassung des Wortlauts in den ersten Titeln an das Allgemeine Land⸗ recht angelehnt unter Benutzung dessen, was ihm aus den Federn Freys und Steins zugegangen war; in den spätern Titeln übernahm er fast wörtlich Teile von den von Frey noch kürzlich eingereichten beiden Aufsätzen. Unter anderem war hierbei auch folgende Zutat in den Entwurf gekommen: Der Magistrat sollte die Zustimmung der Provinzialpolizei⸗ behörde einholen, sobald Grundstücke erworben, veräußert und Kapitalien zekündigt oder aufgenommen würden. Frey erklärte, kaum seinen Augen zetraut zu haben, als er diesen Paragraphen gelesen hätte. „Ich war aus dem liberalen System, welches das Ganze beherrscht, wie durch einen Zauberschlag herausgeworfen und fand die alten Fesseln wieder. welche man ganz zu zerbrechen bemüht war.“ Es verstand sich von selbst, daß eine solche Zutat fallen mußte. Dieser Wilckenssche Entwurf wurde nun den weiteren Beratungen zugrunde gelegt; er stellt in der Hauptsache bereits die spätere Städte— »rdnung dar. Die Einzelverhandlungen übergehen wir wieder. Nur