141 — 823. O, W; Rh 8 22. Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste 8 19 und 20, Rue1s und 19) verzeichneten Wähler durch den Magistrat Rh Bürgermeister] zu den Wahlen mittels schriftlichet Einladung oder ortsüdlicher Bekanntmachung berufen. Die Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, genau bestimmen. 8 24. O. W; Rn 8 28. Der Wahlvorstand besteht in den einzelnen Wahl⸗ abstimmungsbezirken oder Gruppen aus dem Bürgermeister und aus zwei von der Stadtverordnetenversammlung gewähllen Beisitzern; für den Vorsitzenden werden von dem Bürgermeister und für die Beisitzer von der Stadtverordnetenversammlung je ein oder mehrere Verlreter aus der Zahl der stimmfähigen Bürger bestellt. 8 25. 0, W; Rh 8 24. Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich und laut IW, Rh und vernehmlich) zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen sind. Werden die Ersatzwahlen mit den Ergänzungswahlen in ein und demfelben Wahlakte ver⸗ bunden, so hat jeder Wähler getreunt zunächst so viele Personen zu bezeichnen, als zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordnetenversammlung, und fodann so viele Personen, als zum Ersatze der innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedenen Mitglieder zu wählen sind. O, W. Nur die im 8 8 erwähnten juristischen oder außerhalb des Stadt⸗ bezirks wohnenden, höchstbesteuerten Personen können ihr Stimmrecht durch Bevoll⸗ mächtigte ausüben. Die Bevollmächtigten müssen selbst stimmfähige Bürger sein. Ist die Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausgestellt, so entscheidet uͤber die Anerkennung derselben der Wahlporstand endgültig. 8 26. 0, W; Ru g 25. Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Ab⸗ stimmung die meisten Stimmen und zugleich absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälste der Stimmen) erhalten haben Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viele Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat. wird zu einer zweiten Wahl geschritten. Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben so weit zusammen, daß die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zusammenstellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren. Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebnis der ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstan des sofort oder spätestens innerhalb 8 Tagen aufgefordert. Bei der zweiten Wahl ift die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich. Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhallen haben, gibt das Los den Ausschlag. Wer in mehreren Abteilungen oder Wahlbezirken gewählt ist, hat zu erklären, welche Wahl er annehmen will. 827. O, W; Ru 826. Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande zu unterzeichnen und vom Magistrate [Rh Bürgermeister] aufzubewahren. Der Magistrat Rh Bürgermeisters hat das Ergebnis der vollendeen Wahlen sofort bekannt zu machen. Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem stimmfähigen Bürger innerhalb 2 Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem Magistrate [Rh Bürgermeister] Einfpruch erhoben werden. Bei erheblichen Unregelmäüßigkeiten sind die Wahlen für ungültig zu erklären. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Gültigkeit der Wahlen. Der Beschluß bedarf keiner Genehmigung oder Bestätigung von seiten des Magistrats oder der Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß findet die Klage binnen 2 Wochen im Verwaltungsstreitverfahren“ statt. Die Klage steht auch dem Magistrate IRku Bürgermeister] zu. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Doch dürfen Ersatzwahlen vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden. Die Klage ist direkt beim Bezirksausschuß anzubringen. O. Für einen Ungültigkeitsgrund ift es nicht zu erachten, wenn die der be— 10*